Bei einem Bauvorhaben müssen Sie zahlreiche Vorgaben, Verordnungen und Planungsgrundlagen berücksichtigen. Hier finden Sie eine Übersicht mit den jeweiligen AnsprechpartnerInnen:
Stadtplanung & Raumordnung
Bei stadtplanerischen Fragen zu Ihrem Bauvorhaben in Innsbruck ist das Amt Stadtplanung, Mobilität und Integration zuständig.
Die Aufgabenbereiche der Stadtplanung umfassen u.a.:
- Flächenwidmung
- Bebauungsplan
- der Vorgaben aus dem Örtlichen Raumordnungskonzept (ÖROKO 2.0)
- Schutzzonen historischer Bereiche
- Inhalte spezifischer städtebaulicher Studien
- städtebaulichen Randbedingungen zu Wettbewerben
- Vorlagen an den Sachverständigenbeirat oder den Innsbrucker Gestaltungsbeirat (IGB)
- Erstellung integrierter Mobilitätskonzepte
- Sicherstellung der Mobilitätsziele
In Auflage befindliche Planungsverfahren (Änderung ÖROKO, Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan) finden Sie auf der Amtstafel.
Für stadtplanerischen Fragen zu Ihrem Bauvorhaben in Innsbruck ist das Amt Stadtplanung, Mobilität und Integration zuständig.
Baurechtliche Vorgaben & Verordnungen
Wenn Sie in Innsbruck bauen wollen, gilt es einige Vorgaben und Verordnungen einzuhalten, darunter:
- Tiroler Raumordnungsgesetz (TROG)
- Tiroler Bauordnung (TBO)
- Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz: falls Sie in Schutzzonen bauen
- Technische Bauvorschriften (TBV)
- OIB-Richtlinien 1 - 6 Ausgabe
- Technische Richtlinien Vorbeugender Brandschutz (TRVB) (Liste der derzeit geltenden Richtlinien)
- Bauunterlagenverordnung
- Energieausweis-Vorlage-Gesetz (EAVG)
- Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz (TGHKG)
- Ö-Normen (kostenpflichtig)
- PKW-Stellplatzrichtlinie
- Fahrradstellplatzverordnung
- Berechnungsformular Fahrradstellplatzverordnung
- Leitfaden Grundstückszufahrten an Gemeindestraßen (Garagen und Parkplätze)
- Örtliches Raumordnungskonzept 2.0
- Flächenwidmungsplan
- Bebauungsplan
- AGWR II-Gesetz
Mögliche weitere Vorgaben:
- Denkmalschutz
- Gefahrenkataster (Wildbach- und Lawinenverbauung, Rutschgebiete, ...)
- GIPSKARST-Gebiete
- Hochwasserschutz, Quell- und Brunnenschutz, ...
- Naturschutz (geschützte Landschaftsteile, ...)
- sonstige Nutzungsbeschränkungen
Baurechtliche Grundsätze
Bauliche Anlagen dürfen grundsätzlich nur auf Grundstücken errichtet werden, die sich nach ihrer Widmung, Lage, Form, Größe und Bodenbeschaffenheit für die vorgesehene Bebauung eignen und die eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende, rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche haben - siehe Leitfaden für Grundstückszufahrten an Gemeindestraßen (Garagen und Parkplätze).
Die Gebäude und baulichen Anlagen sind auf den Grundstücken so anzuordnen, dass sie sicher zugänglich sind und dass der wirksame Einsatz von Feuerlösch- und Rettungsgeräten gewährleistet ist.
Die Grundstücke müssen darüber hinaus über eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende Wasser- und Energieversorgung sowie Entsorgung der Abwässer und der Niederschlagswässer verfügen - siehe Wasserrechtliche Bewilligung.
Bei rechtlichen Fragen zu Ihrem Bauvorhaben, können Sie sich an das Referat Bau-, Wasser- und Anlagenrecht wenden.
Wasserrecht
Wer ist für den Vollzug des Wasserrechts in der Landeshauptstadt Innsbruck zuständig?
Das Referat Bau-, Wasser- und Anlagenrecht ist in erster Instanz neben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Landeshauptmann von Tirol für den Vollzug des Wasserrechts in der Landeshauptstadt Innsbruck zuständig. Im Behördenverfahren befasst sich die Dienststelle daher insbesondere mit Baugrundentwässerungen (Versickerung der anfallenden Niederschlagswässer), Grundwassernutzungen, Bauwasserhaltungen, Einbauten im Ufer- oder Hochwasserabflussbereich sowie Hochwasserschutzmaßnahmen. Daneben führt das Referat auch Sanierungsverfahren nach eingetretenen Kontaminationen.
Welche rechtlichen Rahmenbedingungen sind zu beachten?
