Abschleppen

Beeinträchtigen Sie mit Ihrem Fahrzeug den Verkehr, muss ihr Fahrzeug möglicherweise abgeschleppt werden. Dafür ist einen Kostenersatz zu bezahlen. Dieser ist unabhängig von Strafzahlungen.

Wer kann eine Abschleppung veranlassen? 

Eine behördliche Abschleppung nach § 89a StVO können Sie nur über Straßenaufsichtsorgane (z. B. Polizei oder Mobile Überwachungsgruppe) veranlassen. 

Abschleppungen von Privatgrund (also nicht behördliche Abschleppungen) können privat in Auftrag gegeben werden und fallen unter das Zivilrecht. 

Ihr Fahrzeug wurde abgeschleppt?

Wenn Sie vermuten, dass Ihr Fahrzeug abgeschleppt (über behördliche Veranlassung entfernt) wurde, dann wenden Sie sich bitte an die nächstgelegene Polizeiinspektion.

Abschleppkosten sind direkt bei der Übernahme des Fahrzeugs zu entrichten. Verweigern Sie die Bezahlung, wird Ihnen ein Bescheid zugestellt, in dem Ihnen die Kosten vorgeschrieben werden. Die Herausgabe des Fahrzeuges darf vom Abschleppunternehmen in diesem Fall nicht verweigert werden. 

Wie viel kostet eine Abschleppung?

Für eine Abschleppung ist ein Kostenersatz zu bezahlen. Dieser ist unabhängig von Strafzahlungen. Der Kostenersatz wird in der Abschleppgebühren-Tarifverordnung festgehalten.

Entfernungstarif

  • Abschleppfahrt und Zur-Seite-Stellen:
    • einspurige Fahrzeuge: 321,60 Euro
    • mehrspurige Fahrzeuge: 357,60 Euro

Verwahrungstarif

  • Verwahrung bis 24.00 Uhr des ersten auf die Entfernung folgenden Tages:
    • einspurige Fahrzeuge: 18 Euro
    • mehrspurige Fahrzeuge: 21,60 Euro
  • Verwahrung anschließend ab dem zweiten folgenden angefangenen Tag:
    • einspurige Fahrzeuge: 9 Euro pro Tag
    • mehrspurige Fahrzeuge: 10,80 Euro pro Tag
  • Verwahrung ab dem achten folgenden angefangenen Tag:
    • einspurige Fahrzeuge: 4,50 Euro pro Tag
    • mehrspurige Fahrzeuge: 5,40 Euro pro Tag

Wo ist der Kostenersatz für das Abschleppen geregelt?

  • Für Landesstraßen in der Verordnung der Landesregierung über die Festsetzung der Tarife für das Abschleppen und die Verwahrung von Fahrzeugen in der Landeshauptstadt Innsbruck, LGBl. Nr. 2/1993.
  • Für Straßen ausgenommen Bundes- und Landesstraßen in der Verordnung des Gemeinderats, Gemeinderatsbeschluss vom 25. 2. 2010, Zl. II-SV-00354e/2009, siehe Innsbrucker Stadtrecht.
  • Diese Tarif gelten nur für behördlich veranlasste Abschleppungen.