Was gilt als Werbeeinrichtung?
Eine Werbeeinrichtung ist eine im Orts- oder Straßenbild in Erscheinung tretende Einrichtung, die der Anpreisung oder Ankündigung dient oder die sonst auf etwas hinweisen oder Aufmerksamkeit erregen soll.
Welche Genehmigungen brauche ich für meine Werbeeinrichtungen?
- Für die Aufstellung bzw. das Anbringen einer Werbeeinrichtung brauchen Sie eine baurechtliche Genehmigung.
- Im Nahbereich von Straßen bestehen Schutzbereiche, in denen Werbung gänzlich verboten oder bewilligungspflichtig nach dem Bundesstraßen- oder dem Tiroler Straßengesetz und/oder der Straßenverkehrsordnung ist. Sie brauchen daher eine straßenverkehrsrechtliche Genehmigung.
- Soll die Werbeanlage auf städtischem Grund aufgestellt werden oder auf städtischen Grund ragen, müssen Sie die Zustimmung der Stadt Innsbruck in Form einer zivilrechtlichen Gestattung einholen.
- In manchen Fällen brauchen Sie für Ihre Werbeeinrichtung eine Betriebsanlagengenehmigung (z. B. bei beleuchteter Werbung aufgrund der Lichtemissionen). Auch diese müssen Sie vor Errichtung der Werbeeinrichtung zusätzlich einholen. Hier ist das Referat Gewerbe und Betriebsanlagen - Betriebsanlagenrecht Ihr Ansprechpartner.
- Weitere Einschränkungen, Verbote oder Bewilligungspflichten können sich aus dem Tiroler Naturschutzgesetz (für Werbung außerhalb geschlossener Ortschaften) sowie bundesrechtlich aus dem Forstgesetz oder dem Denkmalschutzgesetz ergeben.
- Für das Plakatieren auf städtischen Litfaßsäulen wird keine Genehmigung benötigt.
Bitte beachten Sie, dass für Genehmigungen und Gestattungen Kosten entstehen.
Wie erhalte ich eine baurechtliche Genehmigung?
Hier ist zu unterscheiden zwischen an baulichen Anlagen (z. B. Gebäuden) angebrachten Werbeeinrichtungen und freistehenden Werbeeinrichtungen.
Was gilt für an baulichen Anlagen (Gebäuden) angebrachte Werbeeinrichtungen?
- Für an baulichen Anlagen (z. B. am Gebäude) angebrachte Werbeeinrichtungen ist Ihr erster Ansprechpartner das Amt Bau- und Feuerpolizei. Sie kann Sie beraten, welche baurechtlichen Verfahren und Genehmigungen Sie benötigen.
- In der Regel fallen Werbeeinrichtungen an Gebäuden unter den Begriff untergeordnete Bauteile und erfordern eine Bauanzeige.
- Werbung hat auch einen starken Einfluss auf die Stadtgestaltung, die Qualität des öffentlichen Raumes und auf das Wohlbefinden ihrer BewohnerInnen, NutzerInnen und BesucherInnen. Deshalb werden Werbeeinrichtungen hinsichtlich Erscheinung und stadträumlicher Wirkung (Größe, Positionierung am Gebäude, Gestaltung, Leuchtwirkung, etc.) fachlich begutachtet. Das zuständige Amt Stadtplanung, Mobilität und Integration steht für eine Vorabstimmung der geplanten Werbeeinrichtung gerne zur Verfügung.
- In Schutzzonen nach dem Stadt- und Ortsbildschutzgesetz brauchen Sie darüber hinaus eine Bewilligung nach dem Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz (SOG). Zuständig dafür ist das Referat Projekte, Gestaltung und Ortsbildschutz.
- Steht das betreffende Gebäude unter Denkmalschutz, ist zusätzlich eine Bewilligung des Bundesdenkmalamts - Landeskonservatorat für Tirol erforderlich.
Was gilt für freistehende Werbeeinrichtungen?
