Was ist in einem Sterbefall zu tun?
- Tod melden (wenn die verstobene Person nicht im Krankenhaus verstorben ist)
- Totenbeschau
- Bestattungsunternehmen kontaktieren
- Hausärztin/-arzt zur Ausstellung des Behandlungsscheines kontaktieren
Bitte beachten Sie:
- Bei unklarer Todesursache kann eine sanitätspolizeiliche Obduktion erforderlich sein
- Die Todesursache kann aufgrund der ärztlichen Schweigepflicht nicht bekanntgegeben werden (ausgenommen von einer schriftlichen Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht zu Lebzeiten)
Wann und wem muss ich den Tod melden?
Sobald jemand außerhalb des Landeskrankenhaus Innsbruck verstorben ist, melden Sie bitte den Todesfall unverzüglich:
- während der Amtszeiten: dem Referat Gesundheitswesen - Bestattungswesen
- außerhalb der Amtszeiten: der Landeswarnzentrale
Was ist die Totenbeschau
Nach jedem Sterbefall muss ein/e diensthabende/r Amtsärztin/-arzt eine Totenbeschau durchführen.
Bitte beachten Sie:
- Die Totenbeschau darf frühestens drei Stunden nach Eintritt des Todes durchgeführt werden.
- An der verstobenen Person darf keine Veränderung vorgenommen werden (auch kein An- bzw. Umkleiden).
Erst nach erfolgter Totenbeschau kann die verstobene Person vom Bestattungsunternehmen vom Sterbeort überführt werden.
Ich möchte die verstobene Person ins Ausland oder in ein anderes Bundesland überführen. Was ist zu tun?
Auch wenn eine Feuerbestattung vorgesehen ist oder bei einer Überführung in ein anderes Bundesland oder ins Ausland wenden Sie sich bitte an ihr Bestattungsunternehmen.
Wo bekomme ich eine Sterbeurkunde?
Eine Sterbeurkunde erhalten Sie im Referat Standesamt und Staatsbürgerschaft - Sterbefälle.
Weitere Amtswege im Todesfall
Weitere Infos über Amtswege im Todefall erhalten Sie auf oesterreich.gv.at.
Datenschutzrechtliche Information nach Art 13 DSGVO für die Sterbeurkunde
Bitte beachten Sie, dass wir die von Ihnen bekanntgegebenen personenbezogenen Daten ausschließlich zum Zwecke der ordnungsgemäßen Beurkundung eines Todesfalls nach der Übermittlung der Anzeige des Todes durch das Amt Standesamt und Personenstandsangelegenheiten verarbeitet.
Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten erfolgt nach § 28 ff in Verbindung mit § 57 Personenstandsgesetz 2013 Bundesgesetzblatt 1 Nummer 16/2013 idgF; § 10 Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013 Bundesgesetzblatt 2 Nummer 324/2013 idgF; Tarif B Tarifposition 20 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 Bundesgesetzblatt Nummer 24/1983 idgF; § 14 Gebührengesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nummer 267/1957 idgF; Bilaterale und multilaterale Übereinkommen hinsichtlich Matrikenaustausch. Im Zuge des Verfahrens wurden nachstehende Registerabfragen durchgeführt: Zentrales Personenstandsregister und Vorgängersystem und Zentrales Melderegister. Die personenbezogenen Daten werden an folgende Dritte weitergegeben: Jugendwohlfahrtsträger; Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger; Bundesminister für Finanzen; Arbeitsmarktservice (bei Anspruch aus dem Arbeitslosenversicherungsgesetz oder nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz); Zuständige Landespolizeidirektion; Führerscheinbehörde, sofern die Person das 15 Lebensjahr vollendet hat; Wählerevidenz, sofern die Person das 14. Lebensjahr vollendet hat; Passbehörde; Militärkommanden in Österreich (zwischen dem vollendeten 17. und 51. Lebensjahr); Fremdenpolizeiliche Behörde und Asylbehörde; Ordentliche Gerichte; Statistik Austria; Ausländische Personenstandsbehörden. Eine Übermittlung an Drittländer findet ausschließlich aufgrund bilateraler oder multilateraler Verträge im Falle ausländischer Staatsangehöriger statt. Die personenbezogenen Daten werden Aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung nach § 46 Abs. 4 Personenstandsgesetz 2013 120 Jahre nach eingetragenem Sterbedatum im Zentralen Personenstandsregister gelöscht. Die Bereitstellung der personenbezogenen Daten ist gesetzlich vorgeschrieben.
Nach den Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) haben alle Personen das Recht auf Auskunft, Richtigstellung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Daten-übertragbarkeit und auf Widerspruch bei Einwilligung. Es besteht keine automatisierte Entscheidungsfindung einschließlich Profiling. Diese Rechte können Sie schriftlich und mit Identitätsnachweis über datenschutz@innsbruck.gv.at ausüben. Die Bereitstellung der personenbezogenen Daten ist für die Durchführung Ihrer Betroffenenrechte gesetzlich vorgeschrieben. Weitere Informationen finden Sie im Internet auf www.innsbruck.gv.at. Schließlich haben Sie das Recht auf Beschwerde bei der österreichischen Datenschutzbehörde (dsb@dsb.gv.at, www.dsb.gv.at).