Was ist die Mietzinsbeihilfe?
Die Mietzinsbeihilfe unterstützt BürgerInnen beim Bezahlen Ihrer Miete. Wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Mietzinsbeihilfe mit dem Online-Formular, per Post oder persönlich im Referat Mietzinsbeihilfe der Stadt Innsbruck beantragt werden.
Halten Sie dazu die erforderlichen Unterlagen bereit und informieren Sie sich über häufige Fragen und Antworten. Bei Studierenden, SchülerInnen und Lehrlinge gibt es Besonderheiten zu beachten.
Sie möchten einen Beratungstermin vereinbaren?
Für persönliche Vorsprachen kann online ein Termin gebucht werden. Zusätzlich haben Sie auch weiterhin die Möglichkeit, ohne Termin vorbeizukommen und am Terminal vor Ort ein Ticket zu lösen.
Unter welchen Voraussetzungen erhalte ich Mietzinsbeihilfe?
- Sie wohnen in einer freifinanzierten Wohnung. Für wohnbaugeförderte Wohnungen kann ein Antrag auf Wohnbeihilfe beim Amt der Tiroler Landesregierung gestellt werden.
- Sie wohnen in einer Mietwohnung (keine Einzelzimmer).
- Sie sind HauptmieterIn oder gleichberechtigte/r MieterIn der Wohnung (kein Untermietvertrag).
- Sie haben den Hauptwohnsitz in dieser Wohnung.
- Sie sind mindestens 18 Jahre alt.
- Ihr Hauptwohnsitz liegt vor der Antragstellung seit mindestens zwei Jahren durchgehend in Innsbruck. Dies gilt für EU-BürgerInnen, Schweizer StaatsbürgerInnen, Flüchtlinge nach Genfer Konvention und InhaberInnen einer Asylkarte nach §51a AsylG 2005. Es ist auch möglich, wenn sie fünfzehn Jahre Hauptwohnsitz (auch nicht zusammenhängend) in Innsbruck nachweisen können.
- Regelung für Nicht EU-BürgerInnen: Fünf Jahre durchgehender Hauptwohnsitz in Tirol, davon mindestens die letzten zwei Jahre mit Hauptwohnsitz in Innsbruck
Welche Unterlagen benötige ich?
Diese Unterlagen benötigen Sie in Kopie:
- Mietvertrag – alle Seiten (nur bei Erstantrag, Wohnungswechsel oder neuem Mietvertrag)
- Meldebestätigung (nur bei Erstantrag, Wohnungswechsel)
- Aktuelle Mietenbestätigung (vom Vermieter oder Hausverwalter) bzw. Mietvorschreibung
- Aktueller Einzahlungsbeleg/Kontoauszug der Miete (+ Betriebskosten)
- Jahreslohnzettel des vorangegangenen Kalenderjahres (1.1. – 31.12.)
- Informationsblatt zum Datenschutz
- die letzten drei-vier Monatslohnzettel/aktueller Pensionsbescheid
- bei Kindern ab dem 15. Lebensjahr – Schulbesuchsbestätigung
- bei Hausfrauen/-männern – Versicherungsdatenauszug/Mitversicherung von der ÖGK
- bei Lehrlingen – Lehrvertrag und aktueller Lohnzettel
- Pass-/Ausweiskopie (AntragstellerIn)
bei Zutreffen:
- Bescheid über Sozialbeihilfe, Wochengeld/Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosengeld, Krankengeld, REHA-Geld, Bescheid der Familienbeihilfe (ab dem 18. Lebensjahr), Bescheid/Kontoauszug des ausländischen Pensionsbezuges
- Unterhalt bzw. laufende Alimente für Kinder (Kontoauszug oder Beschluss)
- Kopie des Behindertenausweises
- Bei Geburt eines Kindes müssen Sie die Meldebestätigung und die Geburtsurkunde des Kindes unverzüglich einreichen.
- Scheidungsurteil/Vergleich – alle Seiten
Sind Sie Studierende/r, SchülerIn oder Lehrling beachten Sie bitte die zusätzlichen Infos und erforderlichen Unterlagen für Auszubildende.
Wie hoch ist die Mietzinsbeihilfe?
Mit dem Beihilfenrechner des Landes Tirol können Sie die ungefähre Höhe der Beihilfe vorab berechnen.
Wo stelle ich den Antrag auf Mietzinsbeihilfe?
Sie können die Mietzinsbeihilfe online mit dem Online-Formular, per Post oder persönlich im Referat Mietzinsbeihilfe der Stadt Innsbruck beantragen. Bitte bringen Sie die ausgefüllten Antragsformulare: Ansuchen Mietzinsbeihilfe, Mietenbestätigung und die erforderlichen Unterlagen mit.
