Beim Referat Aufenthaltsangelegenheiten der Stadt Innsbruck sind Sie richtig, wenn Sie Ihre Aufenthaltsgenehmigung verlängern wollen oder sich als EU- bzw. EWR-BürgerIn für längere Zeit in Innsbruck aufhalten. Fragen zur Österreichischen Staatsbürgerschaft liegen beim Land Tirol.
Wann wende ich mich an das Referat Aufenthaltsangelegenheiten?
Wenn Sie in Innsbruck leben, arbeiten oder studieren möchten und kein/e österreichische/r StaatsbürgerIn sind, dann wenden Sie sich an das Referat Aufenthaltsangelegenheiten der Stadt Innsbruck.
Wofür ist das Referat Aufenthaltsangelegenheiten zuständig?
- Aufenthaltsbewilligung
- Niederlassungsbewilligung
- Verlängerung der Aufenthaltstitel
- Dokumentation (für EU- und EWR-BürgerInnen und deren Angehörige)
Was ist der Unterschied zwischen Aufenthaltsbewilligung, Niederlassungsbewilligung oder Dokumentation?
- Aufenthaltsbewilligungen brauchen Personen, die für eine bestimmte Zeit in Innsbruck bleiben wollen, aber vorhaben, in ihr Heimatland zurückzukehren. Das sind z.B. Studierende, SchülerInnen oder Betriebsentsandte
- Niederlassungsbewilligungen brauchen Personen, die länger in Innsbruck bleiben wollen. Das betrifft zum Beispiel Familienangehörige bei einer Familienzusammenführung, Personen mit der Rot-Weiß-Rot-Karte oder Rot-Weiß-Rot-Karte Plus
- Dokumentationen umfassen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht, diese benötigen z. B. EU- und EWR-BürgerInnen und deren Angehörige
Wie kann ich die Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung verlängern?
Ihren Aufenthaltstitel können Sie frühestens drei Monate vor Ablauf beantragen. Die Stadt Innsbruck empfiehlt, die Verlängerung spätestens einen Monat vor Ablauf zu beantragen.
Beantragen Sie die Verlängerung rechtzeitig! Beim Ablauf der Aufenthaltsbewilligung müssen Sie ansonsten wieder einen Erstantrag stellen, der grundsätzlich persönlich in der Botschaft Ihres Heimatlandes zu stellen ist!
Ein Verlängerungsantrag muss persönlich im Referat Aufenthaltsangelegenheiten eingebracht werden.
- Kommen Sie in den Amtszeiten in das Referat Aufenthaltsangelegenheiten vorbei (ohne Terminvereinbarung).
- Nehmen Sie dieses Formular ausgefüllt und ausgedruckt zu Ihrem Termin mit.
- Nehmen Sie alle erforderlichen Unterlagen mit.
- Bezahlen Sie die Eingabegebühr per Bankomat oder bar im Referat Aufenthaltsangelegenheiten:
- Personen über 6 Jahre: 140 Euro
- 0-6 Jahre: 95 Euro (Ausgenommen 0-2-Jährige, die in Innsbruck geboren wurden.)
- Dokumentationen: 76 Euro
- Auf Ihrem Antragsprotokoll steht der Termin, ab wann Sie Ihren Aufenthaltstitel abholen können.
- Drittstaatsangehörige, die eine Integrationsvereinbarung unterschrieben haben, müssen innerhalb von zwei Jahren Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 im Rahmen der Integrationsprüfung vorweisen.
- Die meisten AntragstellerInnen erhalten einen Gutschein für einen Deutschkurs. 50 Prozent des Kursbeitrages werden übernommen, wenn die/der AntragstellerIn zu 75 Prozent während des Kurses anwesend ist. Der Gutschein ist 18 Monate gültig.
- Werden keine Deutschkenntnisse nachgewiesen, müssen Sie mit einer Geldstrafe bis zu 500 Euro zu rechnen.
Achten Sie auf die Gültigkeitsfrist Ihres Aufenthaltstitels und beantragen Sie rechtzeitig eine Verlängerung.
Welche Unterlagen brauche ich für den Verlängerungsantrag?
