Kautionsfonds

Als Maßnahme zur Bekämpfung von Wohnungslosigkeit unterstützt die Stadt BürgerInnen beim Einzug in eine eigene Wohnung.

Was ist der Kautionsbeitrag?

Häufig scheitert ein Umzug, da hohe Mietkautionen eine kaum überwindbare finanzielle Belastung beim Bezug einer Wohnung darstellen. Der Kautionsbeitrag erleichtert und unterstützt BürgerInnen beim Einzug in eine eigene Wohnung.

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Für persönliche Vorsprachen kann online ein Termin gebucht werden. Zusätzlich haben Sie auch weiterhin die Möglichkeit, ohne Termin vorbeizukommen und am Terminal vor Ort ein Ticket zu lösen.

Grundsätzliches:

  • Der Kautionsbeitrag gilt für die Anmietung von Wohnungen im Stadtgebiet von Innsbruck zur Deckung des eigenen Wohnbedarfs.
  • Bei der gegenständlichen Wohnung, für die ein Kautionsbeitrag gewährt wird, muss von allen HauptmieterInnen der Hauptwohnsitz begründet werden.
  • Bei der Gewährung eines Kautionsbeitrages handelt es sich um eine freiwillige Leistung der Stadt Innsbruck. Es besteht kein Rechtsanspruch.
  • Der Kautionsbeitrag ist als zinsenloses Darlehen auf die Laufzeit von maximal 36 Monaten zu betrachten. Er ist in 33 gleichen Monatsraten innerhalb von drei Jahren ab Gewährung zurückzuzahlen, wobei die erste Rate drei Monate nach Auszahlung des Kautionsbeitrages fällig wird.
  • Der Kautionsbeitrag wird nur dann gewährt, wenn keine hoheitlichen Mittel zur Bedeckung der Kaution herangezogen werden können.
  • Der Kautionsbeitrag wird grundsätzlich nur ein Mal pro Person gewährt. Ein weiteres Ansuchen ist erst bei vollständiger Rückzahlung eines früher gewährten Darlehens möglich.
  • Die Gewährung der finanziellen Mittel erfolgt ausdrücklich unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der budgetären Mittel der Stadt Innsbruck.

Unter welchen Voraussetzungen erhalte ich einen Kautionsbeitrag?

  • Sie sind mindestens 18. Jahre alt.
  • Sie besitzen eine österreichische Staatsbürgerschaft oder sind im Sinne des § 17a TWFG 1991 i.d.g.F. den österreichischen StaatsbürgerInnen gleichgestellt.
  • Ihr Hauptwohnsitz liegt vor der Antragstellung seit mindestens drei Jahren durchgehend oder insgesamt 10 Jahre in Innsbruck.
  • Ihr anrechenbares monatliches Haushaltseinkommen übersteigt nicht die Einkommensgrenzen der Tiroler Wohnbauförderung nach § 2 Abs. 9 TWFG.
  • Sie erhalten keine hoheitliche Unterstützung, etwa aus der Mindestsicherung zur Bedeckung der Kaution (Keine Doppelförderung der Kautionsleistungen).
  • Ihre Wohnung ist zur ganzjährigen Benützung (als Hauptwohnsitz) bestimmt und gewidmet, baulich in sich abgeschlossen und normal ausgestattet.
  • Ihre Wohnung befindet sich im Stadtgebiet von Innsbruck.

Nicht förderungswürdig sind Personen, die

  • selbst (Mit-)EigentümerInnen der Liegenschaft oder eines anderen Realbesitzes sind.
  • Angehörige gem. § 36a Allgemeines Verwaltungs­verfahrensgesetz 1991 der/des VermieterIn sind.
  • BenutzerInnen von Dienst-, Natural- oder Werkswohnungen ohne Mietvertrag sind.

Wie hoch ist der Kautionsbeitrag?

Der Kautionsbeitrag wird mit der Hälfte der laut Mietvertrag vereinbarten Bruttokaution, jedoch mit höchstens 1.500,00 Euro festgesetzt.

Welche Unterlagen benötige ich?

  • Mietvertrag, beidseitig unterzeichnet oder ein verbindliches Mietanbot (Höhe der Kaution ersichtlich)
  • Meldezettel von allen Hauptmietern
  • Einkommensnachweise aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben werden:
    • Jahreslohnzettel des vorangegangenen Kalenderjahres (1.01. -31.12)
    • Die letzten drei Monatslohnzettel
    • Lehrlingsentschädigungsnachweis - Lehrlingsvertrag
    • Pensionsnachweis
    • Letzter Einkommenssteuerbescheid bei Selbständigen
    • Bei Kindern ab dem 15. Lebensjahr – Schulbesuchsbestätigung

bei Zutreffen:

  • Bescheid über Sozialbeihilfe, Wochengeld/Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosengeld, Krankengeld, REHA-Geld, Bescheid der Familienbeihilfe (ab dem 18. Lebensjahr), Bescheid/Kontoauszug des ausländischen Pensionsbezuges
  • Unterhalt bzw. laufende Alimente für Kinder (Kontoauszug oder Beschluss)
  • Kopie des Behindertenausweises
  • Schwangerschaftsbestätigung (Mutter-Kind-Pass)
  • Scheidungsurteil oder Vergleichsausfertigung
     

Für ÖsterreicherInnen, EU-BürgerInnen, EWR-BürgerInnen, SchweizerInnen:

  • Reisepass oder Staatsbürgerschaftsnachweis

Für EU-Daueraufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige:

  • Reisepass
  • Daueraufenthaltskarte aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben werden
  • Integrationserklärung des/der Ansuchenden
     

Für unbefristete Asylberechtigte:

  • Konventionspass
  • Asylbescheid aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben werden
  • Integrationserklärung des/der Ansuchenden

Kann der Kautionsbeitrag vorzeitig zurückgefordert werden?

Ja, bei Wegfall der Voraussetzungen:

  • bei Tod der KautionsempfängerInnen (sofern kein Wohnbedarf von minderjährigen MitbewohnerInnen besteht).
  • bei Auflösen des Mietverhältnisses zur betreffenden Wohnung und bei Nichterbringung der benötigten Nachweise ist der noch nicht abgestattete Kautionsbeitrag innerhalb von vier Wochen zurückzuzahlen.
  • bei Nichterfüllung der Kriterien kann das Darlehen von der Stadt Innsbruck fällig gestellt werden.
  • bei unrichtigen Angaben erfolgt die sofortige Fällig Stellung des Darlehens.

Wer haftet für den Kautionsbeitrag?

Die VertragsunterzeichnerInnen haften solidarisch.

Wie erfolgt die Beantragung?

  • Das Ansuchen ist beim Referat Mietzinsbeihilfe samt dazugehörigen Unterlagen einzubringen. Einen Beratungstermin können Sie hier vereinbaren.
  • Die Anweisung des Kautionsbeitrages erfolgt nach Vorlage eines beidseitig unterfertigten Mietvertrages.
  • Nach Gewährung des Kautionsbeitrages muss ein Nachweis über die Hauptwohnsitzmeldung unverzüglich nachgereicht werden.
  • Der Kautionsbeitrag wird den HauptmieterInnen direkt auf ein von Ihnen genanntes Konto ausbezahlt.
  • Die Ansuchenden erteilen der Stadt Innsbruck die Einzugsermächtigung mittels SEPA- Lastschrift von ihrem Konto für die Abwicklung der Ratenzahlungen.

Die Antragstellung ist bis spätestens einen Monat nach Beginn des Mietverhältnisses möglich!

Wen kontaktiere ich bei weiteren Fragen?

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an das Referat Mietzinsbeihilfe.

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