Die Vaterschaftsanerkennung ist eine schriftliche Erklärung, der Vater des Kindes zu sein. Daraus resultieren Rechtsfolgen wie Eintrag in die Geburtsurkunde des Kindes, Unterhaltspflicht, Erbrecht, Kontaktrecht usw.
Wie und wo können Sie die Vaterschaft anerkennen lassen?
Sie können die Vaterschaft
- beim Standesamt des Wohnsitzes Ihres Kindes,
- in der Kinder- und Jugendhilfe des Wohnsitzes Ihres Kindes,
- bei der Botschaft (wenn Sie als Vater oder als Mutter kein/e EWR-BürgerIn sind)
anerkennen lassen.
Als Vater müssen Sie persönlich ins Referat Standesamt und Staatsbürgerschaft - Geburt oder in das Amt Kinder- und Jugendhilfe kommen und die erforderlichen Unterlagen mitnehmen, um die Vaterschaft anerkennen zu lassen.
Welche Unterlagen brauche ich für die Vaterschaftsanerkennung?
- eine Zustimmungserklärung zur Vaterschaftsanerkennung unterzeichnet von der Mutter
- behördlicher Lichtbildausweis vom Vater (z.B. Reisepass, Personalausweis)
- Geburtsurkunden von Vater, Mutter und Kind
- Staatsbürgerschaftsnachweise von Vater und Mutter
- Meldebestätigungen von Vater, Mutter und Kind
- Da je nach Fall unterschiedliche Dokumente erforderlich sind, ist für eine Vaterschaftsanerkennung immer ein persönliches Gespräch notwendig. Bitte vereinbaren Sie deshalb einen Termin mit dem Amt Kinder- und Jugendhilfe.
Datenschutzrechtliche Information nach Art 13 DSGVO für die Anerkennung der Vaterschaft
Bitte beachten Sie, dass wir die von Ihnen bekanntgegebenen personenbezogenen Daten ausschließlich zum Zwecke der Anerkennung der Vaterschaft vor/bei/nach der Geburt durch das Amt Standesamt und Personenstandsangelegenheiten verarbeitet. Das Anerkenntnis der Vaterschaft vor/bei/nach der Geburt wird im Standesamt erklärt bzw. dem Standesamt übermittelt und bildet die Grundlage der Eintragung eines Vaters in die Geburtsurkunde seines Kindes.
Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten erfolgt nach §§ 7, 32, 67, 68 Personenstandsgesetz 2013 (PStG 2013), BGBl. I Nr. 16/2013 idgF und nach §§ 145 ff Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS 946/1811 idgF. Im Zuge des Verfahrens wurden nachstehende Registerabfragen durchgeführt: Zentrales Personenstandsregister und Vorgängersysteme und Zentrales Melderegister.
Die personenbezogenen Daten werden an folgende Dritte weitergegeben: Jugendwohlfahrtsträger; Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger; Bundesminister für Finanzen und Arbeitsmarktservice (bei Anspruch aus dem Arbeitslosenversicherungsgesetz oder nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz). Eine Übermittlung an Drittländer (Staaten, die nicht Mitglied der EU sind) findet nicht statt. Die personenbezogenen Daten werden Aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung nach § 46 Abs. 4 Personenstandsgesetz 2013 120 Jahre nach eingetragenem Sterbedatum im Zentralen Personenstandsregister gelöscht. Die Bereitstellung der personenbezogenen Daten ist gesetzlich gemäß Personenstandsgesetz 2013 vorgeschrieben. Eine Nicht-Bereitstellung hat zur Folge, dass keine Erklärung betreffend Anerkennung der Vaterschaft im Standesamt aufgenommen und in weiterer Konsequenz kann der betreffende Mann nicht als Vater in eine Geburtsurkunde eines Kindes eingetragen werden.
Nach den Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) haben alle Personen das Recht auf Auskunft, Richtigstellung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Daten-übertragbarkeit und auf Widerspruch bei Einwilligung. Es besteht keine automatisierte Entscheidungsfindung einschließlich Profiling. Diese Rechte können Sie schriftlich und mit Identitätsnachweis über datenschutz@innsbruck.gv.at ausüben. Die Bereitstellung der personenbezogenen Daten ist für die Durchführung Ihrer Betroffenenrechte gesetzlich vorgeschrieben. Weitere Informationen finden Sie im Internet auf www.innsbruck.gv.at. Schließlich haben Sie das Recht auf Beschwerde bei der österreichischen Datenschutzbehörde (dsb@dsb.gv.at, www.dsb.gv.at).