Jedes Unternehmen in Österreich muss noch vor Arbeitsbeginn ein Gewerbe anmelden, wenn es gewerblich tätig ist und nicht unter die Ausnahmebestimmungen (§ 2 GewO) fällt. Liegt Ihr Unternehmen in der Stadt Innsbruck, melden Sie Ihr Gewerbe im Stadtmagistrat Innsbruck mit den erforderlichen Unterlagen an.
Es gibt freie und reglementierte Gewerbe. Bei reglementierten Gewerben müssen Sie einen Befähigungsnachweis erbringen. Beachten Sie die Fristen, wann Sie Ihre Arbeit beginnen dürfen.
Gewerbestandortwechsel oder neue GeschäftsführerInnen müssen Sie ebenfalls melden. Wenn Sie Ihr Gewerbe nicht mehr ausüben, können Sie Ihr Gewerbe löschen. Bei Fragen helfen Ihnen die AnsprechpartnerInnen vom Referat Gewerbe und Betriebsanlagen - Berufsrecht gerne weiter.
Egal ob frei oder reglementiert: Sie müssen das Gewerbe anmelden, bevor Sie beruflich tätig werden – das heißt, Sie dürfen auch keine Werbung schalten, wenn Sie noch keine Gewerbeberechtigung haben.
Wer muss ein Gewerbe anmelden?
Jedes Unternehmen in Österreich muss vor Arbeitsbeginn eine Gewerbeberechtigung beantragen, wenn es gewerblich tätig ist und nicht unter die Ausnahmebestimmungen (§ 2 GewO) fällt. Auch wenn es sich um ein freies Gewerbe handelt, muss es angemeldet werden. Eine Tätigkeit wird gewerbsmäßig im Sinne der Gewerbeordnung ausgeübt, wenn sie selbstständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.
Welche Gewerbe sind frei, welche reglementiert?
- Die Liste der freien Gewerbe finden Sie in der bundeseinheitlichen Liste der freien Gewerbe (bmdw.gv.at).
- Alle reglementierten Gewerbe finden Sie im § 94 der Gewerbeordnung (GewO).
Egal ob freies oder reglementiertes Gewerbe, Sie müssen alle Gewerbe anmelden, wenn Sie gewerblich tätig sind und nicht unter die Ausnahmebestimmungen (§ 2 GewO) fallen)! Bei freien Gewerben entfällt nur der Befähigungsnachweis.
Wie melde ich mein Gewerbe an?
Sie können Ihr Gewerbe persönlich, per Online-Formular oder per E-Mail im Referat Gewerbe und Betriebsanlagen - Berufsrecht mit den erforderlichen Unterlagen anmelden.
Haben Sie Detailfragen, können Sie sich an das Referat Gewerbe und Betriebsanlagen wenden. Benötigen Sie generelle Informationen, wenden Sie sich bitte an den Gründerservice der Wirtschaftskammer.
Welche Unterlagen benötige ich für eine Gewerbeanmeldung?
Sie benötigen je nach Gewerbe und Unternehmensart (EinzelunternehmerInnen, Gesellschaften, Firmen, etc.) unterschiedliche Unterlagen. Jedenfalls benötigen Sie eine Kopie des amtlichen Lichtbildausweises.
Es gibt freie Gewerbe, für die Sie keinen Befähigungsnachweis benötigen, und reglementierte Gewerbe, bei denen ein solcher Nachweis erforderlich ist.
Welche Befähigungsnachweise muss ich erbringen?
Befähigungsnachweise müssen Sie nur für reglementierte Gewerbe erbringen. Welche genau, ist von Gewerbe zu Gewerbe unterschiedlich. Dazu müssen Sie erst anhand der Auflistung der Gewerbe in Österreich (§ 94 der Gewerbeordnung (GewO)) zuordnen, in welches Gewerbe Ihre Tätigkeit fällt. Welche Befähigungsnachweise Sie genau erbringen müssen, wird für jedes Gewerbe in einer eigenen Verordnung festgelegt. Alle Verordnungen sind im RIS (Rechtsinformationssystem des Bundes) zu finden. Haben Sie Detailfragen, können Sie sich an das Referat Gewerbe und Betriebsanlagen - Berufsrecht wenden. Benötigen Sie generelle Informationen, wenden Sie sich bitte an den Gründerservice der Wirtschaftskammer.
Befähigungsnachweise können unter anderem sein:
- Meisterprüfung
- Schulabschlusszeugnis
- Dienstzeugnis
- Studienabschluss
- Arbeitszeugnisse
- etc.
