Sorgerecht & Obsorge

Welche Sind Ihre Rechte & Pflichten gegenüber Ihren Kindern? Wie wird das Sorgerecht geregelt und was passiert beim Tod der Eltern?

Erfahren Sie, was man unter Sorgerecht oder Obsorge versteht, wie die Obsorge/das Sorgerecht geregelt sind, wie Sie die alleinige Obsorge erhalten, was beim Tod der/des ObsorgeträgerIn passiert, wie die Obsorge bei einer minderjährigen Mutter geregelt ist und worauf Sie achten sollten, wenn Sie mit einem Kind verreisen.

Was versteht man unter Sorgerecht/Obsorge?

Als ObsorgeträgerIn haben Sie das Recht und die Pflicht, Ihr minderjähriges Kind zu pflegen, zu erziehen, gesetzlich zu vertreten und sein Vermögen zu verwalten.

Haben Sie die alleinige Obsorge über ein Kind oder lebt der/die weitere Obsorgeberechtigte nicht gemeinsam mit dem Kind in einem Haushalt, können Sie vom nicht pflegenden Elternteil Kindesunterhalt einfordern. Dies ist unabhängig vom Recht auf Besuchskontakte.

Was versteht man unter Pflege und Erziehung?

Als ObsorgeträgerIn sind Sie berechtigt und verpflichtet:

  • für das körperliche, geistige und seelische Wohl Ihres Kindes zu sorgen.
  • Ihr Kind nach seinen Fähigkeiten und Neigungen zu fördern und
  • dabei auf das geistige Einsichts- und Urteilsvermögen Rücksicht zu nehmen.

Was versteht man unter Vermögensverwaltung?

Als ObsorgeträgerIn sind Sie berechtigt und verpflichtet:

  • einen Unterhaltstitel für das Kind zu schaffen. Der Unterhaltstitel legt fest, wer wem in welcher Höhe Unterhalt zahlen muss. Das gilt insbesondere für getrenntlebende Eltern.
  • etwaiges Vermögen, das Ihrem Kind zusteht (z.B. Erbe), so zu verwalten, dass der Wert erhalten bleibt oder sich vermehrt.

Was versteht man unter gesetzlicher Vertretung?

Als ObsorgeträgerIn sind Sie berechtigt und verpflichtet Ihr Kind bei behördlichen und ausbildungsrelevanten Angelegenheiten zu vertreten. (Namensänderung, Staatsbürgerschaft, Schuleinschreibung, Lehrvertrag usw.)

Wie sind Sorgerecht/Obsorge geregelt?

Die Obsorge bzw. das Sorgerecht ist ein Rechtsbegriff und wird gemäß §§ 158-169 ABGB erklärt. Sie können dabei die alleinige Obsorge und die gemeinsame Obsorge unterscheiden.

Alleinige Obsorge

Bei unehelichen Kindern ist grundsätzlich die Mutter die alleinige Obsorgeträgerin.

Als alleinige/r ObsorgeträgerIn haben Sie das Recht und die Pflicht:

  • Ihr Kind zu pflegen und zu erziehen, ihr Vermögen zu verwalten und sie gesetzlich zu vertreten,
  • dem nicht pflegenden Elternteil über Ihr Kind die wesentlichen Informationen mitzuteilen und
  • den persönlichen Kontakt zwischen Ihrem Kind und dem nicht pflegenden Elternteil zu ermöglichen und zu unterstützen.

Heiraten die Kindeseltern, wird das gemeinsame Kind „ehelich“. Hat der Vater die Vaterschaft anerkannt, haben dann beide Elternteile die gemeinsame Obsorge.

Gemeinsame Obsorge

Als gemeinsam obsorgeberechtigte Eltern haben Sie beide die gleichen Rechte und die gleichen Pflichten Ihrem Kind gegenüber - selbst wenn Sie nicht im gemeinsamen Haushalt leben.

Die gemeinsame Obsorge kommt bei ehelichen Kindern beiden Elternteilen zu. Sollte Ihr Kind unehelich geboren worden sein, Sie und Ihr/e PartnerIn aber die gleichen Rechte und Pflichten gegenüber Ihrem Kind teilen wollen, können Sie im Einvernehmen beim zuständigen Referat Standesamt und Staatsbürgerschaft - Geburt die gemeinsame Obsorge beider Elternteile bestimmen, oder dem für das Kind zuständigen Pflegschaftsgericht/Bezirksgericht eine Vereinbarung über die gemeinsame Obsorge vorlegen. Außerdem müssen Sie, wenn Sie nicht mit dem anderen Elternteil in einem Haushalt leben, einen hauptsächlichen Aufenthalt Ihres Kindes festlegen.

