Was wird durch das Fischereigesetz in Tirol geregelt?
Im Fischereigesetz werden die Fischereireviere, der Fischereischutz (Bestellung von Fischeiaufsichtsorganen), der Tiroler Fischereiverband sowie die Erlangung von Fischereikarten festgelegt.
Welche Voraussetzungen benötige ich, um Fischen zu dürfen?
Um in Tirol Fischen zu dürfen, benötigen Sie eine gültige Tiroler Fischerkarte. Ausgenommen von dieser Regelung sind Angelteiche. Die Tiroler Fischerkarte dient als Nachweis über die fischereifachliche Eignung und ist für ganz Tirol gültig.
Wo bekomme ich die Fischerkarte?
- Die Erstausstellung erfolgt durch die jeweilige Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel man den Hauptwohnsitz hat. In Innsbruck ist dies das Referat Grundverkehr.
- Die Verlängerung der Fischerkarte erfolgt durch die rechtzeitige (bis zum 30. April) Einzahlung des Mitgliedbeitrages beim Tiroler Fischereiverband.
- Fischerkarten dürfen nur an Personen ausgestellt werden, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und die Fischerprüfung absolviert haben.
Wo kann ich die Fischerprüfung absolvieren?
Durch den Tiroler Fischereiverband werden zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung nach Bedarf Vorbereitungskurse angeboten. Darin werden die erfolgreichen Fertigkeiten und Kenntnisse zur Ablegung der Fischerprüfung vermittelt.
Welche Nachweise gelten als „fachliche Eignung“?
- ein Zeugnis über die mit Erfolg abgelegte Fischerprüfung (§ 17) oder Fischereiaufsichtsprüfung (§ 42)
- ein Zeugnis über die in einem anderen Land mit Erfolg abgelegte Fischerprüfung
- ein Nachweis über eine mit Erfolg absolvierte und nach § 17 Abs. 10 oder § 42 Abs. 12 lit. a als gleichwertig anerkannte Ausbildung
- ein Zeugnis über die mit Erfolg abgelegte Prüfung zum Facharbeiter oder Meister für Fischereiwirtschaft nach § 7 Abs. 4 lit. i des Tiroler Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 2000
- eine gültige Fischerkarte eines anderen Landes
- eine abgelaufene Tiroler Fischerkarte, die nicht rechtzeitig verlängert wurde (§ 15 Abs. 2)
- Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller im Besitz einer Berechtigung zur Ausübung der Fischerei eines anderen Staates ist
- ein Zeugnis über die in einem anderen Land oder Staat abgelegte Prüfung, die nach § 42 Abs. 12 lit. b als gleichwertig anerkannt wurde