Einen Beratungstermin können Sie hier vereinbaren.
Weitere Fragen und Antworten
Wann wird die Beihilfe ausgezahlt?
Die Beihilfe wird ab dem der Antragstellung folgenden Monat ausbezahlt. Bei Antragstellung innerhalb der ersten drei Werktage wird die Beihilfe bereits im betreffenden Monat gewährt. Die Beihilfe wird immer zum Monatsende ausbezahlt. Aufgrund von Feiertagen und Wochenenden kann sich die Auszahlung um maximal zwei bis drei Tage verzögern.
Bekomme ich einen Bescheid über die Beihilfengewährung?
Ja, vom Amt der Tiroler Landesregierung erhalten Sie im Monat der erstmaligen Auszahlung einen Beihilfenbescheid. Darin stehen die Höhe und die Dauer der Beihilfengewährung. Bitte achten Sie darauf, dass Ihr Postkasten beschriftet ist, damit Sie den Bescheid auch sicher erhalten. Die Bearbeitungszeit beträgt im Durchschnitt drei bis vier Wochen.
Wie lange bekomme ich die Beihilfe?
Die Beihilfe wird grundsätzlich ein Jahr lang gewährt, danach müssen Sie wieder einen Folgeantrag stellen. Wenn Sie den neuerlichen Antrag innerhalb von drei Monaten nach Auslaufen der Beihilfe stellen, wird die Beihilfe rückwirkend ab dem Auslaufdatum vergütet. Bei Überschreitung dieser Frist erhalten Sie wie beim Erstansuchen die Beilhilfe wieder ab dem der Antragstellung folgenden Monat. Bei Antragstellung innerhalb der ersten drei Werktage wird die Beihilfe bereits im laufenden Monat gewährt.
Bekomme ich die Beihilfe auch, wenn ich umziehe?
Nein. Bei einem Wohnungswechsel müssen Sie einen neuen Antrag stellen.
Wird die Mietzinsbeihilfe bei Wohnungsaufgabe/Umzug/Abmeldung automatisch eingestellt?
Nein. Wird die Wohnung aufgegeben oder der Wohnort gewechselt, ist die Änderung sofort dem Referat Mietzinsbeihilfe zu melden. Wenn Sie dies nicht tun, erfolgt die Rückforderung der zu Unrecht erhaltenen Beihilfe. Nicht wahrheitsgetreue Angaben können auch strafrechtlich geahndet werden (Sozialmissbrauch).
Wird die Beihilfe ausschließlich nach dem tatsächlichen Einkommen ermittelt?
Grundsätzlich ja.
Bei Personen mit sehr niedrigem, im Verhältnis zum Mietaufwand unglaubwürdigen Einkommen, kommt die Richtsatzmethode zur Anwendung. Dabei wird ein fiktives Einkommen ermittelt. Dieses setzt sich aus der Grundsicherung zuzüglich der Nettomiete (ohne Betriebskosten) zusammen und wird für die Beihilfengewährung herangezogen. Sollte das tatsächliche Einkommen nach Berücksichtigung der Mietzinsbeihilfe immer noch unter diesem Wert liegen, kann man beim Sozialamt um weitere Unterstützung ansuchen.
Wann muss ich Änderungen der Familien- und Einkommensverhältnisse bekanntgeben?
Sofort nach Eintritt der Änderungen. Werden diese Änderungen von Amts wegen entdeckt, führt das zur Einstellung der Beihilfe. Sollten offensichtlich bewusst Informationen verschwiegen werden, kann dies auch zu strafrechtlichen Konsequenzen führen. Geringfügige Änderungen der Miethöhe werden nicht unterjährig, sondern erst mit dem nächsten Folgeansuchen berücksichtigt.
Welche Regeln gelten für Studierende, SchülerInnen und Lehrlinge?
Wodurch unterscheiden sich Beihilfen für Auszubildende von der Beihilfe für Erwerbstätige und PensionistInnen?
- Die Beihilfe ist pauschaliert und beträgt für eine Person 200 Euro, für zwei Personen 280 Euro und drei Personen als Maximum 360 Euro. Die Höhe der Miete spielt keine Rolle.
- Solange StudentInnen oder Personen in Ausbildungsverhältnissen (Schule, Lehre) nur einem Nebenerwerb nachgehen und das Einkommen weniger als rund 1.155,84 Euro netto im Monat beträgt, bleibt dieses unberücksichtigt. Die Lehrlingsentschädigung wird nicht als Einkommen gerechnet.
