Rund 17.500 Wohnungen umfasst das städtische und gemeinnützige Angebot. Da diese Wohnungen sehr begehrt sind, gibt es eine Reihung, die über die Vergabe der Wohnungen entscheidet. Mehr zu Voraussetzungen, Einkommensgrenzen, Wohnbedarf, Antrag, erforderlichen Unterlagen, Größe der angebotenen Wohnung und Wohnungstausch finden Sie auf dieser Seite.
Wer kann sich für eine geförderte Mietwohnung der Stadt Innsbruck bewerben?
- Staatsbürgerschaft:
- Sie sind österreichische/r StaatsbürgerIn oder
- aus dem EU- oder EWR-Raum (§ 17 Abs. 6, TWFG 1991 i.d.g.F. ) mit einer Anmeldebescheinigung oder
- Drittstaatsangehörige/r, mit einem unbefristeten Aufenthaltstitel/Konventionspass
- Hauptwohnsitz: Sie sind zum Zeitpunkt der Antragstellung
- mit Hauptwohnsitz in den letzten fünf Jahren ununterbrochen in Innsbruck wohnhaft oder
- früher insgesamt 15 Jahre mit Hauptwohnsitz in Innsbruck wohnhaft oder
- ununterbrochen seit sechs Jahren im Gemeindegebiet von Innsbruck berufstätig.
- Waren Sie längere Zeit im Landeskrankenhaus Hall, Natters oder Hochzirl oder in einer Einrichtung des Betreuten Wohnens, dann wird Ihnen diese Zeit unter bestimmten Voraussetzungen angerechnet.
- Alter: Sie sind zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 18 Jahre alt, ausgenommen:
- Sie sind ein minderjähriges Elternteil, dann können Sie vor dem 18. Lebensjahr vorgemerkt werden oder ein minderjähriges Ehepaar.
- Einkommen: Ihr Einkommen darf nicht zu hoch sein (Einkommenstabelle)
- Wohnbedarf: Es muss ein Wohnbedarf vorliegen.
Wichtig! Sie werden nur für ein Jahr vorgemerkt und müssen Änderungen innerhalb von vier Wochen bekannt geben.
Sie müssen den Antrag jedes Jahr verlängern, auch wenn es keine Änderungen gegeben hat. Darauf weist das Referat Wohnungsvergabe bei der Antragstellung ausdrücklich hin. Verlängern Sie den Antrag nicht zeitgerecht oder geben Sie Änderungen nicht bekannt, wird der Antrag geschlossen und Sie können sich erst nach einem Jahr wieder vormerken lassen.
Wie hoch darf mein Einkommen maximal sein?
Anzahl Personen | Obergrenze netto im Jahreszwölftel |
1 | 3.800 Euro |
2 | 6.300 Euro |
3 | 6.780 Euro |
für jede weitere Person | + 480 Euro |
Wann ist ein Wohnbedarf gegeben?
Es gibt mehrere Gründe für einen Wohnbedarf
Sie haben einen Wohnbedarf, wenn jeder Person in Ihrer derzeitigen Wohnung weniger als 15 m² Nettowohnnutzfläche zur Verfügung stehen. Die Nettowohnnutzfläche ist der reine Wohnraum Ihrer Wohnung ohne Vorraum, Bad und Küche. Der Wohnraum wird vom Referat Wohnungsvergabe nachgemessen.
Außerdem liegt ein Wohnbedarf vor, wenn Folgendes auf Sie zutrifft:
Anzahl Personen | derzeitige Wohnungsgröße |
---|---|
1 Person mit anerkanntem Mehrbedarf (ärztliche Notwendigkeit, gemeinsame Obsorge/Besuchsrechtsregelung und Personen ab 60 Jahren) | 1 Zimmer |
2 Personen-Haushalt | 1 Zimmer oder weniger als 30 m² Nettowohnnutzfläche |
Alleinerziehende Person mit einem Kind | 1 Zimmer |
Alleinerziehende Person mit einem Kind und Durchgangszimmer oder maximal 30 m² Nettowohnnutzfläche | 2 Zimmer |
3 Personen-Haushalt | weniger als 3 Zimmer oder weniger als 45m² Nettowohnnutzfläche |
4 Personen-Haushalt mit 2 Kindern | Je nach Voraussetzung weniger als 3 oder 4 Zimmer |
Ab 5 Personen-Haushalt | weniger als 4 Zimmer |
Sie können außerdem vorgemerkt werden, wenn
- Ihre Wohnung aufgrund einer Behinderung (z.B. RollstuhlfahrerIn), schweren Erkrankung oder altersbedingten Gebrechlichkeit nicht mehr für Sie geeignet ist.