Für freistehende Werbeeinrichtungen (z. B. Fahnenmasten, Werbepylonen und Plakatwände) gibt es ein eigenes Genehmigungsregime nach der Tiroler Bauordnung: Sie müssen für die Errichtung, Aufstellung und Änderung von freistehenden Werbeeinrichtungen innerhalb geschlossener Ortschaften eine Bauanzeige stellen. Befindet sich der Planungsbereich in einer Schutzzone gem. Stadt- und Ortsbildschutzgesetz, ist zusätzlich eine Bewilligung nach dem Stadt- und Ortsbildschutzgesetz erforderlich.
Wann brauche ich keine baurechtliche Genehmigung?
Keiner Anzeige bedürfen die Errichtung, Aufstellung oder Änderung von Anlagen mit gesetzlich vorgeschriebenen Geschäfts- und Betriebsstättenbezeichnungen oder Anlagen mit Hinweisen auf vorübergehende Veranstaltungen. Dies gilt auch für Anlagen zum Anschlagen von Plakaten durch Gruppen, die sich an der Wahlwerbung aufgrund landes- oder bundesrechtlicher Vorschriften beteiligen, sofern sie innerhalb von sechs Wochen vor dem Beginn der Veranstaltung oder des Wahltages errichtet oder aufgestellt und spätestens zwei Wochen nach dem Ende der Veranstaltung oder des Wahltages entfernt werden.
AnsprechpartnerInnen baurechtliche Genehmigung:
Bitte beachten Sie, dass für eine Genehmigung Kosten entstehen. Unter Umständen brauchen Sie neben der baurechtlichen Genehmigung auch die gewerberechtliche, straßenrechtliche oder zivilrechtliche Genehmigung.
Wie erhalte ich eine straßenverkehrsrechtliche Genehmigung?
Werbung auf oder neben der Straße (Plakate, mobile Dreieckständer, Warenständer, ...) ist grundsätzlich bewilligungspflichtig. Ihr erster Ansprechpartner für eine straßenverkehrsrechtliche Genehmigung ist das Referat Straßenverkehr und Straßenrecht.
Auszug der straßenverkehrsrechtlichen Vorgaben
- Grundsätzlich ist es verboten, Verkehrsampeln, Straßenschilder, Straßenlaternen oder Begrenzungspfeiler zu verdecken, entfernen oder umzustellen bzw. daran etwas anzubringen (§ 31 StVO).
- Es gibt verschiedene Bestimmungen zur Verkehrssicherheit und der Zulässigkeit von visuellen Informationsträgern mit dynamischem Inhalten (dies betrifft insbesondere digitale Werbeeinrichtungen wie Screens, Bildschirme, Laufschriften, etc.).
- Außerhalb des Ortsgebiets gilt ein generelles Werbe- und Ankündigungsverbot 100 Meter rechts und links der Straßen.
Wie beantrage ich eine straßenverkehrsrechtliche Genehmigung?
Sie übermitteln das ausgefüllte Antragsformular für die Benützung der Straße zu verkehrsfremdem Zweck nach § 82 StVO per Mail an das Referat Straßenverkehr und Straßenrecht. Ihr Antrag wird von der/dem SachbearbeiterIn automatisch auch für die zivilrechtliche Gestattung zum Referat Liegenschaftsangelegenheiten weitergeleitet.
Wann brauche ich keine straßenverkehrsrechtliche Genehmigung?
Keine straßenbehördliche Genehmigung brauchen Sie für freistehende Anlagen zum Anschlagen von Plakaten durch Gruppen, die sich an der Wahlwerbung aufgrund landes- oder bundesrechtlicher Vorschriften beteiligen, sofern sie innerhalb von sechs Wochen vor dem Beginn der Veranstaltung oder des Wahltages errichtet oder aufgestellt und spätestens zwei Wochen nach dem Ende der Veranstaltung oder des Wahltages entfernt werden.
