Herzlichen Glückwunsch zu Ihrem Kind! Vieles wird sich nun in Ihrem Leben ändern. Ein Kind ist immer eine große Bereicherung. Am Beginn stehen allerdings auch einige Behördengänge. Erfahren Sie hier, welche Behördengänge Sie in der Stadt Innsbruck erledigen müssen, welche Frist für die Beurkundung gilt, wie der Familienname des Kindes festgelegt wird und welche weiteren Schritte vor und nach einer Geburt notwendig sind. Außerdem erfahren Sie, wie Sie eine Geburtsurkunde ausstellen lassen können.
Welche Behördengänge sind im Stadtmagistrat Innsbruck notwendig?
Hier erfahren Sie in einfachen Schritten, was nach einer Geburt in Innsbruck zu erledigen sind:
- Wird Ihr Kind in Innsbruck geboren, ist für die Geburtsbeurkundung das Referat Standesamt und Staatsbürgerschaft - Geburt zuständig, auch wenn Sie nicht in Innsbruck wohnen.
- Sie erhalten schon im Krankenhaus (oder von Ihrer Hebamme) die Vornamenserklärung.
- Sie senden folgende Unterlagen per Mail an das Referat Standesamt und Staatsbürgerschaft - Geburt:
- ausgefüllte Vornamenserklärung
- beide amtlichen Lichtbildausweise der Eltern
- Nach der Übermittlung meldet sich ein/e MitarbeiterIn des Standesamtes telefonisch bei Ihnen, um einen Termin mit Ihnen zu vereinbaren und die erforderlichen Unterlagen mit Ihnen zu besprechen.
- Sie erhalten einen Termin beim Standesamt, bei dem viele Behördengänge erledigt werden, dazu gehören:
- Geburtsurkunde
- Staatsbürgerschaftsnachweis bei ÖsterreicherInnen
- eventuell Wohnsitzmeldung (wenn Sie in Innsbruck wohnen)
- bei unehelichen Kindern kann die gemeinsame Obsorge erklärt werden
- bei unehelichen Kindern: Vaterschaftsanerkennung
- Erklärung des Vornamens
Haben Sie einen Auslandsbezug, melden Sie sich bitte immer vorab telefonisch oder per E-Mail beim Referat Standesamt und Staatsbürgerschaft - Geburt, um alle Besonderheiten abzuklären.
Welche Unterlagen benötige ich für die Beurkundung?
Grundsätzlich sind für die Beurkundung des Kindes folgende Unterlagen notwendig:
Verheiratete Eltern:
- Heiratsurkunde der Eltern
- Geburtsurkunden der Eltern
- bei ÖsterreicherInnen:
- Staatsbürgerschaftsnachweise der Eltern
- Lichtbildausweise der Eltern
- bei fremder Staatsangehörigkeit: gültige Reisepässe/Personalausweise der Eltern
- Akademische Grade (Bescheid mit Rechtskraft, Sponsions- bzw. Promotionsurkunde)
- Bei Wohnsitz der Eltern im Ausland: Meldebestätigung
Haben Sie einen Auslandsbezug, melden Sie sich bitte immer vorab telefonisch oder per E-Mail beim Referat Standesamt und Staatsbürgerschaft - Geburt, um alle Besonderheiten abzuklären.
Nicht verheiratete Eltern: (ledig, geschieden, verwitwet)
- Dokumente wie bei verheirateten Eltern
- weitere Dokumente (vorhergehende Heiratsurkunde, Scheidungspapiere oder Sterbeurkunde)
- Anwesenheit des Vaters für Anerkennung der Vaterschaft, in bestimmten Fällen ist auch die Anwesenheit der Mutter notwendig
- Ausländische Urkunden in internationaler Form oder übersetzt in die deutsche Sprache
Haben Sie einen Auslandsbezug, melden Sie sich bitte immer vorab telefonisch oder per E-Mail beim Referat Standesamt und Staatsbürgerschaft - Geburt, um alle Besonderheiten abzuklären.
Welche Frist gilt für die Beurkundung?
- Sie haben längstens 40 Tage Zeit, um Ihr Kind zu beurkunden.
- Versäumen Sie diese Frist, kann dies weitreichende Konsequenzen haben, beispielsweise beim Papamonat, bei der Familienbeihilfe oder sonstigen Versicherungen.
- Bitte beachten Sie, dass vor allem bei einem Auslandsbezug mehr Zeit für die Beurkundung einberechnet werden muss.
Welchen Familiennamen bekommt mein Kind?
