Mindestsicherung

Die Mindestsicherung kann Ihnen eine Hilfestellung sein, wenn Sie in eine finanzielle Notlage im Sinne des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes geraten.

Sie sind in eine finanzielle Notlage im Sinne des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes geraten und können Ihren Lebensunterhalt, Ihren Wohnbedarf oder den bei Krankheit auftretenden Bedarf mit eigenen Mitteln (Einkommen und Vermögen) sowie der Unterstützung Dritter nicht oder nicht vollständig abdecken? Dann können Sie die Mindestsicherung beantragen. Erfahren Sie hier, welche Voraussetzungen zur Beantragung erfüllt sein müssen, wo Sie beraten werden bzw. den Antrag auf Mindestsicherung abgeben können und welche Unterlagen erforderlich sind.

Was ist die Mindestsicherung?

Die Mindestsicherung ist eine finanzielle Unterstützung für Personen in Notlagen, die ihren Lebensunterhalt mit eigenen Mitteln (Einkommen, Unterhalt, Pension etc.) nicht decken können. Die Mindestsicherung soll den Lebensunterhalt und die Unterkunft sichern.

Laut Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG) ist unter anderem Personen Mindestsicherung zu gewähren,

  • die sich in einer Notlage befinden,
  • denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage durch die Mindestsicherung abgewendet werden kann.

Was eine Notlage genau umfasst, finden Sie im § 2 TMSG. Beispielsweise befinden Sie sich in einer Notlage, wenn Sie Ihren Lebensunterhalt, Ihren Wohnbedarf oder den Bedarf bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung oder für ein einfaches Begräbnis nicht bezahlen können und dafür auch keine Mittel oder Hilfe von Dritten bekommen können.

Welche Voraussetzungen muss ich zur Beantragung der Mindestsicherung erfüllen?

Wer hat Anspruch auf Mindestsicherung?

  • Österreichische StaatsbürgerInnen
  • Österreichischen StaatsbürgerInnen gleichgestellte Personen (z. B. UnionsbürgerInnen), wenn Sie nach den fremdenrechtlichen Vorschriften zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt sind.

Österreichischen StaatsbürgerInnen nicht gleichgestellte Personen haben nur Anspruch auf Grundleistungen im privatrechtlichen Rahmen.

Keinen Anspruch auf Leistungen haben nicht erwerbstätige UnionsbürgerInnen und Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz, sowie deren Familienangehörige und Personen nach § 3 Abs. 3 TMSG jeweils in den ersten drei Monaten ihres Aufenthaltes. Nach Ablauf der drei Monate haben diese Personen nur Anspruch auf Mindestsicherung, wenn sie einen rechtmäßigen Aufenthaltstitel besitzen.

Wo gebe ich den Antrag ab und werde beraten?

Sie kommen in den Service-Center-Bereich vom Amt Soziales. Dort erhalten Sie sowohl Beratung als auch Information. Bei dieser Erstanlaufstelle werden die Antragsformulare ausgegeben. Bei der Antragsabgabe werden die erforderlichen Unterlagen auf Vollständigkeit und Zuständigkeit (Innsbrucker BürgerInnen) geprüft.

Welche Unterlagen benötige ich für den Antrag?

  1. Antragsformular Mindestsicherung oder Antragsformular Verlängerung Mindestsicherung
  2. gültiger Lichtbildausweis
  3. Aufenthaltsgenehmigung (z. B. positiver Asylbescheid, Rot-Weiß-Rot Karte etc.)
  4. Kontoumsatzliste mit Saldo der letzten drei Monate (am Schalter Ihrer Bank erhältlich) oder vollständige Kontoauszüge der letzten drei Monate
  5. bei arbeitsunfähigen Personen entsprechende ärztliche Atteste
  6. bei arbeitsfähigen Personen Nachweise über Arbeitsbemühungen (z. B. Terminbestätigung AMS, Bestätigungen von Firmen über getätigte Vorstellungen etc.)
  7. bei anerkannten Flüchtlingen Nachweise über Integrationsbemühungen (Deutschkursbestätigungen, Arbeitssuche bei ausreichenden Deutschkenntnissen)
  8. Einkommensunterlagen der/des Antragstellers/in sowie der im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten oder unterhaltsverpflichteten Personen (Lohnzettel, AMS-Nachweise, Pensionsbescheide, Unterhaltsnachweise, Mietzinsbeihilfe, Wohnbeihilfe, Krankengeld, Kinderbetreuungsgeld, Rehabilitationsgeld, etc.)
  9. Mietvertrag und aktuelle Mietvorschreibung mit aufgeschlüsselten Miet- und Betriebskosten
  10. bei anerkannten Flüchtlingen Nachweise über die Höhe der Grundversorgung
  11. sonstige Unterlagen und Vermögensnachweise (Scheidungsvergleich, Sparbuch, Lebensversicherung, Bausparvertrag, Kfz-Zulassungsschein, etc.)
  12. bei EU- und Schweizer BürgerInnen eine Anmeldebescheinigung ab dem 4. Aufenthaltsmonat bzw. Nachweis des fremdenrechtlich legalen Aufenthaltes.

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