Kindeswohl & Kinderschutz

Sie kennen Kinder, die gefährdet oder in ihrem Verhalten auffällig sind? Melden Sie jetzt Ihre Beobachtungen – auch anonym.

Wo kann ich eine gefährdetes Kind (anonym) melden?

Um eine gefährdetes Kind anonym zu melden, haben wir dieses Online-Formular zur (anonymen) Meldung einer Kindeswohlgefährdung eingerichtet. Dort haben Sie auch die Möglichkeit, Ihre Daten anzugeben – sie müssen dies aber nicht tun. Für die/den zuständige/n SozialarbeiterIn ist es allerdings sehr hilfreich, wenn er/sie bei offenen Fragen kontaktieren kann. Unbedingt erforderlich sind Angaben zum Kind oder den Eltern.

Sie können die Gefährdung auch telefonisch, persönlich oder schriftlich beim Amt Kinder- und Jugendhilfe abgeben.

Für die Meldung einer Kindeswohlgefährdung reicht der reine Verdacht schon aus. Ob es sich um eine Gefährdung handelt, entscheidet die Kinder- und Jugendhilfe.

Wann muss ich eine Kindeswohlgefährdung melden?

Bestimmte Berufsgruppen sind laut § 37 BKJHG verpflichtet, gefährdete Kinder zu melden. Darunter:

  • Gerichte, Behörde und Organe der öffentlichen Aufsicht;
  • Einrichtungen zur Betreuung oder zum Unterricht von Kindern und Jugendlichen;
  • Einrichtungen zur psychosozialen Beratung;
  • private Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe;
  • Kranken- und Kuranstalten;
  • Einrichtungen der Hauskrankenpflege;
  • Personen, die freiberuflich die Betreuung oder den Unterricht von Kindern und Jugendlichen übernehmen;
  • von der Kinder- und Jugendhilfe beauftragte freiberuflich tätige Personen;

Was versteht man unter Kindeswohl?

Der Begriff „Kindeswohl“ ist kein eindeutig definierter Begriff. Der/die SozialarbeiterIn beurteilt anhand von bestimmten Richtlinien (§138 ABGB), ob das "Kindeswohl" gefährdet ist.

Die Richtlinien des "Kindeswohles" sind zu einem großen Teil erfüllt, wenn:

  • der Lebensunterhalt der Familie gesichert ist.
  • Ihr Kind regelmäßig und ausreichend Nahrung bekommt, Sie einen hygienischen Grundstandard wahren und Ihrem Kind der Jahreszeit entsprechende Kleidung zur Verfügung stellen.
  • Ihr Wohnraum entsprechend zur Familiengröße ausreicht.
  • Sie eine förderliche Beziehung unter den Familienmitgliedern entwickeln und leben.
  • Sie keine körperliche und psychische Gewalt in der Familie erleben/ausleben.
  • sich Ihr Kind entsprechend ihrer psychischen, emotionalen und sozialen Fähigkeiten altersgemäß entwickeln kann.
  • Ihrem Kind die notwendige Versorgung (Arzt, Kindergarten, Schule usw.) zur Verfügung steht.
  • Sie ausreichend Verantwortung für Ihr Kind Kinder übernehmen, diese vor Gefahren und psychischer/körperlicher Gewalt schützen, Ihnen gesellschaftliche Werte und Normen beibringen und Ihrem Kind Kindern mit ausreichender Wertschätzung und Konstanz begegnen.

Was dürfen Kinder in welchem Alter?

Wie lange darf ein Kind in einem bestimmten Alter alleine zu Hause gelassen werden? Ab wann dürfen Kinder alleine in einem Bus fahren oder ins Ferienlager gehen? Solche Fragen können nicht pauschal beantwortet werden, weil es immer vom jeweiligen Kind und der jeweiligen Situation abhängt, was ein Kind darf oder nicht.

Anhaltspunkte gibt das Tiroler Jugendgesetz. Eine übersichtliche Auflistung was für Kinder und Jugendliche grundsätzlich gilt, bietet das Infoeck.

Was passiert nach einer Gefährdungsmeldung?

Für eine Meldung reicht schon der Verdacht einer Kindeswohlgefährdung aus. Sie müssen nicht entscheiden, ob es sich wirklich um eine Kindeswohlgefährdung handelt. Das ist Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe. Haben Sie also den Verdacht, dass ein Kind gefährdet ist, melden Sie dies bitte (auch anonym) über das Formular Kindeswohlgefährdung.