- die Baupolizei in Ihrer Wohnung Baumängel feststellt, die eine Benützung untersagen.
- Sie in einer Substandard-Wohnung leben (Kategorie D, ohne Bad/WC).
- Sie wohnungslos sind.
- Sie keinen Hauptmietvertrag haben.
- Sie mehr als 40 Prozent Ihres Nettoeinkommens im Jahreszwölftel (inkl. Mietzinsbeihilfe) für Ihre Brutto-Miete aufwenden müssen. Pro Kind reduziert sich diese Prozentzahl um drei Prozent.
Wie stelle ich einen Antrag auf eine Stadtwohnung?
Den Antrag auf eine Mietwohnung der Stadt Innsbruck können Sie innerhalb der Parteiverkehrszeiten im Referat Wohnungsvergabe stellen.
5 Schritte zur städtischen Mietwohnung
- Sie nehmen alle erforderlichen Unterlagen und den ausgefüllten Fragebogen mit und beantragen persönlich innerhalb der Parteiverkehrszeiten im Referat Wohnungsvergabe eine städtische Mietwohnung.
- Bei telefonischen Nachfragen oder per Mail, geben Sie Ihre ID-Nummer, Ihren vollständigen Namen, Ihre Adresse und Ihr Geburtsdatum an.
- Achtung: Verstreicht ein Jahr ab Ihrer Antragstellung, müssen Sie den Antrag verlängern.
- Sind Sie laut Warteliste an der Reihe und gibt es eine Wohnung für Ihre Anforderungen, erhalten Sie einen Wohnungsvorschlag – diesen können Sie annehmen oder ablehnen.
- Lehnen Sie ab, erhalten Sie einen weiteren Vorschlag. Lehnen Sie auch diesen ab, werden Sie aus der Vormerkung herausgenommen. Wenn Sie die Voraussetzungen wieder erfüllen, können Sie nach einem Jahr wieder einen neuen Antrag stellen. Lehnen Sie erneut ab, gibt es längere Sperrfristen.
Erforderliche Unterlagen
Dokumente im Original & Kopie aller beteiligten Personen
- Pass
- Geburtsurkunden – alternativ Asylbescheid
- gegebenenfalls Aufenthaltstitel
Dokumente in Kopie von allen Familienmitgliedern – falls zutreffend
- Einkommensnachweise:
- Jahreslohnzettel des Vorjahres (Finanzamt)
- die letzten 3 Monatslohnzettel (bei Firmenwechsel) (erhältlich bei Ihrem Unternehmen)
- Gehaltsbestätigung-Netto (bei Neu-Eintritt) (erhältlich bei Ihrem Unternehmen)
- bei Selbstständigkeit - Nachweis der Eigenentnahme (Bestätigung des Steuerberater)
- Mitversicherungsbestätigung (Ihre Krankenkasse, z.B. ÖGK)
- Pensionsbescheid (Pensionsversicherung)
- Pflegegeldbescheid (lt. Pensionsbescheid)
- Mindestsicherung (Sozialamt)
- Arbeitslosenunterstützung bzw. Notstandshilfe (AMS)
- Wochenhilfe (Ihre Krankenkasse, z.B. ÖGK)
- Kinderbetreuungsgeld (Karenzgeld) (Ihre Krankenkasse, z. B. ÖGK)
- Lehrlingsentschädigungen (Ihr Arbeitgeber)
- Krankengeld/Rehabilitationsgeld (Ihre Krankenhasse, z.B. ÖGK)
- Unterhalts- bzw. Alimentationszahlungen (gerichtlicher Bescheid oder Kontoauszüge bei schriftlicher Vereinbarung der Eltern)
- Mietzins- bzw. Wohnbeihilfe (Land Tirol)
- Unterlagen über alle sonstigen Einkünfte wie Stipendien (Universität)
- Sold beim Bundesheer
- Unterstützungserklärung der Eltern, etc.
