Was sind Spiel- und Glücksspielautomaten, Wettterminals und Eingabegeräte?
Bestimmungen finden Sie im § 2 des Tiroler Vergnügungssteuergesetzes bzw. im § 2 Abs. des Tiroler Wettunternehmergesetzes.
- Ein Spielautomat ist ein mechanisches/elektronisches Gerät, das gegen Bezahlung zur Unterhaltung dient. Der/Dem SpielerIn wird ein materieller Gewinn in Aussicht gestellt. Die Entscheidung über das Spielergebnis ist dabei nicht nur vom Zufall abhängig.
- Keine Spielautomaten sind Fußball- und Billardtische, Hockeyspielapparate, Flipper- und Dartautomaten und dergleichen.
- Der Unterschied des Glücksspielautomaten zum Spielautomaten ist, dass das Spielergebnis ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängt und einer/einem SpielerIn bei einem Gewinn eine Auszahlung in diesem Wert in Aussicht gestellt wird.
- Ein Wettterminal ist ein Gerät in einer Wettannahmestelle, bei dem ein/e WettkundIn eine Wette bei einer/einem BuchmacherIn oder TotalisateurIn abgeben kann.
- Eingabegeräte sind technische Einrichtungen in einer Wettannahmestelle, die mit einem Buchmacher oder Totalisateur verbunden sind, aber keinen unmittelbaren Abschluss einer Wette ermöglichen.
Muss ich Geräte anmelden?
Ja. Stellen Sie Geräte laut § 2 Tiroler Vergnügungssteuergesetz auf, sind Sie verpflichtet, diese innerhalb einer Woche anzumelden.
Ab wann muss ich Vergnügungssteuer bezahlen?
Die Vergnügungssteuer fällt seit Juli 2020 erst ab drei Geräten in einer Betriebsstätte an. Anmelden müssen Sie die Geräte dennoch.
Wie hoch ist die Vergnügungssteuer?
Die Höhe der Vergnügungssteuer finden sie in der Vergnügungssteuer-Verordnung.
Ameldeformular & Verordnung
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