- Gültiger Reisepass und Aufenthaltstitel
- aktuelles Passfoto des Antragstellers, das den Passkriterien entspricht
- Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes:
- einen Lohnzettel oder
- eine Lohnbestätigung
- Bei Umzug: Nachweis des Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft:
- Miet- oder Untermietvertrag oder
- Wohnrechtsvereinbarung: Wenn Sie keinen offiziellen Mietvertrag haben, weil Sie zum Beispiel bei Ihren Eltern wohnen oder nur einen mündlichen Mietvertrag haben, muss Ihr Vermieter bestätigten, dass sie in der angegebenen Unterkunft wohnen dürfen. Dafür benötigen Sie ein eigenes Formular.
- Eventuell Haftungserklärung. Diese brauchen Sie,
- wenn Sie beispielsweise nicht verheiratet sind, aber Anspruch auf Unterhalt haben, müssen Sie dieses Formular ausfüllen, um bestätigen zu lassen, wer für Ihren Unterhalt aufkommt.
- wenn Sie SponsorInnen für Ihr Studium haben.
- wenn Sie sich verpflichten, für den Unterhalt von anderen Angehörigen aufzukommen, beispielsweise für Ihre Großeltern.
- Bei Kindern unter 18 Jahren brauchen sie diese Erklärung nicht, da Sie verpflichtet sind, für den Unterhalt aufzukommen.
- Für die Haftungserklärung brauchen Sie dieses Formular.
- E-Card oder Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz
- Für SchülerInnen:
- Schulbesuchsbestätigung oder Jahreszeugnis
- Bei minderjährigen SchülerInnen ein Nachweis über die Pflege und Erziehung des Schülers durch eine volljährige, in Österreich wohnhafte Person
- Für Studierende:
- Aufnahmebestätigung oder Inskriptionsbestätigung
- ein schriftlicher Nachweis über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr (16 ECTS Punkte pro Studienjahr oder Bestätigung des Studienbetreuers, mit Amtssignatur)
Beantragen Sie die Verlängerung rechtzeitig! Beim Ablauf der Aufenthaltsbewilligung müssen Sie ansonsten wieder einen Erstantrag stellen, der grundsätzlich persönlich in der Botschaft Ihres Heimatlandes zu stellen ist!
Ich bin EU- oder EWR-BürgerIn. Brauche ich eine Aufenthaltsbewilligung?
Als EU- oder EWR-BürgerIn benötigen Sie statt einer Aufenthaltsbewilligung eine Dokumentation.
Wenn Sie sich als EU- oder EWR-BürgerIn länger als drei Monate in Österreich aufhalten, benötigen Sie eine Dokumentation. Beantragen Sie diese nicht rechtzeitig, droht eine Geldstrafe.
Wo & wie beantrage ich die Dokumentation?
Dokumentationen dürfen nur im Inland beantragt werden. Studierende und ArbeitnehmerInnen beantragen die Dokumentation im Normalfall bei der Wohnsitzmeldung im Referat Melde- und Einwohnerwesen, Passangelegenheiten - An-, Abmeldungen, Meldebestätigungen. Ist dies nicht der Fall, wenden Sie sich bitte an das Referat Aufenthaltsangelegenheiten.
Sind Sie selbständig, familienangehörig, Pensionist oder sonstiges, wenden Sie sich für Ihre Dokumentation bitte an das Referat Aufenthaltsangelegenheiten.
Für die Dokumentation müssen Sie dieses Formular ausfüllen, ausdrucken und ohne Terminvereinbarung persönlich im Referat Aufenthaltsangelegenheiten abgeben.
Was kostet eine Dokumentation?
- Die Eingabegebühr für die Dokumentation kostet für EU- und EWR-BürgerInnen 15 Euro.
- Für Kinder, die in Österreich geboren und zwischen 0 bis 2 Jahre alt sind ist die Eingabegebühr kostenlos.
- Für Drittstaatsangehörige von EU- oder EWR-BürgerInnen kostet die Eingabegebühr 76 Euro.
