Wenn Sie Ihren Namen behördlich ändern wollen, muss es dafür einen Grund geben. Dabei gibt es Unterschiede bei Vornamen und Nachnamen. Hier finden Sie, welche Gründe infrage kommen und welche Unterlagen Sie dafür benötigen.
Wollen Sie Ihren Namen im Zuge einer Eheschließung, Verpartnerung oder Scheidung ändern, wenden Sie sich bitte an das Referat Standesamt und Staatsbürgerschaft - Ehe.
Geht es um den Nachnamen Ihres Kindes nach der Geburt, melden Sie sich beim Referat Standesamt und Staatsbürgerschaft - Geburt.
Wie kann ich meinen Nachnamen ändern?
Bei welchen Gründen kann ich meinen Nachnamen ändern?
Wenn Sie Ihren Familien- oder Nachnamen ändern lassen möchten, muss ein Grund vorliegen. Hier finden Sie die häufigsten Gründe für eine Namensänderung. Wenn Sie genauere Informationen benötigen, wenden Sie sich bitte an das Referat Referat Standesamt und Staatsbürgerschaft - Namensänderung.
Die Begriffe Familienname und Nachname werden im Folgenden synonym verwendet:
- Ihr Nachname wirkt lächerlich oder anstößig.
- Ihr Nachname ist schwer auszusprechen oder schwer zu schreiben.
- Sie sind ausländischer Herkunft und wollen einen Nachnamen, der Ihnen die Einordnung im Inland erleichtert. Dieser Antrag für die Namensänderung muss innerhalb von zwei Jahren nach dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft eingebracht werden.
- Sie wollen einen Nachnamen, den Sie früher zu Recht geführt haben.
- Der/die minderjährige AntragstellerIn soll den Nachnamen der Person erhalten, die die Obsorge hat oder in deren dauerhaften Pflege sie/er sich befindet.
- Sie wünschen aus sonstigen gesetzlichen Gründen einen anderen Nachnamen ("Wunschname").
Wiederannahme eines früheren Familiennamens
- Nach Scheidung der Ehe nehmen die ehemaligen Eheleute nicht automatisch ihren früheren Nachnamen an.
- Haben Sie den Nachnamen des/der EhepartnerIn angenommen, können Sie diesen Namen auch in einer anderen Ehe führen. Sogar ihre neue Ehepartnerin oder Ihr neuer Ehepartner kann diesen Nachnamen annehmen.
- Wollen Sie wieder einen früheren Familiennamen annehmen, müssen Sie eine Wiederannahme des früheren Familiennamens beantragen. Bitte wenden Sie sich dafür an das Referat Standesamt und Staatsbürgerschaft - Ehe.
Die Kinder aus der Ehe behalten nach der Scheidung ebenfalls den bei der Eheschließung festgelegten Namen.
Sollten Sie vor 2013 geheiratet haben und möchten nun in aufrechter Ehe einen Doppelnamen annehmen, oder einen anderen Familiennamen, den Sie vor der Eheschließung geführt haben, ist dies durch eine Altfallbestimmung möglich. Auch hier ist es am besten, Sie wenden sich an das Referat Standesamt und Staatsbürgerschaft - Ehe.
Wie kann ich meinen Vornamen ändern?
Bei welchen Gründen kann ich meinen Vornamen ändern lassen?
Für die Änderung Ihres Vornamens muss einer der hier aufgezählten gesetzlichen Gründe vorliegen:
- Der bisherige Vorname wirkt lächerlich oder anstößig.
- Der bisherige Vorname ist schwer auszusprechen oder schwer zu schreiben.
- Sie sind ausländischer Herkunft und wollen einen Vornamen, der Ihnen die Einordnung im Inland erleichtert. Dieser Antrag für die Namensänderung muss innerhalb von zwei Jahren nach dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft eingebracht warden.
- Sie wollen einen Vornamen, den Sie früher zu Recht geführt haben.
- Sie wünschen aus sonstigen gesetzlichen Gründen einen anderen Vornamen ("Wunschname").
