Was muss ich als SexarbeiterInnen beachten?
In dieser Broschüre finden Sie die wichtigsten Infos für SexarbeiterInnen:
Was muss ich beachten, wenn ich im Bordell arbeite?
Arbeiten Sie im Bordell gilt die Bordellverordnung Innsbruck. Weitere Infos finden Sie in der Broschüre für SexdienstleisterInnen.
Wie kann ich mich kostenlos untersuchen lassen?
Zur kostenlosen Untersuchung auf sexuell übertragbare Erkrankungen nach dem Geschlechtskrankheitengesetz und Aidsgesetz melden Sie sich beim Referat Gesundheitswesen.
Anmeldung zur Untersuchung und Beratung: Referat Gesundheitswesen Mittwoch zwischen 13:30 und 15:00 Uhr
Was muss ich zur Untersuchung mitbringen?
Bei der Erstuntersuchung bringen Sie bitte einen amtlichen Lichtbildausweis, zwei Passfotos und – wenn Sie einen haben – Ihren Meldezettel mit.
Aufgrund der Reihenuntersuchungsverordnung überweisen wir Sie ein Mal jährlich zu einer röntgenologischen Untersuchung der Lunge.
Infos zum "Gesundheitsbuch" (Ausweis lt. § 2 BGBl)
Bitte beachten Sie, dass Prostitution in Tirol außerhalb behördlich bewilligter Bordelle verboten und damit strafbar ist.
Welche Krankheiten werden untersucht?
Hier finden Sie kurze Infos zu den Krankheiten, die das Referat Gesundheitswesen untersucht. Außerdem finden Sie hier hilfreiche Links und Beratungsstellen:
Weitere Infos zu sexuell übertragbaren Erkrankungen:
Gonorrhoe/Tripper
Lues/Syphilis
Infos zu Geschlechtskrankheiten, Schutz & Verhütung:
- RAHAB: Gesundheitsberatung für Sex-DienstleisterInnen
- LEFÖ: Informations-, Beratungs- und Gesundheitspräventionsarbeit für MigrantInnen in der Sexarbeit
- iBUS: Innsbrucker Beratung und Unterstützung für Sexarbeiterinnen beim Arbeitskreis für Emanzipation und Partnerschaft.
- Information LPD: Prostitution strafbar
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Kontakt
Öffnungszeiten
Parteienverkehr:
Dienstag und Donnerstag:
8.00-11.00 Uhr
Dienstag:
14.00-16.00 Uhr
Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass Ihr Anliegen nur mit vorheriger Terminvereinbarung bearbeitet werden kann. Ausgenommen davon sind Untersuchungen zum vorzeitigen Mutterschutz gemäß § 3 Abs. 3 Mutterschutzgesetz (gilt nur für in Innsbruck gemeldete Personen).
Telefonische Auskunft:
Montag bis Donnerstag:
8.00-12.00 Uhr und 14.00-16.00 Uhr
Freitag:
8.00-12.00 Uhr