Grundsätzlich ist jedeR, der/die in Österreich eine Wohnung bezieht, dazu verpflichtet, sich bei der zuständigen Behörde anzumelden. Diese Anmeldung muss binnen drei Tagen nach Einzug in die Unterkunft in Österreich erfolgen. Um sich in Innsbruck anzumelden, brauchen Sie eine Wohnsitzmeldung.
Ich kann ohne Visum nach Österreich einreisen – Wo stelle ich meinen Antrag für einen Aufenthaltstitel?
Es gibt Länder, deren Staatsangehörige für eine Einreise nach Österreich kein Visum (= Sichtvermerk) brauchen (Liste der visumpflichtigen Länder). Diese Personen können einreisen und Ihre Aufenthaltsbewilligung direkt im Referat Aufenthaltsangelegenheiten beantragen. Dafür brauchen Sie neben den erforderlichen Unterlagen, die für einen Verlängerungsantrag notwendig sind, außerdem noch folgende Unterlagen:
- Geburtsurkunde
- Polizeiliches Führungszeugnis aus dem Heimatstaat
- Eventuell Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung (rechtskräftig), Obsorgebescheid
- Nachweis des Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft:
- Miet- oder Untermietvertrag oder
- Wohnrechtsvereinbarung: Wenn Sie keinen offiziellen Mietvertrag haben, weil Sie zum Beispiel bei Ihren Eltern wohnen oder nur einen mündlichen Mietvertrag haben, muss Ihr Vermieter bestätigten, dass sie in der angegebenen Unterkunft wohnen dürfen. Dafür benötigen Sie ein eigenes Formular.
- Eventuell Haftungserklärung:
- wenn Sie beispielsweise nicht verheiratet sind, aber Anspruch auf Unterhalt haben, müssen Sie dieses Formular ausfüllen, um bestätigen zu lassen, wer für Ihren Unterhalt aufkommt.
- wenn Sie Sponsoren für Ihr Studium haben.
- wenn Sie sich verpflichten, für den Unterhalt von anderen Angehörigen aufzukommen, beispielsweise für Ihre Großeltern
- Bei Kindern unter 18 Jahren brauchen sie diese Erklärung nicht, da Sie verpflichtet sind, für den Unterhalt aufzukommen.
- Für die Haftungserklärung brauchen Sie dieses Formular.
- Gegebenenfalls noch weitere Unterlagen
Wie kann ich meine Familie dauerhaft zu mir holen?
Bei Familienzusammenführungen kommen Drittstaatsangehörige zu einer Ankerperson in Innsbruck und erhalten einen Aufenthaltstitel bzw. eine Dokumentation.
Eine Ankerperson:
- lebt in Innsbruck
- ist ein/e EU- oder EWR-BürgerIn oder
- hat eine Aufenthaltsbewilligung oder
- hat eine Niederlassungsbewilligung
Was müssen meine Familienangehörigen tun, um nach Österreich kommen zu können?
Die erste Bewilligung läuft normalerweise über eine Österreichische Vertretung im Heimatland des/der AntragstellerIn. Wenn Sie also beispielsweise in Kanada leben, stellen Sie den Antrag in einem Generalkonsulat oder in einer Botschaft Österreichs in Kanada.
Der Antrag kann nur in einer Botschaft oder einem Generalkonsulat gestellt werden, nicht aber in einem Honorarkonsulat.
- Sie stellen in einer Botschaft oder einem Generalkonsulat persönlich einen Erstantrag und bringen alle erforderlichen Unterlagen auch dorthin. Die Botschaft schickt den Antrag ins Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten in Wien, dann weiter zur Landesregierung Tirol. Dort wird der Antrag dem Bezirk Innsbruck zugeteilt. Aus diesem Grund kann der Postweg zwei bis vier Wochen, bei manchen Staaten sogar bis zu sechs Monate dauern.
- Das Referat Aufenthaltsangelegenheiten prüft dann in Innsbruck unter anderem:
- ob die Wohnung groß genug für die Familie ist.
- ob genug Einkommen zur Verfügung steht. Dafür gibt es Richtsätze.
