Leerstands­abgabe

Für leer stehende Wohnungen, Gebäude und Gebäudeteile ist eine Abgabe zu bezahlen.

Muss ich eine Leerstands­abgabe bezahlen?

Bei einem Leerstand von Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Teilen von Gebäuden ist bei einem durchgehenden Zeitraum von mindestens sechs Monaten, in dem diese nicht als Wohnsitz verwendet werden, eine Leerstandsabgabe zu bezahlen. Ob für das Objekt eine Leerstandsabgabe gem. Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz (TFLAG) bezahlt werden muss, ist im Einzelfall von den EigentümerInnen selbst zu beurteilen. Im Zweifelsfall wird vom Referat Gemeindeabgaben - Vorschreibung die Beurteilung vorgenommen.

Als Ausnahmen nach dem TFLAG gelten unter anderem Wohnungen, die für berufliche Zwecke verwendet werden oder nicht gebrauchstaugliche Gebäude (zwei Wohnungen in einem Gebäude, wovon eine von dem/der EigentümerIn mit Hauptwohnsitz bewohnt wird).

Wann und wie entrichte ich die Leerstands­abgabe? 

Die Abgabe ist jährlich bis zum 30. April des Folgejahres in Form einer Abgabenerklärung selbst zu bemessen und für den Leerstandszeitraum (in Monaten) für das vorangegangene Jahr zu entrichten.

Wer sind meine Ansprech­partnerInnen?

Bei Fragen zur Selbstbemessung bzw. Vorschreibung der Leerstandsabgabe wenden Sie sich bitte an das Referat Gemeindeabgaben - Vorschreibung.

Für allgemeine Auskünfte zum Leerstandsmonitoring und zur Leerstandstandsabgabe kontaktieren Sie bitte das Referat Gebäude- und Wohnungsregister.

Bei Fragen zu statistischen Auskünften zum Leerstandsmonitoring wenden Sie sich bitte an das Referat Statistik.