- Das minderjährige Adoptivkind soll einen anderen Vornamen bzw. andere Vornamen erhalten als ihm bei der Geburt gegeben wurden. Dieser Antrag für die Namensänderung muss innerhalb von zwei Jahren nach einer Adoption oder dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft eingebracht werden.
- Sie wollen nach Änderung Ihrer Religionszugehörigkeit einen zur nunmehrigen Religionsgemeinschaft in besonderer Beziehung stehenden Vornamen erhalten oder einen zur früheren Religionsgemeinschaft in besonderer Beziehung stehenden Vornamen ablegen. Dieser Antrag muss innerhalb von zwei Jahren nach der Änderung der Religionszugehörigkeit eingebracht werden.
- Der Vorname entspricht nicht Ihrem Geschlecht.
Welche Unterlagen benötige ich?
- Geburtsurkunde
- eventuell Heiratsurkunde(n)
- eventuell Scheidungsurteil bzw. Scheidungsbeschluss mit Rechtskraftbestätigung
- Staatsbürgerschaftsnachweis
- Amtlicher Lichtbildausweis
- eventuell urkundlicher Nachweis eines akademischen Grades
Datenschutzrechtliche Information nach Art 13 DSGVO für die Namensänderung
Bitte beachten Sie, dass wir die von Ihnen bekanntgegebenen personenbezogenen Daten ausschließlich zum Zwecke der ordnungsgemäßen Durchführung eines Verfahrens zur Änderung des Vor- und/oder Familiennamens auf Antrag durch das Amt Standesamt und Personenstandsangelegenheiten verarbeiten.
Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten erfolgt nach § 38 Personenstandsgesetz 2013 Bundesgesetzblatt Nummer 16/2013 idgF; Namensänderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nummer 195/1988 idgF; § 93 ff und 155 ff Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch, JGS 946/1811 idgF; Tarif A und B Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 Bundesgesetzblatt Nummer 24/1983 idgF und nach § 14 Gebührengesetz 1957 Bundesgesetzblatt Nummer 267/1957 idgF. Im Zuge des Verfahrens wurden nachstehende Registerabfragen durchgeführt: Zentrales Personenstandsregister und Vorgängersystem und Zentrales Melderegister.
Die personenbezogenen Daten werden an folgende Dritte weitergegeben: Parteien des Verfahrens gemäß § 8 Namensänderungsgesetz; Jugendwohlfahrtsträger; Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger; Bundesminister für Finanzen; Arbeitsmarktservice (bei Anspruch aus dem Arbeitslosenversicherungsgesetz oder nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz); Zuständige Sicherheitsbehörden; Militärkommanden in Österreich (zwischen dem vollendeten 17. und 51. Lebensjahr); Statistik Austria. Eine Übermittlung an Drittländer findet nicht statt. Die personenbezogenen Daten werden Aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung nach § 46 Abs. 4 Personenstandsgesetz 2013 120 Jahre nach eingetragenem Sterbedatum im Zentralen Personenstandsregister gelöscht. Die Bereitstellung der personenbezogenen Daten ist einen Vertragsabschluss erforderlich. Bei Nicht-Bereitstellung wird die Namensänderung nicht durchgeführt.
Nach den Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) haben alle Personen das Recht auf Auskunft, Richtigstellung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Datenübertragbarkeit und auf Widerspruch bei Einwilligung. Es besteht keine automatisierte Entscheidungsfindung einschließlich Profiling. Diese Rechte können Sie schriftlich und mit Identitätsnachweis über datenschutz@innsbruck.gv.at ausüben. Die Bereitstellung der personenbezogenen Daten ist für die Durchführung Ihrer Betroffenenrechte gesetzlich vorgeschrieben. Weitere Informationen finden Sie im Internet auf www.innsbruck.gv.at. Schließlich haben Sie das Recht auf Beschwerde bei der österreichischen Datenschutzbehörde (dsb@dsb.gv.at, www.dsb.gv.at).