- Das Einkommen der Eltern wird bei StudentInnenbeihilfen berücksichtigt:
- Das monatliche Netto-Einkommen (Jahreszwölftel) der Eltern oder der Unterhaltspflichtigen darf den Betrag von 1.995 Euro pro Elternteil oder Unterhaltspflichtigem bzw. das monatliche Gesamtnetto-Einkommen (Jahreszwölftel) beider Elternteile oder Unterhaltspflichtigen von 3.990 Euro nicht überschreiten.
- Im Falle des nachweislichen Fehlens eines zweiten Unterhaltspflichtigen darf das monatliche Netto-Einkommen (Jahreszwölftel) nicht mehr als 2.850 Euro betragen.
- Die Einkommensgrenze erhöht sich für Geschwister bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des/der Studierenden um je 245 Euro.
Ist es egal, wer von der Wohngemeinschaft (WG) den Antrag stellt?
Nein, der/die AntragstellerIn muss HauptmieterIn oder zumindest gleichberechtigte/r MieterIn der Wohnung sein. (kein Untermietvertrag/kein Zimmermietvertrag).
Welche Unterlagen benötige ich als Auszubildende/r für den Antrag?
Diese Unterlagen benötigen Sie in Kopie:
- Mietvertrag – alle Seiten (nur bei Erstantrag, Wohnungswechsel, oder neuem Mietvertrag)
- Meldezettel (nur bei Erstantrag, Wohnungswechsel)
- aktuelles Studienblatt
- Informationsblatt zum Datenschutz
- Mietenbestätigung (von/m VermieterIn oder HausverwalterIn) bzw. Mietvorschreibung
- Einzahlungsbeleg/Kontoauszug der Gesamtmiete (+ Betriebskosten)
- Jahreslohnzettel/Einkommensteuerbescheid beider Elternteile des Antragstellers/der Antragstellerin (des vorangegangenen Kalenderjahres 1.1. bis 31.12.) + jeweils ein aktueller Monatslohnzettel + Erklärung für Studierende
- Einkommensnachweis der Eltern der übrigen MitbewohnerInnen durch schriftliche Erklärung (Erklärung für Studierende)
bei Zutreffen:
- Lohnzettel über Beschäftigung, Ferialarbeit, etc.
- Stipendiumsbescheid
- Waisenrente
MitbewohnerInnenwechsel müssen Sie unverzüglich melden. Sie müssen den Meldezettel, das aktuelle Studienblatt und den Einkommensnachweis der Eltern der/des neue/n MitbewohnerIn einreichen.
Die angeführten Unterlagen müssen von allen BewohnerInnen der WG eingereicht werden.
Sie können die Mietzinsbeihilfe mit dem Online-Formular oder persönlich im Referat Mietzinsbeihilfe der Stadt Innsbruck beantragen.
Wie definiert sich eine StudentInnen-Wohngemeinschaft (WG)?
- Eine StudentInnen-WG liegt vor, wenn in einer gemieteten Wohnung mit Mietvertrag für die gesamte Wohnung (keine Einzelzimmermietverträge) ausschließlich StudentInnen, volljährige SchülerInnen und Lehrlinge wohnen.
- Eine gemischte WG, in der auch Erwerbstätige wohnen, bekommen im Regelfall keine Beihilfe. In einem solchen Fall müssten alle Einkommen, auch die der Nebentätigkeiten zusammengerechnet werden. In den allermeisten Fällen ist dann das Gesamteinkommen zu hoch.
- Wenn ein/e StudentIn der WG sein/ihr Studium während laufender Beihilfe beendet und erwerbstätig wird, kann die Beihilfe noch bis Ende der einjährigen Laufzeit, reduziert um diese eine Person, weitergewährt werden.
Können Studierende kurzfristig ins Ausland gehen, ohne die Beihilfe zu verlieren?
Ein maximal halbjähriger Auslandsaufenthalt von Studierenden (Semester-Erasmus) unterbricht die Beihilfengewährung nicht. Die betreffende Person muss an der Beihilfenadresse mit Hauptwohnsitz gemeldet bleiben.
Müssen alle StudentInnen den Hauptwohnsitz in Innsbruck haben?
Nein, nur der/die AntragstellerIn muss ihn haben. StudentInnen mit Nebenwohnsitz bekommen allerdings keine Beihilfe.
Wen kontaktiere ich bei weiteren Fragen?
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an das Referat Mietzinsbeihilfe. Unter dem Link finden Sie auch die Amtszeiten für die telefonische Erreichbarkeit und die Parteienverkehrszeiten.
Bitte bringen Sie die ausgefüllten Antragsformulare: Ansuchen Mietzinsbeihilfe, Mietenbestätigung und die erforderlichen Unterlagen mit.
Ansuchen um Mietzinsbeihilfe können auf dem Postweg, persönlich oder auch online gestellt werden. Für die Antragstellung ist eine ID Austria-Signatur erforderlich.
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