Wer kann sich an die Schlichtungsstelle wenden?
Sie können Sich an die Schlichtungsstelle Innsbruck wenden, wenn Sie in einem Mietvertragsverhältnis sind. Beispiele:
- Sie sind VermieterIn und wollen einen Streit mit einer/einem MieterIn beilegen.
- Sie sind MieterIn und wollen einen Streit mit Ihrer/Ihrem VermieterIn beilegen.
Dabei ist es unerheblich, ob es einen schriftlichen oder nur einen mündlichen Mietvertrag gibt. Sobald Sie in einem Mietverhältnis stehen, gibt es immer einen Vertrag.
Geht es um Streitigkeiten zwischen zwei MieterInnen oder zwischen zwei EigentümerInnen, ist die Schlichtungsstelle nicht zuständig.
Außerdem können Sie sich an die Schlichtungsstelle wenden, wenn Sie die Nutzwerte (Wohnungseigentumsanteile) neu festsetzen wollen.
Aufgabengebiete
Grundsätzlich geht es bei der Schlichtungsstelle um Fragen der MieterInnen- und VermieterInnenrechte.
Die Schlichtungsstelle ist keine allgemeine Beratungsstelle – das heißt, Sie müssen einen Antrag einbringen, wenn Sie die Schlichtungsstelle befassen möchten. Informationen zu den jeweiligen Anträgen finden Sie hier:
Mietrechtsgesetz (MRG)
Gemäß § 37 Abs. 1 Z 1 – 14 MRG können Sie einen Antrag bei der Schlichtungsstelle einbringen auf:
- Anerkennung als Hauptmieter.
- Durchführung von Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten.
- Durchsetzung der Anbotspflicht.
- Durchsetzung des Anspruchs auf Wiederherstellung.
- Duldung von Eingriffen in das Mietrecht zur Durchführung von Erhaltungs-, Verbesserungs-, Änderungs- und Errichtungsarbeiten einschließlich des Anspruches auf angemessene Entschädigung.
- Veränderung (Verbesserung) des Mietgegenstandes sowie Feststellung der Höhe und Ersatz von Aufwendungen auf eine Wohnung.
- Wohnungstausch.
- Angemessenheit des vereinbarten oder begehrten Hauptmietzinses, Untermietzinses und Anrechnung von Dienstleistungen auf den Hauptmietzins. Mehr Informationen dazu finden Sie im Informationsblatt Mietzinsüberprüfung.
- Aufgliederung eines Pauschalmietzinses.
- Höhe des rückforderbaren Kautionsbetrages. Mehr Informationen dazu finden Sie im Informationsblatt Kaution.
- Verteilung der Gesamtkosten und Anteil eines Mietgegenstandes an den Gesamtkosten.
- Erhöhung der Hauptmietzinse sowie Höhe und Zuordnung der Kosten von Baumaßnahmen.
- Legung der Abrechnungen, Vorlage und Kopie des Energieausweises.
- Betriebskosten und laufende öffentliche Abgaben, Auslagen für die Verwaltung, Aufwendungen für die Hausbetreuung, besondere Aufwendungen. Mehr Informationen dazu finden Sie im Informationsblatt Betriebskostenlegung und -überprüfung.
- Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände und sonstige Leistungen.
- Angemessenheit des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrags und Rückzahlung sowie Bekanntgabe der Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten.
- Rückzahlungen von verbotenen Leistungen und Entgelten.
Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetz (HeizKG)
Gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 – 10 HeizKG können Sie einen Antrag bei der Schlichtungsstelle einbringen auf:
- Feststellung des Vorliegens der überwiegenden Beeinflussbarkeit des Energieverbrauchs als Voraussetzung der verbrauchsabhängigen Aufteilung.
- Aufteilung der gesamten Versorgungskosten auf die einzelnen Nutzungsobjekte.
- Bestimmung der verbrauchsunabhängigen Aufteilung der Energiekosten infolge Untauglichkeit oder Unwirtschaftlichkeit der Messung.
- Durchsetzung des Anspruchs auf Ausstattung mit Vorrichtungen zur Erfassung (Messung) der Verbrauchsanteile und der dazu erforderlichen Duldungspflichten.
- Erhaltung, Wartung, Betrieb und Anpassung im Sinne einer Einregulierung der gemeinsamen Versorgungsanlage.
- Trennung der Heiz- und Warmwasserkosten.
