Was ist eine öffentliche Straße?
Öffentliche Straßen sind solche, die von den Verfügungsberechtigten (meist Stadt oder Land) der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt werden („Gemeingebrauch“). Hier darf niemand von der Nutzung zu Verkehrszwecken ausgeschlossen werden, allerdings kann es neben Verkehrsvorschriften auch noch generelle Nutzungseinschränkungen geben, z. B. wird ein Radweg von vornherein nur für Radverkehr geplant und ist daher schmäler als eine Straße.
Private Nutzungen über die Fortbewegung hinaus, wie z. B. die Errichtung einer Zufahrt (Rampe) oder das Aufstellen einer Telefonzelle sind dagegen nur mit einer schriftlichen Zustimmung des Straßenverwalters erlaubt. In Innsbruck ist das bei Gemeindestraßen die Stadt Innsbruck und bei Landesstraßen das Land Tirol, vertreten durch das Baubezirksamt Innsbruck.
Was ist öffentliches Gut?
Öffentliches Gut ist ein Grundstück, welches für die Benutzung durch die Allgemeinheit bestimmt ist und im Eigentum einer Gebietskörperschaft steht (Bund, Land, Gemeinde). Es kann Straßen ebenso umfassen wie Gewässer. Die Grundstücke des Öffentlichen Gutes sind im jeweiligen Grundbuch zu eigenen „Einlagen“ zusammengefasst und als „öffentliches Gut“ bezeichnet.
An einer öffentlichen Straße steht der Gemeingebrauch für alle zu den gleichen Bedingungen offen.
Was gilt für Privatstraßen?
Bei Privatstraßen entscheiden die Verfügungsberechtigten darüber, wer diese benützen darf. Solange eine Privatstraße aber zumindest für FußgängerInnen uneingeschränkt offen steht, handelt es sich um eine „Straße mit öffentlichem Verkehr“, weil sie für alle (z. B. FußgängerInnen) unter den gleichen Bedingungen benützt werden kann und es gelten die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO).
Vorschriften über Straßen und deren Nutzung finden Sie im Tiroler Straßengesetz und in der StVO.