Durch die Anbringung von Wahlplakaten darf die Sicherheit des Straßenverkehrs nicht beeinträchtigt werden:
- freie Sicht über den Verlauf der Straße wahren
- freie Sicht auf Einrichtungen zur Regelung oder Sicherung des Verkehrs wahren
- kein Anbringen von Wahlplakaten auf Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (Straßenbeleuchtung , Verkehrsamplen, Straßenverkehrszeichen, etc.)
Bei Verstoß kann die Behörde die Versetzung oder Entfernung von Wahlplakaten anordnen.
Bitte beachten Sie, dass für eine Genehmigung Kosten entstehen. Unter Umständen brauchen Sie neben der straßenverkehrsrechtlichen Genehmigung auch die zivilrechtliche oder baurechtliche Genehmigung.
Wie erhalte ich eine zivilrechtliche Gestattung?
Eine Gestattung der Stadt Innsbruck durch das Referat Liegenschaftsangelegenheiten in Form eines Vertrages benötigen Sie, wenn Sie Ihr Werbeschild auf städtischem Grund aufstellen oder wenn die Werbeeinrichtung auf das öffentliche Gut ragt. Meist gehört die Straße der Stadt Innsbruck, deshalb müssen Sie auch die Zustimmung der Stadt Innsbruck einholen.
Was gilt für Plakatwände, Tafeln & Poster Lights auf städtischem Grund?
Wollen Sie auf städtischem Grund Plakate auf Tafeln, Säulen oder hinterleuchteten Plakattafeln, (Poster Lights) anschlagen, wenden Sie sich bitte an das Referat Liegenschaftsangelegenheiten - Nutzungsgestattungen Stadtgrund. Dieses verweist Sie an ein Unternehmen, welches das ausschließliche Recht zur Werbung durch Plakatanschlag auf den der Stadt Innsbruck gehörenden Grundstücken, Wegen, Straßen und Plätzen hat.
Was gilt für mobile Dreieckssteher?
Das Aufstellen von mobilen Stehern (Dreiecksteher, 16/1-Bogen-Steher, etc.) wird vom Referat Liegenschaftsangelegenheiten - Nutzungsgestattungen Stadtgrund nach Abstimmung mit dem Büro des Bürgermeisters genehmigt.
Grundsätzlich werden max. 20 Stück Dreiecksteher für max. 4 Wochen genehmigt.
Was kostet eine zivilrechtliche Gestattung?
Die Kosten für eine zivilrechtliche Gestattung und weitere Details finden Sie unter: Verträge mit der Stadt Innsbruck
Unter Umständen brauchen Sie neben der zivilrechtlichen Genehmigung auch die straßenverkehrsrechtliche oder baurechtliche Genehmigung.
Was passiert, wenn ich keine Genehmigung habe?
Wenn Sie unbefugt Werbemittel anbringen oder aufstellen, können diese – wenn die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt ist – von der Behörde auf Ihre Kosten ohne weiteres Verfahren entfernt entfernt oder Ihnen eine Entfernung oder Änderung bescheidmäßig vorgeschrieben werden. Außerdem drohen zivil- oder verwaltungsstrafrechtliche Folgen. Rechtsgrundlagen dafür sind unter anderem § 31 StVO (3), § 35 StVO und § 89a StVO.
Wo kann ich mich über zu helle Werbeeinrichtungen beschweren?
Beschwerden über zu helle oder störende Werbeeinrichtungen richten Sie bitte an das Referat Hochbau, Brandschutz und Bauphysik.
Downloads & Formulare:
Welche Regeln gelten für das Plakatieren städtischer Litfaßsäulen?
Derzeit stehen 27 städtische Litfaßsäulen für eine kostenlose Plakatierung zur Verfügung. Hier finden Sie Informationen zu Standorten und Voraussetzungen.
Die Plakatierung auf den angeführten Litfaßsäulen ist kostenlos, wir bitten daher folgende Punkte zu berücksichtigen:
- Pro Säule darf unabhängig von der Größe nur ein Plakat angebracht werden.
