Erste Anlaufstellen
Es gibt zwei erste Anlaufstellen, wenn Sie in Innsbruck ein Gebäude errichten, umbauen oder renovieren wollen:
- Referat Hochbau, Brandschutz und Bauphysik. Die zuständigen Sachverständigen kennen grundlegende Planungsgrundlagen und beraten Sie bei Ihrem Vorhaben.
- Bauberatung durch das Referat Bauberatung und Gutachten: Die zuständigen SachbearbeiterInnen geben Auskünfte darüber, ob oder wie Ihr Vorhaben planungsrechtlich machbar ist und welche Verordnungen (z. B. ÖROKO, Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan, Ortsbildschutz, etc.) laut Raumordnung und Flächenwidmungsplan gegeben sind.
Allgemeine Beratung zu Baueingaben
Wenn Sie Ihre Unterlagen soweit fertiggestellt haben, dass Sie sie einreichen können, können Sie bei der Abteilung MA III - Planung, Baurecht und technische Infrastrukturverwaltung - Koordinationsstelle für Bauansuchen und Gastgärten überprüfen lassen, ob noch Unterlagen oder Information bei Ihrer Einreichung fehlen.
Fragen zu bestimmten Themenbereichen
Haben Sie spezifischere Fragen zu bestimmten Themenbereichen, wenden Sie sich direkt an das zuständige Amt:
Amt für Stadtplanung, Mobilität und Integration
- Örtliches Raumordnungskonzept (ÖROKO 2.0)
- Flächenwidmungspläne
- Bebauungspläne
- Örtliche Bauvorschriften
- Hinweise zu möglichen Nutzungsbeschränkungen
- Schutzzonen nach SOG
- Inhalte spezifischer städtebaulicher Studien
- städtebaulichen Randbedingungen zu Wettbewerben
- Vorlagen an den Innsbrucker Gestaltungsbeirat (IGB)
Bau- und Feuerpolizei
- Mechanische Festigkeit und Standsicherheit (Statik) von Tragwerken
- Brandschutz
- Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
- Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit
- Energieeinsparung und Wärmeschutz
- Schallschutz in Wohngebäuden, Wohnheimen, Bürogebäuden, Beherbergungsstätten, Schulen, Kindergärten, Krankenhäuser, Gebäude für religiöse Zwecke etc.
- Energieausweis (EAW) oder U-Wert: Die Tabellenübersicht zu Gesamtenergieeffizienz und Erfordernis eines Energieausweises des Landes zeigt, wann ein EAW erforderlich ist und welche energetischen Kennwerte erfüllt sein müssen
- Einsatz von hocheffizienten alternativen Heizsystemen bei Neubauten
- Auflagen für Veranstaltungsstätten
Referat Baurecht
- baurechtliche Fragen
- rechtliche Fragen zur Raumordnung
Referat Kulturbau- und Anlagentechnik
- Vollzug des Wasserrechts
- Genehmigung für Grundstücksentwässerungen (Versickerung der anfallenden Niederschlagswässer)
- Genehmigung für Grundwassernutzungen
- Genehmigung für Bauwasserhaltungen
- Genehmigung für Einbauten im Ufer- oder Hochwasserabflussbereich
- Genehmigung für Hochwasserschutzmaßnahmen
- Wasserrechtliche Sanierungsverfahren
Referat Gebäude- und Wohnungsregister (AGWR)
- Fragen zum AGWR II-Formular für die Neuerrichtung eines Gebäudes.
Referat Gewerbe und Betriebsanlagen
- Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von gewerblichen Betriebsanlagen und Änderungsgenehmigungen
- Nachbarschaftsbeschwerden aufgrund einer Betriebsanlage
- Vorschreibung nachträglicher oder zusätzlicher Auflagen
- Auftrag zur Vorlage von Sanierungskonzepten nach § 79 Abs. 3 GewO
- IPPC Genehmigungs- und Änderungsverfahren
- Genehmigung der Abweichung nach § 82 Abs. 1 GewO
- Genehmigung eines Reduktionsplanes
- Auflassung von Betriebsanlagen
- Feststellungsverfahren-Genehmigungspflicht
- Zwangsmaßnahmen & Mitvollzug bundesrechtlicher Vorschriften
- Überwachung & wiederkehrende Prüfung von Betrieben
- Erstellung von Sachverständigengutachten
- Durchführung von Umweltinspektionen
- Berichtspflichten
Referat für Straßenverkehr und Straßenrecht
Amt für Tiefbau
- Zufahrten
- Garagen & Parkplätze
- Stellplatzreduzierung
- Baugrubensicherung
- Bauprojekte in der Nähe von Brücken oder Gewässern
Amt für Gemeindeabgaben
- Anliegerabgaben
- Grundsteuerbescheid
- Bei Fragen zum Einheitswertbescheid oder Grundsteuermessbescheid, wenden Sie sich bitte an das Finanzamt.
- Freizeitwohnsitzabgabe
- Geht es um eine Bauwidmung als Freizeitwohnsitz, bekommen Sie weitere Infos beim Referat Bau-, Wasser- und Anlagenrecht
- Gehwegreinigungsentgelt
Grundverkehr
- Anzeigen nach dem Tiroler Grundverkehrsgesetz bzw. Anträge nach dem Tiroler Höfegesetz
- Flächenwidmungsbestätigungen für das Grundbuch für bebaute Baugrundstücke (ohne Wohnungseigentumsbegründung) im Sinne des § 32 Abs. 1 lit. c Z 1 TGVG für Rechtsgeschäfte, die vor dem 1. September 2022 abgeschlossen wurden.