Ist eine Urnenbeisetzung außerhalb des Friedhofs möglich?
Ja. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann nach den Bestimmungen des § 33 Abs. 2 Gemeindesanitätsdienstgesetzes auf Antrag der Angehörigen nach dem Ableben der betroffenen Person eine Ausnahmegenehmigung vom Verbot der Beisetzung einer Aschenurne außerhalb eines Friedhofes auf einem privaten Grundstück erteilen. Dafür müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein und ein Antrag mit den erforderlichen Unterlagen bzw. Infos gestellt werden.
Was sind die Voraussetzungen für eine Genehmigung?
- Es dürfen keine sanitätspolizeilichen Bedenken entgegenstehen und die Beerdigung nicht gegen Pietät und Würde sowie das geordnete Bestattungswesen verstoßen.
- Das Erscheinungsbild eines Friedhofs darf nicht entstehen, wobei die bereits genehmigte Anzahl der Beisetzungen, die Nähe zueinander und das Umfeld zu berücksichtigen sind.
- Die Bestattung hat in einer während der Mindestruhefrist von zehn Jahren biologisch abbaubaren Urne in einem Erdgrab mit der Mindesttiefe von 0,50 m zu erfolgen.
- Es dürfen keine naturschutz- bzw. wasserrechtlichen Bedenken entgegenstehen.
- Es muss eine gewichtige, allgemein nachvollziehbare persönliche Nahebeziehung der verstobenen Person zur Liegenschaft oder zu einer bereits verstorbenen und auf der Liegenschaft bestatteten Person geben.
Wo & wie erhalte ich die Genehmigung für eine Beisetzung außerhalb des Friedhofs?
Sie müssen einen Antrag an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde stellen.
Zuständig ist jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich das Grundstück liegt, in dem die Urne beigesetzt werden soll. Für Grundstücke in der Stadt Innsbruck ist das Referat Grundverkehr zuständig.
Welche Unterlagen und Infos sind für die Genehmigung erforderlich?
- Name, Geburtsdatum und Kontaktdaten der/des Verfügungsberechtigten
- Name, Geburtsdatum und Kontaktdaten der betroffenen Personen
- Beisetzungsort: Grundstücksnummer, Katastralgemeinde, Grundstücksadresse, GrundstückseigentümerIn
- Begründung im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a Gemeindesanitätsdienstgesetz:
- Eine gewichtige, allgemein nachvollziehbare persönliche Nahebeziehung der verstobenen Person zur Liegenschaft oder zu einer bereits verstorbenen und auf der Liegenschaft bestatteten Person (z.B. verstobenen Person war EigentümerIn der Liegenschaft)
- Nicht ausreichend sind Besuche der verstobenen Person auf der Liegenschaft, oder das ehemals persönliche Empfinden der verstobenen Person, Schönheit in der Liegenschaft zu erblicken.
- Lageplan mit Kennzeichnung der Beisetzungsstätte
- Zustimmungserklärung der/des GrundeigentümerIn (sofern nicht mit AntragstellerIn ident)
- schriftliche Erklärung der verstobenen Person zu Lebzeiten bzw. die Glaubhaftmachung des mutmaßlichen Willens der verstobenen Person, außerhalb eines Friedhofes beerdigt zu werden