- Der/Die AntragstellerIn erhält eine vorläufige Zusage eines Aufenthaltstitels. Diese Zusage wird über Wien an die Botschaft oder an das Generalkonsulat gesandt. Die/Der AntragstellerIn wird informiert, dass sie/er den Einreisetitel, meist das Visum D, abholen kann. Dieses ist dann vier Monate gültig.
- Mit dem Visum reist der/die AntragstellerIn nach Österreich ein.
- Die Person meldet sich beim Meldeamt mit einer Wohnsitzmeldung an.
- Die Person geht zum Referat Aufenthaltsangelegenheiten.
- Im Referat Aufenthaltsangelegenheiten wird ein Fingerabdruck genommen, die Daten kontrolliert und schließlich ist der/die AntragstellerIn offiziell angemeldet.
- Der Aufenthaltstitel kann in der Regel eine Woche später im Referat Aufenthaltsangelegenheiten abgeholt werden.
- Drittstaatsangehörige, die eine Integrationsvereinbarung unterschrieben haben, müssen innerhalb von zwei Jahren Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 im Rahmen der Integrationsprüfung vorweisen.
- Die meisten AntragstellerInnen erhalten einen Gutschein für einen Deutschkurs. 50 Prozent des Kursbeitrages werden übernommen, wenn die/der AntragstellerIn zu 75 Prozent während des Kurses anwesend ist. Der Gutschein ist 18 Monate gültig.
- Werden keine Deutschkenntnisse nachgewiesen, müssen Sie mit einer Geldstrafe bis zu 500 Euro zu rechnen.
Achten Sie auf die Gültigkeitsfrist Ihres Aufenthaltstitels und beantragen Sie rechtzeitig eine Verlängerung.
Darf ich jemanden für längere Zeit zu mir einladen?
Wenn Sie in Österreich leben, können Sie jemanden, der ein Visum für die Einreise nach Österreich braucht, einladen. Dieser Drittstaatsangehörige bekommt dann ein Visum unter folgenden Voraussetzungen:
- Sie, als in Österreich lebende Person aber auch als Firma oder Verein müssen sich verpflichten, alle Kosten zu übernehmen, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Visumwerbers entstehen könnten, auch wenn dieser über den Zeitraum der Einladung hinausgeht.
- Sie müssen dafür eine Elektronische Verpflichtungserklärung (EVE) bei der Landespolizeidirektion Tirol abgeben. Bitte vereinbaren Sie telefonisch einen Termin mit der Landespolizeidirektion Tirol und klären Sie ab, welche Unterlagen sie benötigen.
- Sie können auch jemanden als Unternehmen oder Verein mit Hauptsitz in Österreich einladen.
Einladende benötigen jedenfalls:
- Identitätsausweis
- Meldezettel
- Einkommensnachweise (Lohn- und Gehaltszettel, Einkommensteuerbescheid oder Gewinn- und Verlustrechnung)
- Mietvertrag oder vergleichbares
- Nachweise über bestehende Sorgepflichten
- Selbstauskunft des Kreditschutz-Verbandes (InfoPass)
- Unterlagen über die Beziehung zum Visumwerber, zB Reisepassnummer des Besuchs
Staatsbürgerschaft
Sie wollen die Österreichische Staatsbürgerschaft beantragen? Dann müssen Sie sich an das Land Tirol wenden. Die Stadt Innsbruck hat hier keine Befugnisse. Hier finden Sie mehr Informationen.
Sie brauchen einen Staatsbürgerschaftsnachweis? Den erhalten Sie hier!
Was macht das Referat Aufenthaltsangelegenheiten nicht?
- Erstanträge für den Aufenthalt in Österreich. Diese müssen Sie in der Österreichischen Vertretung (Botschaft oder Generalkonsulat) in Ihrem Heimatland stellen. (Außer Sie dürfen ohne Visum nach Österreich einreisen oder sind sonstig rechtmäßig in Österreich (z.B. Aufenthaltstitel in anderem EU-Land) – dann können Sie den Erstantrag im stellen.)
- Ein Visum beantragen.
- Die Österreichische Staatsbürgerschaft beantragen.