Kindesunterhalt & Alimente

Wie kommen Sie zu Unterhaltszahlungen, wie werden Unterhaltszahlungen berechnet und wer ist AnsprechpartnerIn in Ihrem Fall?

Erfahren Sie hier, was Kindesunterhalt ist, wie viel Unterhalt Ihr Kind bekommt, was der Regelbedarf ist, wie Sie den Antrag auf Unterhaltszahlungen stellen und welche Unterlagen Sie für den Antrag brauchen. Zudem erfahren Sie wie Sie einen Unterhaltsanspruch durchsetzen können, was Sie tun können, wenn Sie sich die Unterhaltszahlungen nicht leisten können und wie Sie die zuständige Rechtsvertretung finden.

Was ist Kindesunterhalt?

Wenn nicht beide Eltern das Kind betreuen, ist der getrennt lebende und nicht pflegende Elternteil dazu verpflichtet, Kindesunterhalt zu bezahlen (§ 231 ABGB). Davon unabhängig sind das Kontaktrecht und die Festlegung der Obsorge.

Wie viel Unterhalt bekommt mein Kind?

Der Kindesunterhalt richtet sich grundsätzlich:

  • nach dem Alter des Kindes
  • nach der Leistungsfähigkeit des geldunterhaltspflichtigen Elternteils.

Berechnet wird der Kindesunterhalt vom Amt Kinder- und Jugendhilfe oder vom zuständigen Pflegschaftsgericht/Bezirksgericht.

Für die Berechnung müssen Sie dem Amt Kinder- und Jugendhilfe eine Zustimmungserklärung zur gesetzlichen Vertretung des Kindes erteilen (§ 208 Abs.2 ABGB). Vereinbaren Sie dazu bitte einen Termin mit dem Amt Kinder- und Jugendhilfe.

Die Kinder- und Jugendhilfeträger fordert dann weitere Unterlagen vom zahlungspflichtigen Elternteil an:

  • alle Einkommensbelege der letzten 12 Monate (z.B. Lohnzettel, Arbeitslosenunterstützung, Pensionen, Krankengeld, Pacht- oder Mieteinnahmen oder sonstige Einkommens- und Vermögensnachweise)
  • von Selbstständigen: den letzten Einkommensteuerbescheid, die Lohnsteuerbescheide der letzten drei Jahre, die aktuellste Bilanz, Nachweise über Ihre Privatentnahmen innerhalb des letzten Jahres und sonstige Einkommens- und Vermögensnachweise.
  • bei weiteren Sorgepflichten: Dokumente, die weitere gesetzliche Sorgepflichten belegen (z.B. Heiratsurkunde, Geburtsurkunden weiterer Kinder usw.) und, wenn erforderlich, die Einkommensnachweise Ihres/Ihrer EhepartnerIn.

Allgemein wird die Höhe des Unterhalts in Prozent des monatlichen Nettoeinkommens (inkl. Sonderzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld) berechnet. Dabei gelten folgende Prozentsätze:

Alter des KindesHöhe des Unterhalts in % des monatlichen Nettoeinkommens
0 bis 6 Jahre16 %
6 bis 10 Jahre18 %
10 bis 15 Jahre20 %
ab 15 Jahre22 %

Davon werden jeweils Prozentsätze abgezogen für weitere Sorgepflichten:

weiteres Kind bis 10 Jahre1 %
weiteres Kind über 10 Jahre2 %
EhepartnerIn nicht berufstätig3 %
EhepartnerIn teilweise berufstätig1-2 %
EhepartnerIn voll berufstätig0 %

Die genaue Höhe des Unterhalts variiert im Einzelfall – beispielsweise kann sich der Unterhalt auch am Regelbedarf orientieren. Entweder erzielt die Kinder- und Jugendhilfe eine Einigung mit dem/der Unterhaltspflichtigen oder die Kinder- und Jugendhilfe stellt einen Antrag beim Pflegschaftsgericht/Bezirksgericht, das mittels Beschluss über die Höhe des Unterhalts entscheidet.

Eine ungefähre und unverbindliche Einschätzung über die Höhe von Unterhaltszahlungen ermöglicht der Unterhaltsrechner der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Jugendwohlfahrt.

Was ist der Regelbedarf?