Die grundlegenden Ziele der Wasserwirtschaft werden in der EU-Wasserrahmenrichtlinie vorgegeben. Die innerstaatliche Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie erfolgt im bundeseinheitlich geregelten Wasserrechtsgesetz (WRG) sowie in den darauf basierenden Verordnungen. Neben den Qualitätszielverordnungen für Grundwasser und Oberflächengewässer gehören dazu vor allem die Begleitverordnung zum Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (NGP) und die Verordnung zur Sanierung von Fließgewässern. Ergänzend zu den rechtlichen Vorgaben geben Leitfäden und Merkblätter wichtige Empfehlungen.
Welches Ziel wird mit den wasserrechtlichen Bestimmungen verfolgt?
Alle Gewässer sind so reinzuhalten, dass die Gesundheit von Menschen und Tieren nicht gefährdet ist. Grund- und Quellwasser soll als Trinkwasser verwendet werden können. Tagwässer (oberirdische Gewässer) sollen zum Gemeingebrauch und zu gewerblichen Zwecken benutzt werden können. Fischwässer müssen erhalten bleiben. Alle sind verpflichtet, Anlagen so herzustellen, instand zu halten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, dass eine Gewässerverunreinigung vermieden wird.
Für wasserrechtliche Fragen zu Ihrem Bauvorhaben in Innsbruck ist das Referat Bau-, Wasser- und Anlagenrecht zuständig.
Hochbau und Brandschutz (Bau- und Feuerpolizei)
- Mechanische Festigkeit und Standsicherheit (Statik):
OIB-Richtlinie 1: Tragwerke müssen eine ausreichende Tragfähigkeit, Gebrauchstauglichkeit und Dauerhaftigkeit aufweisen, um die Einwirkungen, denen das Bauwerk ausgesetzt ist, aufzunehmen und in den Boden abzutragen. - Brandschutz:
OIB-Richtlinie 2: In dieser OIB-Richtlinie werden Anforderungen an das Brandverhalten und an den Feuerwiderstand von Bauprodukten nach europäisch genormten Klassen gestellt. - Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz:
OIB-Richtlinie 3: Die Anforderungen für Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz müssen eingehalten werden. - Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit:
OIB-Richtlinie 4: Die Anforderungen für Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit müssen bei der Errichtung von bestimmten Bauvorhaben eingehalten werden. - Schallschutz:
OIB-Richtlinie 5: Gebäude und Gebäudeteile, die dem längeren Aufenthalt von Menschen dienen und deren widmungsgerechte Nutzung einen Ruheanspruch bewirkt, müssen die Richtlinie einhalten. Dazu zählen insbesondere Wohngebäude, Wohnheime, Bürogebäude, Beherbergungsstätten, Schulen, Kindergärten, Krankenhäuser, Gebäude für religiöse Zwecke etc. - Energieeinsparung und Wärmeschutz:
Neben der OIB-Richtlinie 6 zu Anforderungen an die thermisch-energetische Qualität von Gebäuden müssen die Tiroler Bauordnung (TBO) und die Technischen Bauvorschriften (TBV) eingehalten werden. Sie regeln allgemein die energetische Ausführung der unterschiedlichen baulichen Maßnahmen. Im Bauverfahren sind die Anforderungen durch den Energieausweis (EAW) oder dem U-Wert einzelner Bauteile zu belegen. Einen Überblick, wann ein EAW erforderlich ist und welche energetischen Kennwerte erfüllt sein müssen, bietet die von der Abteilung allgemeine Bauangelegenheiten des Landes veröffentlichte Tabellenübersicht zu Gesamtenergieeffizienz und Erfordernis eines Energieausweises. - Einsatz von hocheffizienten alternativen Heizsystemen:
Bei einem Neubau muss laut Tiroler Bauordnung (TBO) geprüft werden, ob ein hocheffizientes alternatives Heizsystemen sinnvoll eingesetzt werden kann. Die Prüfung muss den Bauunterlagen beigelegt werden. Energie Tirol stellt dafür ein eigenes Formular zur Alternativenprüfung zur Verfügung. Wird trotz sinnvoller Alternativen ein System mit nicht erneuerbaren Energiequellen gewählt, kann dies zur Abweisung des Bauansuchens führen. Zu alternativen Heizsystemen zählen:- Systeme basierend auf erneuerbaren Quellen (Pellets, etc.)
- Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (Nutzung und Verwertung der Wärme, die bei Produktionsprozessen entsteht)
- Fern- oder Nahwärme-Systeme bzw. Fern- oder Nahkälte-Systeme aus erneuerbaren Quellen
- Wärmepumpen (Wärmequelle: Grundwasser, Erdreich oder Luft)
- Veranstaltungsstätten:
Errichtung, Änderung oder Umbau einer Veranstaltungsstätte unterliegen besonderen Voraussetzungen hinsichtlich der derzeit geltenden OIB-Richtlinien wie Brandschutz, Nutzungssicherheit, Barrierefreiheit oder Schallschutz. Daher sind Veranstaltungen in Gebäuden nur bei Erfüllung bestimmter Auflagen zulässig. - Gebäude- und Wohnungsregister (AGWR):
Nach Erteilung der Baubewilligung werden entsprechend dem AGWR II-Gesetz bestimmte Daten ermittelt und im GWR-Online erfasst. Die Daten müssen vom Bauwerber zur Verfügung gestellt werden. Hier finden Sie das entsprechende Formular für die Neuerrichtung eines Gebäudes.
Für bau- und feuerpolizeilichen Fragen zu Ihrem (Hoch-)Bauvorhaben in Innsbruck ist das Referat Hochbau, Brandschutz und Bauphysikzuständig. Für Fragen zur Barrierefreiheit wenden Sie sich an den technischen Behindertenbeauftragten der Stadt Innsbruck.
Gewerbe & Betriebsanalagen
Wenn Sie in einer Einrichtung, beispielsweise einem Gebäude, regelmäßig unternehmerisch oder gewerblich tätig sind, müssen Sie unter Umständen für diese Einrichtung eine Betriebsanlagengenehmigung beantragen. Auch wenn Sie ein neues Gebäude errichten, um- oder zubauen kann eine Betriebsanlagengenehmigung oder eine Betriebsanlagenänderungsgenehmigung notwendig sein.
Für gewerberechtliche Fragen zu Ihrem Bauvorhaben in Innsbruck ist das Referat Gewerbe und Betriebsanlagen zuständig.
Straßenverkehr & Straßenrecht
Für straßenrechtliche Fragen zu Ihrem Bauvorhaben in Innsbruck ist das Referat Straßenverkehr und Straßenrecht zuständig.
Tiefbau
- Für die Errichtung von Grundstückszufahrten, Garagen und Parkplätze mit Anbindung an das öffentliche Straßennetz ist eine Zustimmung des Straßenverwalters erforderlich: Leitfaden zu Grundstückszufahrten (Garagen & Parkplätze)
Für Fragen zu Tiefbau-Projekten wie die Planung von Straßen oder Brücken wenden Sie sich an das Amt Tiefbau.
Grabungsarbeiten
Grabungsarbeiten innerhalb des Stadtgebiets Innsbruck müssen an das Amt für Straßenbetrieb gemeldet werden. Das Amt führt dann Kontrollen und nach Fertigstellung die Abnahme durch. Meist ist bei Grabungsarbeiten auch städtischer Grund betroffen. Daher brauchen Sie zusätzlich die Zustimmung der Stadt Innsbruck, dass Sie Arbeiten durchführen dürfen. Dafür ist das Referat Liegenschaftsangelegenheiten zuständig.
Liegenschaftsangelegenheiten
Bei Bauwasserhaltungen, Baugrubensicherungen, Grabungsarbeiten, Leitungsverlegearbeiten und zusätzlichen Liegenschaftszufahrten im Einflussbereich des öffentlichen Straßennetzes brauchen Sie die Zustimmung des Straßenhalters und des Grundeigentümers. Dies ist meist die Stadt Innsbruck. Stellen Sie diese Ansuchen bitte rechtzeitig, da betroffene Dienststellen damit befasst und Auflagen für die Gestattung eingeholt werden müssen. Mehr zur zivilrechtlichen Gestattungen finden Sie unter "Verträge mit der Stadt Innsbruck".
Bestandspläne und Naturstandskarte
Bestandspläne
- Gebäudepläne: Bei der Planung von Umbauten in bestehenden Gebäuden sind meistens Bestandspläne erforderlich. In der Abteilung MA III - Planung, Baurecht und technische Infrastrukturverwaltung - Koordinationsstelle für Bauansuchen und Gastgärten sind größtenteils die Bestandspläne von Gebäuden verfilmt bzw. eingescannt vorhanden. Um Plankopien (z. B. Grundriss) zu erhalten, benötigen Sie die schriftliche Zustimmung der/des EigentümerIn.
- Leitungsführungspläne erhalten Sie bei den jeweiligen Betrieben, z. B. Innsbrucker Kommunalbetriebe, Telekom Austria, TIGAS, etc.
Naturstandskarte
Die Naturstandskarte ist ein genaues digitales Abbild der Gebäude, Adressen und Ortsbezeichnungen Innsbrucks. Sie wird vom Referat Vermessung und Geoinformation durch terrestrische Vermessungen erstellt.
