Wasserrechtliche Bewilligung

Alles zu erforderlichen Unterlagen, Verfahrensablauf, Kosten, Dauer des Verfahrens und weitere Pflichten bei einer wasserrechtlichen Bewilligung.

Welche Bewilligungspflichten ergeben sich aus dem Wasserrechtsgesetz?

Nicht jedes Vorhaben oder jede Maßnahme, die mit Gewässern zu tun hat, bedarf einer wasserrechtlichen Bewilligung. Wofür eine wasserrechtliche Genehmigung tatsächlich erforderlich ist, regelt das Wasserrechtsgesetz (WRG). 

Einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürfen insbesondere:

  1. Anlagen zur thermischen Nutzung des Grundwassers nach § 10 WRG (siehe Leitfaden der Tiroler Siedlungswasserwirtschaft)
  2. Grundstücksentwässerungen (Versickerung der anfallenden Niederschlagswässer), insofern das Maß der Geringfügigkeit nach § 32 WRG überschritten wird (siehe Informationsblatt)
  3. Bauwasserhaltung nach § 40 WRG
  4. Besondere bauliche Herstellungen nach § 38 WRG (die Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern sowie von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflussgebiets)
  5. Einleitungen in Gewässer, insofern das Maß der Geringfügigkeit nach § 32 WRG überschritten wird (ist im Einzelfall mit der Behörde abzuklären)
  6. Kläranlagen nach § 32 WRG
  7. Schutz und Regulierungswasserbauten nach § 41 WRG

Neben den im WRG vorgesehenen Bewilligungstatbeständen können sich im Bereich von Wasserschutz- und Schongebieten aus den jeweiligen Verordnungen weitere Bewilligungspflichten ergeben.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass das WRG für gewisse einfache Vorhaben anstelle einer Bewilligungs- bloß eine Anzeigepflicht vorsieht (siehe dazu § 114 WRG).

Können Niederschlags­wässer in den Kanal eingeleitet werden?

Prinzipiell sind alle anfallenden Niederschlagswässer entsprechend der ÖNORM B 2506 sowie dem ÖWAV – Regelblatt 45 einer dem Stand der Technik entsprechenden Entsorgung auf der eigenen Grundparzelle zuzuführen. Voraussetzung dafür ist die Eignung des Untergrundes. Sollte eine Versickerung nicht möglich sein, erfordert dies einen entsprechenden Anschlussvertrag mit dem Kanalbetreiber (Innsbrucker Kommunalbetriebe AG). Die Einleitung von Niederschlagswässer in ein Oberflächengewässer ist in jedem Fall wasserrechtlich bewilligungspflichtig (siehe Informationsblatt).

Welche Unterlagen benötige ich für ein Ansuchen um wasserrechtliche Bewilligung bzw. für eine Anzeige?

Die für einen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung bzw. für eine Anzeige notwendigen Unterlagen finden Sie im § 103 WRG. Je nach Art des Projektes können auch zusätzliche Unterlagen erforderlich sein. Vor Erstellung der Einreichunterlagen können Sie sich daher auch gerne bei der Behörde über die Anforderungen im konkreten Fall informieren.

Zu beachten ist, dass die Unterlagen von einer fachkundigen Person zu erstellen sind und bei Wasserbenutzungen in vierfacher, bei sonstigen Anlagen in der Regel in dreifacher Ausfertigung (Papierform!) eingereicht werden müssen.

Wird durch Ihr Vorhaben ein städtisches Grundstück vorübergehend oder dauerhaft in Anspruch genommen, benötigen Sie hierfür eine zivilrechtliche Zustimmungserklärung der Stadt Innsbruck. Zuständig dafür ist das Referat Liegenschaftsangelegenheiten.

Wie läuft das Verfahren ab?

Das Verfahren ist im WRG geregelt.

  1. Antrag des/der BewilligungswerberIn
  2. Vorprüfung durch Wasserrechtsbehörde (Referat Kulturbau- und Anlagentechnik) und Weiterleitung an Sachverständige
  3. Prüfung der Stellungnahme durch Wasserrechtsbehörde (Referat Kulturbau- und Anlagentechnik)
  4. Mündliche Verhandlung mit allen betroffenen Parteien (zum Parteienkreis siehe § 102 WRG. Bei einfacher Sach- und Rechtslage kann eine solche im Einzelfall auch entfallen.
  5. Erlassen des Bescheides, allenfalls unter der Vorschreibung von Auflagen.
  6. Umsetzung des Projektes unter Berücksichtigung der Bescheidauflagen

Welche Kosten kommen im Zuge des Verfahrens auf mich zu?

Die Gebühren und Abgaben müssen für jedes Verfahren individuell berechnet werden. Die wesentlichen Rechtsgrundlagen für die Kosten sind das Gebührengesetz, die Bundesverwaltungsabgabenverordnung sowie die Verordnung der Tiroler Landesregierung über die Kommissionsgebühren.

Wie lange dauert das Bewilligungs- bzw. Anzeigeverfahren?

Die Entscheidungsfrist im Bewilligungsverfahren beträgt gemäß § 73 AVG grundsätzlich sechs Monate ab Einlangen eines vollständig belegten Antrags.

Im Anzeigeverfahren beträgt die maximale Verfahrensdauer drei Monate ab Einlangen einer vollständig belegten Anzeige.

Die Verfahrensdauer verlängert sich oft aufgrund von mangelhaften oder unvollständigen Einreichunterlagen. Vergewissern Sie sich daher, dass Ihre Unterlagen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.

Ich habe eine wasserrechtliche Bewilligung erhalten, muss ich auf weitere Dinge achten ?

Ja und zwar auf die Baufertigstellungsfrist und die Befristung der wasserrechtlichen Bewilligung:

Baufertigstellungsfrist

Im Bescheid wird eine verbindliche Baufertigstellungsfrist festgelegt. Die Fertigstellung der Anlage ist der Behörde binnen offener Frist unverzüglich schriftlich zu melden, damit diese die Ausführung der Anlage kontrollieren kann.

Die Nichtbeachtung der Baufertigstellungsfrist kann zum Erlöschen der Bewilligung führen. Vor Ablauf der Frist besteht jedoch die Möglichkeit, unter der Angabe von Gründen um Verlängerung der Baufertigstellungsfrist anzusuchen.

Befristung der wasserrechtlichen Bewilligung

Wasserbenutzungsrechte sind nach den Bestimmungen des WRG befristet. Die Frist darf bei Wasserentnahmen für Bewässerungszwecke 25 Jahre sonst 90 Jahre nicht überschreiten.

Inhaber eines befristeten Wasserbenutzungsrechts haben die Möglichkeit, frühestens fünf Jahre, spätestens jedoch sechs Monate vor Ablauf der Bewilligungsdauer ein Ansuchen um Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes zu stellen. Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, hat der/die bisher Berechtigte Anspruch auf Wiederverleihung des Rechtes, wenn öffentliche Rechte nicht entgegenstehen und die Wasserbenutzung unter Beachtung des Standes der Technik erfolgt. Der Ablauf der Bewilligungsdauer ist in diesem Fall bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Ansuchen um Wiederverleihung gehemmt (siehe § 21 WRG).

Wer kann mir Auskunft über das Trinkwasser geben?

Bei Fragen zum Trinkwasser in Innsbruck (z.B. zur Qualität, der Härte, etc.) wenden Sie sich bitte an die IKB (Innsbrucker Kommunalbetriebe AG) .