  • Die Kinder- und Jugendhilfe ist gesetzlich dazu verpflichtet, jede Meldung abzuklären. Die Abklärung muss im Vier-Augen-Prinzip nach gesetzlichen Standards stattfinden. Das heißt, die Art und Weise, wie die Kinder- und Jugendhilfe weiter vorgeht, wird im Team besprochen. Je nach Dringlichkeit, Art der möglichen Gefährdung, Alter des Kindes, etc. reagiert die Kinder- und Jugendhilfe unterschiedlich, beispielsweise mit:
    • Kontakt mit dem/der MelderIn (wenn möglich)
    • Kontakt mit der Schule
    • Kontakt mit der Familie
    • angekündigte oder unangekündigte Hausbesuche, etc.
  • In vielen Fällen wird keine Kindeswohlgefährdung festgestellt – dann wird der Fall abgeschlossen.
  • Stellt sich heraus, dass eine Gefährdung oder zumindest Unterstützungsbedarf vorliegt, ist es immer das oberste Ziel, Hilfe im Einvernehmen mit der Familie anzubieten. Die Kinder- und Jugendhilfe ist dazu verpflichtet, immer das gelindeste Mittel anzuwenden – also den kleinst-notwendigen Eingriff in das Familienleben vorzunehmen. In den meisten Fällen gelingt dies auch und die Hilfe wird in Zusammenarbeit mit den Eltern geleistet oder sie werden an entsprechende Soziale Dienste weitervermittelt, siehe “Welche Unterstützungen kann die Kinder- und Jugendhilfe anbieten?
  • Ist ein Kind gefährdet – jedoch nicht akut – und es kann kein Einvernehmen mit den Eltern erzielt werden, wendet sich die Kinder- und Jugendhilfe mit Anträgen gem. § 181 ABGB an das Bezirksgericht. Im Gerichtsverfahren wird dann überprüft, welche Maßnahmen künftig notwendig sind, siehe “Welche Unterstützungen kann die Kinder- und Jugendhilfe anbieten?”.
  • Stellen die Fachkräfte eine akute Gefährdung auf Leib und Leben fest, so kann das Kind auch gegen den Willen der Eltern aus der Familie genommen werden. Dies läuft unter dem Titel: „Gefahr im Verzug“. Diese „härteste“ Maßnahme wird allerdings nur sehr selten angewandt und unverzüglich seitens der Kinder- und Jugendhilfe dem Pflegschaftsgericht/Bezirksgericht mitgeteilt. Das Gericht prüft dann, ob die Kinder- und Jugendhilfe rechtens gehandelt hat. Jedoch ist auch bei akuter Gefährdung ein Einvernehmen mit den Eltern möglich, wenn diese die Problematik eingestehen und mit ihrer Unterschrift eine Fremdunterbringung des Kindes mittragen.

Die Kinder- und Jugendhilfe wendet immer die gelindesten Mittel an, versucht stets im Einvernehmen mit den Eltern Hilfe zu leisten und nimmt ein Kind nur als allerletztes Mittel aus der Familie.

Welche Unterstützungen kann die Kinder- und Jugendhilfe anbieten?

In der Sozialarbeit kann Ihnen das Amt Kinder- und Jugendhilfe folgende Unterstützung anbieten:

  • Beratung, eine Übersicht über Beratungsstellen bietet der Sozialroutenplan.
  • Schutz (wie z.B. die Gefährdungsabklärung)
  • Adoptionen begleiten
  • Pflegeeltern begleiten und werben
  • Einleiten von unterstützenden Maßnahmen für Kinder und Jugendliche und deren Familien

In der Rechtsvertretung kann das Referat Kinder- und Jugendhilfe – Rechtsvertretung Ihnen folgende Unterstützung anbieten:

Die unterstützenden Maßnahmen zur „Hilfe der Erziehung“ Minderjähriger sind:

  • ambulante Betreuung: Die ambulante Betreuung unterstützt Sie als Familie in Ihrem gewohnten Umfeld und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen Lösungen für Ihre individuellen Problemlagen. Dieses Angebot kann auch Gruppen umfassen.
  • unterstützende Tagesstrukturen: Die unterstützenden Tagesstrukturen werden vorwiegend von anerkannten Einrichtungen geleistet und nur in Ausnahmesituationen zugestanden.
  • stationäre Aufnahme in einer Kinder- bzw. Jugendeinrichtung: Eine stationäre Aufnahme in einer Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe kann erfolgen, wenn Sie als Eltern mit der Erziehung Ihres Kindes/Ihrer Kinder überfordert sind und eine andere unterstützende Maßnahme nicht mehr ausreicht. Die Kosten der Unterbringung werden von der Kinder- und Jugendhilfe übernommen, jedoch werden Sie als Eltern im Zuge Ihrer Unterhaltsverpflichtung aufgefordert einen angemessenen Beitrag zu leisten.
  • Aufnahme des Kindes in eine Pflegefamilie

Die gesetzlichen Bestimmungen zur Gefährdungsabklärung, Hilfeplanung und Erziehungshilfen finden Sie in den §§37 ff Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetz (TKJHG 2013).

Wie finde ich den/die zuständige SozialarbeiterIn?

Die Zuständigkeit der SozialarbeiterInnen im Amt Kinder- und Jugendhilfeder Stadt Innsbruck richtet sich nach Sprengel (sogenannte Sprengelsozialarbeit). Für eine Auskunft, welche/r SozialarbeiterIn für welchen Bereich zuständig ist, kontaktieren Sie bitte das Amt Kinder- und Jugendhilfe.

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Öffnungszeiten

Montag bis Donnerstag:
8.00-12.00 Uhr und 13.00-16.00 Uhr

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