Brauche ich eine Bewilligung für Arbeiten auf/neben der Straße
- In der Regel werden bei Bauarbeiten Straßenflächen benötigt oder beeinträchtigt. Deshalb benötigen Sie in den meisten Fällen nach § 90 Straßenverkehrsordnung noch vor Beginn der Bauarbeiten eine verkehrsrechtliche Genehmigung.
- Laut Ihrer Bewilligung müssen dann nötige Verkehrsmaßnahmen wie Halteverbote, Umleitungen etc. noch vor dem geplanten Beginn der Arbeiten veranlasst werden.
- Für die Bewilligung ist als Verkehrsbehörde das Referat Straßenverkehr und Straßenrecht zuständig.
- Für das Aufstellen der Verkehrsschilder ist die jeweilige Baufirma zuständig.
- Betrifft Ihre Baustelle ausschließlich Parkplätze, also den sogenannten ruhenden Verkehr, ist das Referat Straßenverwaltung zuständig.
- Für das bloße Abstellen eines Fahrzeugs mit Werkzeug oder Material (Farbe, Leiter etc.) finden Sie weitere Infos unter Berufsparken.
- Nutzen Sie für Ihr Bauvorhaben städtischen Grund, ist eventuell eine zivilrechtliche Gestattung durch das Referat Liegenschaftsangelegenheiten notwendig.
Das Referat Straßenverkehr und Straßenrecht hat nach vollständigem Einlagen der Unterlagen bis zu sechs Monate Zeit, um das Verfahren abzuwickeln (siehe Fristen für verkehrsrechtliche Genehmigung). Ihre Baufirma muss die verkehrsrechtliche Genehmigung also rechtzeitig beantragen, damit es nicht zu einer Verzögerung des Baustarts kommt.
Antrag: Wie komme ich zur verkehrsrechtlichen Genehmigung?
- Den Antrag für eine verkehrsrechtliche Genehmigung stellt Ihre Baufirma mit folgenden Formularen:
- Antrag (§90 StVO) für Arbeiten auf oder neben der Straße
- Fahrstreifen oder Radweg betroffen; Gehsteigsperre: FußgängerInnen müssen die Straßenseite wechseln oder auf dem Fahrstreifen gehen
- zuständig: Referat Straßenverkehr und Straßenrecht
- Antrag (§90 StVO) für Arbeiten im ruhenden Verkehr
- nur Gehsteigeinengung; Parkstreifen betroffen
- zuständig: Referat Straßenverwaltung
- Meldung einer Kleinbaustelle
- Die Meldung einer Kleinbaustelle können nur diejenigen Baufirmen ausfüllen, die einen Kleinbaustellenbescheid erhalten haben. (Sie benötigen die Geschäftszahl des Bescheides für das Formular.)
- zuständig: Referat Straßenverkehr und Straßenrecht
- Ergänzung / Verlängerung (ruhender Verkehr bzw. Ergänzung / Verlängerung (Straßenverkehr) der verkehrsrechtlichen Genehmigung
zuständig: Referat Straßenverkehr und Straßenrecht - Nachreichung von Unterlagen
zuständig: Referat Straßenverkehr und Straßenrecht
- Antrag (§90 StVO) für Arbeiten auf oder neben der Straße
- Üblicherweise kümmert sich Ihre Baufirma um die verkehrsrechtliche Genehmigung. Die Baufirma weiß, wie sehr der Straßenraum beeinträchtigt wird und kennt die Verfahrensschritte.
- Ihre Baufirma kann um die verkehrsrechtliche Genehmigung ab dem Zeitpunkt ansuchen, ab dem Sie einen rechtskräftigen Baubescheid besitzen.
- Es kann auch zu einer mündlichen Verkehrsverhandlung kommen.
- Der Abschluss der Arbeiten ist mittels Online-Formular der Behörde bekannt zu geben.
zuständig: Referat Straßenverkehr und Straßenrecht
Welche Fristen gelten für die verkehrsrechtliche Genehmigung
Die verkehrsrechtliche Genehmigung brauchen Sie vor Baubeginn.
Das Referat Straßenverkehr und Straßenrecht hat als Behörde nach vollständigem Einlagen der Unterlagen:
- wenn keine Verhandlung notwendig ist: drei Monate Zeit
- wenn eine Verkehrsverhandlung notwendig ist: sechs Monate Zeit
um das Verfahren abzuwickeln.
Faustregel: Je größer die Verkehrsbeeinträchtigung ist und je länger die Arbeiten dauern, desto mehr Vorlaufzeit wird benötigt.
Ihre Baufirma muss die verkehrsrechtliche Genehmigung rechtzeitig beantragen, damit es nicht zu einer Verzögerung des Baustarts kommt.
Ergänzende Informationen zu §90 StVO Ansuchen bzw. verkehrsrechtliche Bewilligungen finden Sie unter dem Punkt Verkehrsführung.
Brauche ich noch weitere Genehmigungen?
Benötigt ihr Bauvorhaben städtischen Grund (Zufahrt zur Liegenschaft, Grabungsarbeiten etc.), brauchen Sie zusätzlich zu den verkehrsrechtlichen Genehmigungen auch eine zivilrechtliche Gestattung - also einen Vertrag mit dem Referat Liegenschaftsangelegenheiten der Stadt Innsbruck. Stellen Sie diese Ansuchen bitte rechtzeitig, da weitere Dienststellen dazu Stellung geben müssen. Mehr zur zivilrechtlichen Gestattungen finden Sie unter Verträge mit der Stadt Innsbruck.