Zusammenfassung
Mit der Richtlinie 2003/98/EG (PSI-Richtlinie) wurde von der EU ein Rechtsrahmen für den Zugang zu den von der öffentlichen Verwaltung laufend produzierten Dokumenten und Daten geschaffen. In Österreich wird die Umsetzung dieser Richtlinie durch ein Bundesgesetz und neun Landesgesetze geregelt. Das Tiroler Informationsweiterverwendungsgesetz 2015 (TIWG 2015), LGBl. Nr. 79/2015, zuletzt geändert mit LBGl. Nr. 144/2018, ist unter anderem auch auf die öffentliche Stelle "Stadt Innsbruck" anzuwenden.
Dokumente im Sinne des TIWG 2015 sind Inhalte jeder Art, unabhängig von der Form des Datenträgers, ausgenommen Computerprogramme, oder Teile solcher Inhalte (Auszüge).
"Weiterverwendung" im Sinne des TIWG 2015 ist die Nutzung von Dokumenten, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden, durch Rechtsträger für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke, die sich vom ursprünglichen Zweck des öffentlichen Auftrages, in dessen Rahmen die Dokumente erstellt wurden, unterscheiden.
Die Stadt Innsbruck ist grundsätzlich verpflichtet, Dokumente, die sich in ihrem Besitz befinden, in allen vorhandenen Formaten oder Sprachen und, soweit möglich und sinnvoll, in offenen und maschinenlesbaren Formaten zusammen mit den zugehörigen Metadaten bereitzustellen.
Die Stadt Innsbruck ist jedoch nicht verpflichtet, Dokumente neu zu erstellen, anzupassen oder auszugsweise bereitzustellen, wenn dies mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist. Als unverhältnismäßig gilt jeder Aufwand, der über eine einfache Bearbeitung hinausgeht. Weiters ist die Stadt Innsbruck nicht verpflichtet, die Erstellung und Speicherung bestimmter Arten von Dokumenten im Hinblick auf deren Weiterverwendung fortzusetzen.
Falls jemand Dokumente der Stadt Innsbruck weiterverwenden will, ist ein schriftlicher Antrag erforderlich. Zu diesem Zwecke steht ein Online-Antragsformular auf der Website zur Verfügung. Im Antrag müssen Inhalt, Umfang und Zweck der Weiterverwendung genau beschrieben sein. Ist dies nicht der Fall, wird seitens der Stadt unter Setzung einer längstens zweiwöchigen Frist zur Präzisierung ein Verbesserungsauftrag erteilt. Wird dem Antrag nur teilweise oder überhaupt nicht entsprochen, kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieser Mitteilung die Erlassung eines Bescheides verlangt werden. Dieses Begehren ist schriftlich bei der betreffenden Dienststelle oder beim Stadtmagistrat einzubringen und zu begründen. Gegen Bescheide, mit denen Ihr Antrag auf Bereitstellung von Dokumenten zur Weiterverwendung teilweise oder zur Gänze abgewiesen wird oder mit denen festgestellt wird, dass das Ihnen unterbreitete endgültige Vertragsangebot den Bestimmungen des TIWG 2015 entspricht, können Sie das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erheben. Eine Beschwerde ist schriftlich innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Bescheides beim Stadtmagistrat Innsbruck einzubringen.
Detaillierte Informationen können den Richtlinien über die Standardentgelte und Standardnutzungsbedingungen so wie den Ausführungen über die Begriffsbestimmungen, das Verfahren und den Rechtsschutzentnommen werden.