Besteht Einvernehmen, können Sie die gemeinsame Obsorge mit einer Vereinbarung beim Bezirksgericht festlegen, auch wenn Sie nicht im selben Haushalt leben.

Wenn kein Einvernehmen besteht, ist eine gemeinsame Obsorge meist nicht erstrebenswert. Trotzdem kann die gemeinsame Obsorge beim für das Kind zuständigen Pflegschaftsgericht/Bezirksgericht beantragt werden, welches in Folge die Situation prüft und im Sinne des Kindeswohls eine Entscheidung fällt.

Wie erhalte ich die alleinige Obsorge?

Wenn Sie bei einer Trennung die alleinige Obsorge für Ihr Kind festlegen wollen, müssen Sie dies beim für das Kind zuständigen Pflegschaftsgericht/Bezirksgericht beantragen. Bei einer einvernehmlichen Scheidung kann dies im Zuge des Scheidungsvergleiches auch im Einvernehmen bei Gericht festgesetzt werden.

Was passiert beim Tod der/des ObsorgeträgerIn?

Im Fall, dass beide Obsorgeberechtigten sterben, muss durch einen Beschluss des zuständigen Pflegschaftsgerichtes die Obsorge an eine andere Person übertragen werden. Dem Kind nahestehende Personen können Anträge auf Obsorgeübertragung beim für das Kind zuständige Pflegschaftsgericht/Bezirksgericht einbringen. Bis zur Gerichtsentscheidung verfügt das Kind über keinen Obsorgeberechtigten, ist also insbesondere im Außenverhältnis (gegenüber Behörden etc.) nicht vertreten. Eine automatische Übertragung der Obsorge an den Kinder- und Jugendhilfeträger findet nicht statt! Es wäre jedoch möglich, dass demjenigen, der als ObsorgeberechtigteR in Betracht kommt, die vorläufige Obsorge übertragen wird (§107 Abs.2 AußStrG). Es kann auch der Kinder- und Jugendhilfeträger zwischenzeitlich mit der Obsorge betraut werden, bis das Verfahren abgeschlossen ist.

Sollte bei einer gemeinsamen Obsorge einer der beiden Erziehungsberechtigen sterben, erhält der überlebende Elternteil automatisch die alleinige Obsorge.

Wie ist die Obsorge bei einer minderjährigen Mutter geregelt?

Wenn Sie als Mutter minderjährig sind und ein Kind zur Welt gebracht haben, liegt lediglich die Obsorge im Teilbereich "Pflege und Erziehung“ im Innenverhältnis bei Ihnen als Kindesmutter. Das bedeutet, dass Sie das Kind im Alltag versorgen, beaufsichtigen und erziehen.

Da minderjährige Mütter nicht voll geschäftsfähig sind, haben Sie nicht das Recht und die Pflicht, das Vermögen des Kindes zu verwalten bzw. das Kind gesetzlich zu vertreten. Die Pflege und Erziehung im Außenverhältnis, die Vermögensverwaltung und die gesetzliche Vertretung in allen Teilbereichen obliegt dem Amt Kinder- und Jugendhilfe. Dies umfasst die Vertretung des Kindes nach außen, z.B. gegenüber Behörden. Auch bei Operationen wird z.B. die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (somit der Kinder- und Jugendhilfe) benötigt.

Sollten volljährige Personen in Ihrem Umfeld die gesetzliche Vertretung im Außenverhältnis sowie die Vermögensverwaltung für das Kind übernehmen wollen, kann ein Antrag beim zuständigen Pflegschaftsgericht/Bezirksgericht gestellt werden.

Was ist erforderlich, wenn mein Kind mit dem Elternteil vereist, das nicht obsorgeberechtigt ist?

In diesem Fall braucht das Elternteil ohne Obsorge eine Bestätigung, dass das Kind mit dem Elternteil ohne Obsorge verreisen darf. Dafür reicht eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Eltern. Empfohlen wird vom Bundesministerium für Inneres diese Vollmacht auszufüllen und mitzuführen. Mehr Infos dazu sowie die Vollmacht in mehreren Sprachen finden Sie unter Fremdenpolizei und Grenzkontrollwesen (bmi.gv.at).

Kontakt

Öffnungszeiten

Montag bis Donnerstag:
8.00-12.00 Uhr und 13.00-16.00 Uhr

Freitag:
8.00-12.00 Uhr