Grundsätzlich wird die Höhe des Unterhalts nach Prozent des monatlichen Nettoeinkommens berechnet, siehe „Wie viel Unterhalt bekommt mein Kind?“. Ist das Einkommen der/des Unterhaltspflichtigen allerdings sehr hoch, gibt es eine Luxusgrenze. In einem solchen Fall kann es sein, dass sich der Unterhalt am Regelbedarf orientiert:

  • Luxusgrenze bei Kindern unter zehn Jahren: zweifacher Regelbedarf
  • Luxusgrenze bei Kindern über zehn Jahren: 2,5facher Regelbedarf

 

Der Regelbedarf ist ein Geldbetrag, den ein Kind in einem bestimmten Alter zusätzlich zur Betreuung des haushaltsführenden Elternteils statistisch braucht. Die Lebensverhältnisse der Eltern sind hier nicht berücksichtig. Der Regelbedarf ist daher nur ein Richtwert.

Wie hoch ist der Regelbedarf?

Alter des Kindes2021/20222022/2023
0-3 Jahre219 Euro290 Euro
3-6 Jahre282 Euro290 Euro
6-10 Jahre362 Euro370 Euro
10-15 Jahre414 Euro450 Euro
15-19 Jahre488 Euro570 Euro
19-25 Jahre611 Euro650 Euro

Gültig jeweils von 01. Juli bis 30. Juni.

Wie bekommt mein Kind seinen Kindesunterhalt?

  1. Um einen rechtsgültigen Unterhaltstitel zu schaffen, müssen Sie erst den Kindesunterhalt berechnen lassen. Dafür müssen Sie das Amt Kinder- und Jugendhilfe mit der Rechtsvertretung zur Festsetzung des Unterhalts beauftragen und die benötigten Unterlagen bereitstellen. Vereinbaren Sie dafür einen Termin mit dem Amt Kinder- und Jugendhilfe. Dadurch erhalten Sie einen festgesetzten Unterhaltsbeitrag.
  2. Zahlt der unterhaltspflichtige Elternteil diesen Beitrag nicht, können Sie die Kinder- und Jugendhilfe mit der Durchsetzung der Unterhaltsansprüche beauftragen (§ 208 ABGB). Vereinbaren Sie dazu einen Termin mit dem Amt Kinder- und Jugendhilfe.
  3. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Kinder- und Jugendhilfe Unterhaltsvorschüsse beantragen, um die Zeit bis zur Durchsetzung des Unterhalts zu überbrücken. Diese werden dann vom Pflegschaftsgericht/Bezirksgericht mittels Beschluss gewährt. Wenden Sie sich dazu direkt an Ihre/n zuständige/n RechtsvertreterIn.

Welche Unterlagen brauche ich für die Berechnung des Kindesunterhalts?

Was kann ich tun, wenn ich nicht weiß, wer der Vater ist?

In einem solchen Fall kann die Vaterschaft gerichtlich festgestellt werden. Entweder unterzeichnet der Vater die Vaterschaftsanerkennung bei der Kinder- und Jugendhilfe oder es wird ein gerichtlicher Antrag zur Feststellung der Vaterschaft durch Einholung eines DNA-GA gestellt.

Je nach Fall brauchen Sie dafür unterschiedliche Dokumente. Daher ist für eine Vaterschaftsanerkennung immer ein persönliches Gespräch notwendig. Bitte vereinbaren Sie deshalb einen Termin mit dem Amt Kinder- und Jugendhilfe.

Der Unterhalt wird nicht bezahlt. Was kann ich tun?

Wenn der Kindesunterhalt festgesetzt wurde und der unterhaltspflichtige Elternteil trotzdem die Alimente nicht bezahlt, dann können Sie die Kinder- und Jugendhilfe mit der Durchsetzung der Unterhaltsansprüche beauftragen (§ 208 ABGB). Vereinbaren Sie dazu einen Termin mit der Kinder- und Jugendhilfe.

Ich kann mir die Bezahlung des Unterhalts nicht leisten. Was kann ich tun?

Können Sie sich als unterhaltspflichtige Person die Zahlung des Unterhalts nicht (mehr) leisten, müssen Sie einen Antrag beim zuständigen Bezirksgericht auf Unterhaltsherabsetzung oder Unterhaltsenthebung stellen.

Auch in einem solchen Fall steht Ihnen die Amt Kinder- und Jugendhilfe beratend zur Seite, vereinbaren Sie einfach einen Termin.  

Wie finde ich den/die zuständige/n RechtsvertreterIn?

Ihre/n zuständige/n RechtsvertreterIn erreichen sie über das Referat Kinder- und Jugendhilfe – Rechtsvertretung.

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