- Duldung der Erfassung (Messung) der Verbrauchsanteile sowie der Feststellung der versorgbaren Nutzfläche.
- Legung der Abrechnung.
- Durchsetzung des Anspruchs auf Zwischenermittlung der Verbrauchsanteile.
- Änderung der vor dem 1. Jänner 1993 angewendeten Aufteilungsschlüssel.
Beachten Sie bitte auch die Heizkosten-Antragsverordnung.
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG)
Gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 – 14 WGG können Sie einen Antrag bei der Schlichtungsstelle einbringen auf:
- Durchführung von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten.
- Durchsetzung des Anspruchs auf Wiederherstellung.
- Festsetzung des Preises.
- Duldung von Eingriffen in das Miet- oder sonstige Nutzungsverhältnis zur Durchführung von Erhaltungs-, Verbesserungs- und Änderungsarbeiten einschließlich des Anspruches auf angemessene Entschädigung.
- Veränderung (Verbesserung) der zum entgeltlichen Gebrauch überlassenen Wohnung oder des Geschäftsraumes sowie Ersatz von Aufwendungen auf eine Wohnung.
- Wohnungstausch.
- Überprüfung der Angemessenheit des vereinbarten oder begehrten Preises und Entgelts.
- Geltendmachung offenkundiger Unangemessenheit des Fixpreises.
- Festsetzung oder Neufestsetzung des Nutzwertes.
- Geltendmachung der offenkundigen Unangemessenheit von Zinssatzvereinbarungen.
- Verteilung der Kosten für den Betrieb.
- Erhöhung der Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge.
- Legung der Abrechnungen.
- Überprüfung des Anteils an den Betriebskosten und laufenden Abgaben, den Auslagen für die Verwaltung, den Aufwendungen für die Hausbetreuung und den besonderen Aufwendungen.
- Richtigstellung des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages und Rückzahlung
- Feststellung des Deckungsbetrages.
- Höhe des zurückzuzahlenden (zur Finanzierung des Bauvorhabens neben dem Entgelt geleisteten) Betrages.
- Feststellung des zulässigerweise begehrten oder geleisteten (Differenz-)Betrages
- Rückzahlung von Leistungen und Entgelten, die auf ungültigen und verbotenen Vereinbarungen beruhen.
- Legung der Endabrechnung über die Herstellungskosten.
- Feststellung der Höhe des rückforderbaren Kautionsbetrages.
Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002)
Gemäß §§ 52 Abs. 1 in Verbindung mit 9 Abs.2 und Abs. 2 Z 1 – 5 WEG 2002 können Sie einen Antrag auf Neufestsetzung der Nutzwerte bei der Schlichtungsstelle einbringen. Mehr Informationen dazu finden Sie in der Checkliste Wohnungseigentumsgesetz.
Für Fragen zur Antragseinbringung und zum Verfahrensablauf stehen wir Ihnen gerne persönlich, telefonisch oder per E-Mail zur Verfügung.
Wie läuft das Verfahren vor der Schlichtungsstelle Innsbruck ab?
- Sie stellen schriftlich einen Antrag bei der Schlichtungsstelle Innsbruck.
- Der Antrag ist kostenlos und muss keiner bestimmten Form entsprechen.
- Allerdings gibt es einige Mindestanforderungen. Folgende Informationen müssen angegeben werden:
- Name und Adresse AntragstellerIn
- Name und Adresse AntragsgegnerIn
- betroffenes Wohnobjekt
- Gegenstand des Antrages, zum Beispiel „Rückerstattung der Kaution“.
- Ist die Schlichtungsstelle Innsbruck für Ihr Anliegen zuständig, erklären die SachbearbeiterInnen Ihnen das Verfahren und teilen Ihnen mit, welche weiteren Unterlagen für den Antrag erforderlich sind.
- Die Schlichtungsstelle Innsbruck hat die Pflicht, den Sachverhalt zu erheben (Amtswegigkeit).
- Die Schlichtungsstelle Innsbruck stellt den Antrag an den/die AntragsgegnerIn zu. Damit beginnt das Verfahren zu laufen.
- Bei Bedarf beraumt die Schlichtungsstelle Innsbruck eine mündliche Verhandlung mit allen Beteiligten an.
- Die Schlichtungsstelle Innsbruck sammelt weitere Beweise, vernimmt ZeugInnen, macht evtl. einen Lokalaugenschein, etc. Dabei haben alle Parteien eine Mitwirkungspflicht.
