Genehmigung für Ladetätigkeit

Für Ladetätigkeiten in der Stadt können Sie Ladezonen beantragen. In manchen Fällen müssen sie eine Bewilligung beantragen.

Brauche ich zum Laden eine Genehmigung?

Grundsätzlich sind Ladetätigkeiten im ganzen Stadtgebiet gebührenfrei möglich, auch in den gebührenpflichtigen Bereichen. Die Parkabgabe muss nur für Parkvorgänge bezahlt werden. Ladetätigkeiten fallen unter den Begriff des - gebührenfreien - Haltens.

Es gibt aber Fälle, in denen es sinnvoll oder notwendig ist, vorab eine Genehmigung einzuholen.

Wann ist eine Genehmigung sinnvoll?

Wenn 

  • wenig Parkraum oder
  • eine Ladezone zu anderen als die für Sie benötigten Zeiten vorhanden ist,

kann eine temporäre Ladezone eingerichtet werden. Wenden Sie sich dazu zehn Tage vorher an das Referat Straßenverkehr und Straßenrecht

Wann muss ich eine Genehmigung einholen?

Zum Laden in folgenden Situationen müssen Sie einen Antrag auf Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 2 StVO an das Referat Straßenverkehr und Straßenrecht stellen:

  • im Halteverbot
  • auf dem Gehsteig
  • in der Fußgängerzone nach 10.30 Uhr
  • wo gegen Fahrverbote oder andere Verkehrsvorschriften verstoßen wird

Eine solche Bewilligung erhalten Sie:

  • wenn ein erhebliches persönliches oder wirtschaftliches Interesse vorliegt oder
  • die Aufgaben ohne Ausnahmebewilligung nicht oder nur besonders erschwert durchgeführt werden können und
  • wenn keine wesentliche Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs und keine wesentlichen schädlichen Einwirkungen durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe zu erwarten sind.

Für diese Bewilligung fallen verschieden hohe Kosten an.

Welche Unterlagen benötige ich für die Genehmigung?

  • Name
  • Adresse
  • Telefonnummer & E-Mail-Adresse
  • Zeitraum für Ladetätigkeit
  • Kennzeichen des Fahrzeugs
  • Art des Fahrzeugs: Lkw (inkl. max. Gesamtgewicht), Pkw, Kombi oder anderes
  • Angabe, um welche Fußgängerzone oder Verkehrsbeschränkung es sich handelt.
  • Ob einmalig oder öfter zu- und abgefahren wird.
  • Begründung für die Notwendigkeit der Bewilligung

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