Die Naturstandskarte ist Basis für die unterschiedlichsten planerischen Tätigkeiten und wird in den Maßstäben 1:1.000, 1:10.000 und 1:25.000 bereitgehalten. Sie können die Naturstandskarte kaufen oder öffentlich einsehen. Zuständig ist das Referat Vermessung und Geoinformation.
Auf dem geoHub der Stadt Innsbruck gibt es eine Auswahl von Karten als PDF-Dateien zum downloaden. Außerdem können Sie selbst Ausschnitte aus dem Stadtplan mit Angabe der Quelle „Plangrundlage: Stadt Innsbruck" nutzen.
Anliegerabgaben
Wann zahle ich Anliegerabgaben?
Beim Neubau oder einer Vergrößerung eines Gebäude erhebt die Stadt Innsbruck einen Beitrag zu den Kosten:
- der Verkehrserschließung (Erschließungseitrag) und
- der Errichtung von Gehsteigen (Gehsteigbeitrag).
Wurde ein/e BauwerberIn außerdem von der Errichtung eines Kinderspielplatzes oder Abstellplätzen befreit, erhebt die Stadt Innsbruck dafür eine Ausgleichsabgabe.
Zur Berechnung der Höhe dieser Abgaben erhält das Referat Gemeindeabgaben - Vorschreibung die erforderlichen Daten von dem Referat Hochbau, Brandschutz und Bauphysik. Das Referat Gemeindeabgaben - Vorschreibung überprüft diese Daten und erstellt daraus die bescheidmäßige Vorschreibung.
Wie hoch sind die Anliegerabgaben?
Die Sätze ab Februar 2024 betragen:
- Erschließungsbeitragssatz: 16,10 Euro
- Gehsteigbeitragssatz: 3,60 Euro
- Ausgleichsabgabe bei Nachsicht eines oberirdischen Stellplatzes: 7.100 Euro
- Ausgleichsabgabe bei Nachsicht eines Tiefgaragen- oder Parkdeckstellplatzes: 21.300 Euro
Bei Bauvorhaben haben Sie mit einer Vielzahl von Ämtern zu tun. Daher ist diese Darstellung verkürzt, um Ihnen einen Überblick zu geben. Wenden Sie sich bei detaillierteren Fragen zur Anliegerabgaben-Vorschreibung an das Referat Gemeindeabgaben - Vorschreibung.
Freizeitwohnsitzabgabe
Infos zum Freizeitwohnsitzabgabe finden sie hier: Freizeitwohnsitzabgabe
Leerstandsabgabe
Infos zur Leerstandsabgabe finden Sie hier: Leerstandsabgabe
Grundverkehr
Das Tiroler Grundverkehrsgesetz (TGVG) regelt den Erwerb von Rechten:
- an land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken,
- an unbebauten Baugrundstücken sowie
- zusätzlich an bebauten Grundstücken und an sonstigen Grundstücken, wenn der/die RechtserwerberIn Ausländer ist.
Achtung: Die Tiroler Landesregierung hat u.a. Innsbruck per Verordnung vom 20.07.2022, LGBl. Nr. 71/2022, zur Vorbehaltsgemeinde nach § 14 Abs. 1 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 erklärt. Das bedeutet, dass mit Inkrafttreten der Verordnung Rechtvorgänge auch an bebauten Grundstücken (inkl. aller mit Wohnungseigentum) gemäß § 14a TGVG 1996 gegenüber der Grundverkehrsbehörde erklärungs- bzw. gemäß § 23 TGVG anzeigepflichtig sind.
Bitte bringen Sie im Bezirk Innsbruck-Stadt Anzeigen nach dem Tiroler Grundverkehrsgesetz bzw. Anträge nach dem Tiroler Höfegesetz per Online-Formular Grundverkehrseingabe ein. Für die Abwicklung von Verträgen mit Objekten mit Wohnungseigentumsbegründung (§-14a-Erklärungen) steht ein vereinfachtes Online-Formular zur Verfügung.
Voreinstellungen können als Vorlage gespeichert werden. Dadurch müssen Datenfelder wie Name, Anschrift, Telefonnummer einer Kanzlei nicht bei jeder Anzeige eingegeben werden. Bitte fügen Sie die benötigten Beilagen wie Vertragsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis usw. (vorzugsweise als PDF-Datei) dem Formular im Anhang an.
Für die Nachreichung fehlender Unterlagen verwenden Sie bitte das Formular Nachreichungen Grundverkehrseingabe.
Informationen, wie das Formular ausgefüllt werden soll, finden Sie in der Ausfüllhilfe. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte den zahlreichen gekennzeichneten Info-Buttons [i] im Formular.
Flächenwidmungsbestätigungen
Mehr Infos zu Flächenwidmungsbestätigungen erhalten Sie hier.