Winterdienst auf Gehwegen & Dachlawinen

Wenn Sie ein Grundstück besitzen, müssen Sie umliegende Gehsteige oder Straßenabschnitte räumen bzw. streuen und vor Dachlawinen schützen.

Reinigung & Streuung der Gehwege

Wenn Sie EigentümerIn eines Grundstücks sind, das nahe an einer Verkehrsfläche liegt, haben Sie die Pflicht, die Gehwege zu räumen und zu streuen (§ 93 StVO). Zu beachten ist, dass diese Pflichten per Mietvertrag auch an MieterInnen übertragen werden können. 

Von 6.00 bis 22.00 Uhr müssen Sie dafür sorgen, dass alle direkt an die Grundgrenze anliegenden Gehsteige und Gehwege geräumt sind. 

Eine Vernachlässigung der angeführten Pflichten führt zu einer Verwaltungsstrafe. Im Schadensfall kann die Vernachlässigung darüber hinaus zu zivil- und strafrechtlichen Konsequenzen führen.

Gibt es Ausnahmen? 

Liegt Ihre Liegenschaft im Bereich der städtischen "Kernbetreuung", kann der städtische Winterdienst gegen Bezahlung des Gehwegreinigungsentgeltes die Betreuung der Flächen mitübernehmen. Dafür müssen Sie einen Vertrag mit der Stadt Innsbruck abschließen. Mehr Infos dazu erhalten Sie im Referat Gemeindeabgaben - Vorschreibung - Grundsteuer

Es kann sein, dass der Winterdienst auch Ihren Gehsteig fallweise räumt, obwohl Sie nicht im Bereich der Kernbetreuung liegen. Das ist eine unverbindliche Arbeitsleistung des Amtes Straßenbetrieb. Aus ihr ergeht weder ein Rechtsanspruch noch kann eine schlüssige Übernahme der Räum- und Streupflicht durch die Stadtgemeinde Innsbruck abgeleitet werden. Die gesetzliche Verpflichtung zur Räumung und Bestreuung und die damit verbundene zivilrechtliche Haftung verbleibt ausschließlich bei den AnrainerInnen bzw. GrundeigentümerInnen.

Liegenschaften, die nicht bebaut und land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden, unterliegen nicht der Streu- und Reinigungspflicht.

An wen kann ich mich wenden, wenn der Weg nicht ausreichend geräumt ist?

Wenn Sie sich als FußgängerIn durch mangelnden Winterdienst gefährdet oder behindert fühlen, dann wenden Sie sich während der Amtszeiten an das Amt Straßenbetrieb und außerhalb der Amtszeiten bitte an die nächste Polizeiinspektion oder an die Mobile Überwachungsgruppe.

Pflicht zum Schutz vor Dachlawinen & Eiszapfen

EigentümerInnen müssen dafür sorgen, dass Schneewechten und Eisbildungen von den an der Straße gelegenen Dächern entfernt werden.

Während dieser Arbeiten dürfen StraßenbenützerInnen weder gefährdet noch behindert werden. Gefährdete Straßenstellen sind zu kennzeichnen oder abzuschranken.

Eine Vernachlässigung der angeführten Pflichten kann neben Verwaltungsstrafen zu straf- und zivilgerichtlichen Verurteilungen führen, wenn es zu einem Unfall kommt.

Bitte beachten Sie auch die Pflichten von AnrainerInnen beim Strauchschnitt