- Lehrvertrag
- Studienbestätigung/Schulbesuchsbestätigung bei Kindern über der 9. Schulstufe
- Heiratsurkunde
- Scheidungsurteil oder Nachweis über gerichtlich eingebrachte Scheidung
- bei Schwangerschaft Mutter-Kind-Pass (die Seite mit dem Geburtstermin (Seite 13)) oder ärztl. Schwangerschaftsbestätigung (Ihr/e GynäkologeIn)
- Vaterschaftserklärung, Sorgerechts-Bescheid, Besuchsrechtsregelung
- Mietvertrag
- Einzahlungsbestätigung der Miete vom Vormonat
- bei Wohnungstausch: von der Hausverwaltung ausgestellter Auszug vom Mietenkonto
- Personen im elterlichen Haushalt: Mietvertrag bzw. Grundbuchsauszug der Eltern
- Mietrechtsverzicht bei städt. Wohnungen
- gegebenenfalls gerichtliche Kündigung, Räumungsvergleich
- Versicherungsdatenauszug der ÖGK über die Arbeitstätigkeit in Innsbruck (nur wenn Sie keinen Hauptwohnsitz in Innsbruck haben und sechs Jahre ununterbrochen in Innsbruck berufstätig waren)
- bei Antragstellung durch Dritte: unterschriebene Vollmacht mit Ausweiskopie
- Sterbeurkunde (bei verwitweten Personen)
Wie werden die Wohnungen vergeben?
Die Wohnungen werden nach einem Punktesystem vergeben. Die Vergabe der Wohnungen erfolgt nach:
- Familiengröße
- derzeitiger Wohnungsgröße
- Einkommen
- allenfalls gesundheitliche Erfordernissen
- Reihung auf der Warteliste
Je länger Sie schon auf eine Wohnung warten, desto mehr Punkte haben Sie bereits gesammelt. Achtung: Vergessen Sie nicht, ein Jahr nach der Antragstellung den Antrag zu verlängern! Ansonsten wird Ihr Antrag geschlossen und sie können sich erst nach einem Jahr wieder auf die Vormerkliste setzen lassen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
Wenn Ihnen eine Wohnung angeboten wird, können Sie diese ein Mal ablehnen. Lehnen Sie auch die zweite Ihnen angebotene Wohnung ab, können sie sich nach einem Jahr wieder auf die Vormerkliste setzen lassen, wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen. Lehnen Sie dann erneut hab, gibt es längere Sperrfristen.
Wie groß ist die Wohnung, die ich bekomme?
Die Wohnungsgröße richtet sich nach der Anzahl der Personen, die in der Wohnung leben werden.
Anzahl Personen | Wohnungsgröße |
---|---|
1 Person | Singlewohnung |
1 Person mit anerkanntem Mehrbedarf (ärztliche Notwendigkeit, gemeinsame Obsorge/Besuchsrechtsregelung und Personen ab 60 Jahren) | 2 Zimmer |
2 Personen-Haushalt | 2 Zimmer |
Alleinerziehende/r mit einem Kind | 2 Zimmer |
3 Personen-Haushalt | 3 Zimmer |
4 Personen-Haushalt mit 2 Kindern | 3 Zimmer |
4 Personen-Haushalt mit 2 Kindern mit mindestens 5 Jahren Altersunterschied oder Kinder verschiedenen Geschlechts | 4 Zimmer |
Ab 5 Personen-Haushalt | 4 Zimmer |
Kann ich meine städtische Mietwohnung tauschen?
- Ohne Grund können Sie die Wohnung nicht tauschen.
- Liegt ein Wohnbedarf vor, können Sie die Wohnung nach fünf Jahren tauschen.
- Bei geänderten Familienverhältnissen oder nachhaltiger Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes können Sie die Wohnung schon nach zwei Jahren tauschen.
- Tauschen Sie Ihre städtische Wohnung gegen eine kleinere, wird das bei der Vormerkung berücksichtigt.