- Die Verhandlung wird oft dazu genutzt, um Vergleichsgespräche zu führen. Einigen sich die Parteien auf einen Vergleich, wird dieser protokolliert. Das Verfahren ist dann erledigt.
- Gibt es keinen Vergleich, endet das Verfahren nach den Ermittlungen mit einem Bescheid. Innerhalb von vier Wochen ab Zustellung kann jede Partei gegen den Bescheid das Bezirksgericht anrufen. Geschieht dies, tritt die Entscheidung der Schlichtungsstelle Innsbruck außer Kraft.
- Erfolgt keine Anrufung des Bezirksgerichtes, ist die Entscheidung der Schlichtungsstelle Innsbruck rechtskräftig und vollstreckbar.
- Kommt das Verfahren bei der Schlichtungsstelle Innsbruck innerhalb von drei Monaten zu keinem Abschluss, kann jede Partei direkt das Bezirksgericht anrufen. In einem solchen Fall stellt die Schlichtungsstelle das Verfahren ein.
Entstehen Kosten, wenn ich mich an die Schlichtungsstelle Innsbruck wende?
- Der Antrag bei der Schlichtungsstelle Innsbruck ist kostenlos.
- Lässt sich eine der Parteien vertreten, beispielsweise von RechtsanwältInnen, trägt diese Kosten die Partei selbst. Es gibt auch keinen Kostenersatz, da die Kostenersatzregelung des Außerstreitgesetzes (§ 78 AußStrG) beim Verfahren einer Schlichtungsstelle nicht gelten.
- Wird ein Gericht angerufen, tragen die Parteien die Kosten der Vertretung durch RechtsanwältInnen, NotarInnen oder InteressenvertreterInnen (§ 37 Abs. 3 Ziff 17).
Auf welcher Seite steht die Schlichtungsstelle Innsbruck?
Die Schlichtungsstelle Innsbruck ist keine Interessensvertretung von MieterInnen, VermieterInnen oder WohnungseigentümerInnen. Sie ist eine neutrale Stelle mit einem gesetzlichen Auftrag. In einem ersten Schritt wird versucht, den Streit mit einem Vergleich zu schlichten. Ist das nicht möglich, fällt die Schlichtungsstelle Innsbruck eine Entscheidung und ist befugt, einen Bescheid auszustellen (siehe Verfahrensablauf).
Datenschutzrechtliche Information nach Art 13 DSGVO
Bitte beachten Sie, dass wir die von Ihnen bekanntgegebenen personenbezogenen Daten ausschließlich zur Durchführung eines Verfahrens im Referat Schlichtungsstelle verarbeiten.
Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten: Mietrechtsgesetz und Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz. Die personenbezogenen Daten werden an folgende Dritte weitergegeben: Antragsgegner und gegebenenfalls deren Rechtsvertreter. Die personenbezogenen Daten werden nach Abschluss des Verfahrens nach 30 Jahren gelöscht. Die Bereitstellung der personenbezogenen Daten ist für das Verfahren notwendig. Bei NichtBereitstellung kann das Verfahren nicht durchgeführt werden.
Nach den Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) haben alle Personen das Recht auf Auskunft, Richtigstellung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Datenübertragbarkeit und auf Widerspruch bei Einwilligung. Es besteht keine automatisierte Entscheidungsfindung einschließlich Profiling. Diese Rechte können Sie schriftlich und mit Identitätsnachweis über datenschutz@innsbruck.gv.at ausüben. Die Bereitstellung der personenbezogenen Daten ist für die Durchführung Ihrer Betroffenenrechte gesetzlich vorgeschrieben. Weitere Informationen finden Sie im Internet auf www.innsbruck.gv.at. Schließlich haben Sie haben das Recht auf Beschwerde bei der österreichischen Datenschutzbehörde (dsb@dsb.gv.at, www.dsb.gv.at).
Weitere Beratungsstellen:
- Beratungen der AK Arbeiterkammer
- Mieterschutzverband Österreich
- Mietervereinigung Österreich
- Notariatskammer für Tirol und Vorarlberg
- Tiroler Verein der Mieter und Wohnungseigentümer
- Tiroler Rechtsanwaltskammer
- Sachverständigenverband für Tirol und Vorarlberg
- Sachverständigenliste Landesgericht IBK
- Österreichischer Haus- und Grundbesitzerbund
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