- Das Anbringen der Plakate mittels Klebestreifen (z.B. Tixo) ist zu vermeiden!
- Wir bitten um kollegiale Rücksichtnahme auf bereits bestehende Plakate. Die Überklebung von aktuellen Plakaten ist zu vermeiden!
- Das Projekt bzw. die Veranstaltung muss in Innsbruck stattfinden.
- Das Projekt bzw. die Veranstaltung darf nicht kommerziell bzw. gewinnorientiert ausgerichtet sein.
- Das Projekt bzw. die Veranstaltung muss den Kunst- bzw. Kulturbereich betreffen.
Um Überklebungen zu vermeiden, empfehlen wir die Plakatierung längstens 10 Tage vor dem Veranstaltungstermin vorzunehmen.
Wir bitten um vorherige Bekanntgabe der Plakatierung im Amt Kultur.
Ebenso kann die Plakatierung auf städtischen Litfaßsäulen über die Firma NEWSPUSHER Eventpromotion unter Einhaltung folgender Kriterien in Anspruch genommen werden:
- Das Projekt bzw. die Veranstaltung muss in Innsbruck stattfinden.
- Das Projekt bzw. die Veranstaltung darf nicht kommerziell bzw. gewinnorientiert ausgerichtet sein.
- Das Projekt bzw. die Veranstaltung muss den Kunst- bzw. Kulturbereich betreffen.
Plakatierungen sind ab 1,50 Euro pro Anschlag möglich.
Zuwiderhandlungen von Plakatierungen können an das Amt Kultur gemeldet werden.
Gibt es Plakatierungsmöglichkeiten zum Kulturtarif?
Das Kulturamt der Stadtgemeinde Innsbruck bietet in Kooperation mit der Firma Progress Außenwerbung GmbH den Innsbrucker Kunst- und Kulturschaffenden sowie Vereinen einen Kulturtarif zur Plakatierung ihrer nicht kommerziellen Kultur- und Kunstprojekte oder Veranstaltungen an. Sie erhalten bei Erfüllung der unten angeführten Kriterien für Plakatierungen in einem Netz mit insgesamt 60 Werbeflächen für zwei Wochen pro Monat einen Kulturrabatt von 50 Prozent. Die Kosten pro Fläche und Woche betragen:
- A1: 5,20 Euro exkl. Steuern
- A2: 3,50 Euro exkl. Steuern
Die Firma Progress übernimmt zusätzlich einen Teil der Montagekosten. Pro angeführten 14-tägigen Zeitraum kann somit auf den Stromkästen insgesamt eine Veranstaltung beworben werden!
Ebenso kann zusätzlich eine Woche pro Monat ein Netz mit 60 Werbeflächen (je nach Verfügbarkeit im DIN A1 oder DIN A2 Format) kostenlos genützt werden.
Folgende Kriterien müssen zutreffen:
- Das Projekt bzw. die Veranstaltung muss in Innsbruck stattfinden
- Das Projekt bzw. die Veranstaltung darf nicht kommerziell bzw. gewinnorientiert ausgerichtet sein
- Das Projekt bzw. die Veranstaltung muss den Kunst- bzw. Kulturbereich betreffen
Bei Interesse an diesem Plakatier-Angebot melden Sie sich bitte im Amt Kultur. Nach Prüfung der Kriterien erfolgt die Weitervermittlung an die Firma Progress Außenwerbung GmbH zur Abklärung der Verfügbarkeit der Plakatierungsfläche im gewünschten Zeitraum.
Was gilt für Verteilaktionen & Flyer?
Um Flugblätter (Flyer, Prospekte) oder Proben zu verteilen, sind keine Genehmigungen notwendig, unter der Voraussetzung, dass sie keine Gegenstände auf Verkehrsflächen abstellen.
Sobald sie beispielsweise Tische, ein Zelt, A-Ständer, Beachflags, Plakatständer oder andere Werbemittel aufstellen, benötigen Sie eine straßenverkehrsrechtliche Genehmigung und eine zivilrechtliche Gestattung.