Das Namensrecht leitet sich immer von der Staatsbürgerschaft der Eltern ab. Es gelten also die Bestimmungen des Landes Ihrer Staatsbürgerschaft und nicht automatisch österreichisches Recht. Daher ist bei einem Auslandsbezug immer abzuklären, welches Namensrecht gilt.
Sind beide Elternteile österreichische StaatsbürgerInnen, dann gilt:
- Kinder von verheirateten Eltern mit gemeinsamem Familiennamen tragen denselben Nachnamen wie die Eltern.
- Kinder von verheirateten Eltern ohne gemeinsamen Familiennamen können den Familiennamen eines Elternteils oder einen Doppelnamen tragen. Bestimmen die Eltern den Familiennamen nicht, erhält das Kind automatisch den Familiennamen der Mutter, auch wenn dieser ein Doppelname ist.
- Kinder von unverheirateten Eltern erhalten den Familiennamen der Mutter. Wollen Sie dem Kind den Namen des Vaters geben, können Sie eine Namensbestimmung im Standesamt durchführen.
Haben Sie einen Auslandsbezug, melden Sie sich bitte immer vorab telefonisch oder per E-Mail beim Referat Standesamt und Staatsbürgerschaft - Geburt, um alle Besonderheiten abzuklären.
Mehr Infos zu Vor- und Familienname des Kindes und zu Namensänderungen.
Gesamt-Übersicht zur Geburt
Die Plattform österreich.gv.at bietet eine Gesamt-Übersicht, mit aktuellen Informationen zu Schwangerschaft und Geburt, Behördenwegen bei der Geburt, Vor- und Familiennamen des Kindes, Obsorge, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld, Elternkarenz, Elternteilzeit und vieles mehr.
Wie bekomme ich eine Geburtsurkunde?
Bei der Beurkundung Ihres Kindes bekommt Ihr Kind gebührenfrei eine Geburtsurkunde und im Falle einer Österreichischen Staatsbürgerschaft auch einen Staatsbürgerschaftsnachweis.
Benötigen Sie später eine Geburtsurkunde und sind Sie in Österreich geboren, kann jedes Standesamt Ihre Geburtsurkunde ausstellen. In manchen Fällen muss aber die Geburt erst nachgetragen werden. Deshalb bitten wir Sie, sich telefonisch oder per E-Mail an das Referat Standesamt und Staatsbürgerschaft - Geburt zu wenden.
Datenschutzrechtliche Information nach Art 13 DSGVO für die Geburtsurkunde
Bitte beachten Sie, dass wir die von Ihnen bekanntgegebenen personenbezogenen Daten ausschließlich zum Zwecke der ordnungsgemäßen Beurkundung einer Geburt nach der der Anzeige einer Geburt durch das Amt Standesamt und Personenstandsangelegenheiten verarbeiten.
Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten erfolgt nach §§ 9 ff PStG 2013 in Verbindung mit § 54 Personenstandsgesetz 2013 (PStG 2013), BGBl. I Nr. 16/2013 idgF; §§ 2 ff Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013 (PStG-DV 2013), BGBl. II Nr. 324/2013 idgF. Im Zuge des Verfahrens wurden nachstehende Registerabfragen durchgeführt: Zentrales Personenstandsregister und Vorgängersystem und Zentrales Melderegister. Die personenbezogenen Daten werden an folgende Dritte weitergegeben: Jugendwohlfahrtsträger; Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger; Bundesminister für Finanzen; Arbeitsmarktservice (bei Anspruch aus dem Arbeitslosenversicherungsgesetz oder nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz); Statistik Austria. Eine Übermittlung an Drittländer findet nicht statt. Die personenbezogenen Daten werden Aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung nach § 46 Abs. 4 Personenstandsgesetz 2013 120 Jahre nach eingetragenem Sterbedatum im Zentralen Personenstandsregister gelöscht. Die Bereitstellung der personenbezogenen Daten ist gesetzlich gemäß Personenstandsgesetz 2013 vorgeschrieben.
Nach den Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) haben alle Personen das Recht auf Auskunft, Richtigstellung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Datenübertragbarkeit und auf Widerspruch bei Einwilligung. Es besteht keine automatisierte Entscheidungsfindung einschließlich Profiling. Diese Rechte können Sie schriftlich und mit Identitätsnachweis über datenschutz@innsbruck.gv.at ausüben. Die Bereitstellung der personenbezogenen Daten ist für die Durchführung Ihrer Betroffenenrechte gesetzlich vorgeschrieben. Weitere Informationen finden Sie im Internet auf www.innsbruck.gv.at. Schließlich haben Sie das Recht auf Beschwerde bei der österreichischen Datenschutzbehörde (dsb@dsb.gv.at, www.dsb.gv.at).