Sind Sie selbst nicht befähigt, können Sie auch jemanden einstellen, der/die diese Befähigung nachweisen kann. Diese Person ist dann der/die Gewerberechtliche GeschäftsführerIn. Bei der Anmeldung brauchen Sie dann zusätzlich dieses Anordnungsbefugnis-Formular. Verlässt diese Person das Unternehmen, müssen Sie eine andere Person mit Befähigungsnachweis anstellen und den/die neue GeschäftsführerIn melden.
Beispiel: Benötigte Unterlagen für die Gewerbeanmeldung einer Firma
- Kontaktdaten
- Gewerbestandort
- Firmenbuchauszug
- Gewerbewortlaut (Liste der freien Gewerbe oder § 94 GewO). Sie müssen aus der Liste auswählen, in welches Gewerbe Ihre Tätigkeit fällt. Daraus ist erkennbar ob, ein reglementiertes oder freies Gewerbe vorliegt.
- Ist das Gewerbe reglementiert, brauchen Sie einen Befähigungsnachweis.
- pro reglementiertem Gewerbe gibt es eine eigene Verordnung, in der aufgelistet wird, wie die Befähigung nachgewiesen werden kann.
- Haben Sie die Befähigung selbst nicht, können Sie auch jemanden einstellen, der/die die Befähigung hat. Diese Person ist dann der/die Gewerbliche GeschäftsführerIn. Dafür müssen Sie dem Antrag dieses Anordnungsbefugnis-Formular beilegen.
- Daten der/des Gewerberechtlichen GeschäftsführerIn und aller GesellschafterInnen:
- Name
- Geburtsdatum
- Sozialversicherungsnummer
- Wohnsitz
- Telefonnummer oder E-Mail
- Gewerberechtliche GeschäftsführerInnen aus Drittstaaten brauchen zudem eine gültige Aufenthaltsgenehmigung.
- Befähigungsnachweis
- Lichtbildausweise aller GeschäftsführerInnen und GesellschafterInnen mit maßgeblichem Einfluss
- Die vergangenen fünf Jahre werden auf Gewerbeausschlussgründe des/der Gewerberechtlichen GeschäftsführerIn sowie aller GeschäftsführerInnen und GesellschafterInnen mit maßgeblichem Einfluss geprüft:
- Hatten Sie den Wohnsitz in dieser Zeit durchgängig in Österreich, kann das Referat dies selbst prüfen.
- Wenn Sie Ihren Wohnsitz nicht in Österreich hatten, benötigen Sie:
- Strafregisterauszug
- Wohnsitzbestätigung (Falls es in dem Land, wo Sie waren, keine Wohnsitzbestätigungen gibt, dann brauchen Sie Nachweise, dass Sie dort gewohnt haben, z. B. Rechnungen, etc.)
- Bestätigung, dass keine Insolvenz mangels Masse abgewiesen oder nicht eröffnet wurde.
- Sie bzw. auch der Gewerberechtliche Geschäftsführer sowie alle GeschäftsführerInnen und GesellschafterInnen mit maßgeblichen Einfluss müssen eine Erklärung abgeben, dass keine Gewerbeausschlussgründe vorliegen. Dafür gibt es das Formular Gewerbeausschlussgründe. Gerichtliche Ausschlussgründe sind u.a.
- gerichtliche Verurteilungen über drei Monate oder über 180 Tagessätze
- wenn eine Insolvenz mangels Masse nicht eröffnet wurde
- organisierte Schwarzarbeit
- betrügerische Krida (Straftat): betrügerische oder grob fahrlässige Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit durch eine/n SchuldnerIn, etc.
- Alle Ausschlussgründe finden Sie im §13 GewO.
- Sie benötigen eine Anordnungsbefugnis der Firma bzw. der/des GewerbeinhaberIn gegenüber der/des Gewerberechtlichen GeschäftsführerIn. Dafür gibt es dieses Anordnungsbefugnis-Formular.
- Sie benötigen eine Bestätigung der Anstellung der/des Gewerberechtlichen GeschäftsführerIn bei der Firma/ bzw. der/des GewerbeinhaberIn von mind. 20 Wochenstunden, wenn er/sie nicht selbst handelsrechtliche/r GeschäftsführerIn ist.
- Sie müssen das Datum angeben, ab wann das Gewerbe angemeldet werden soll. Sie können die Anmeldung erst ab dem Antragsdatum beantragen.
Wenn Sie EinzelunternehmerIn sind, die/der selbst die Befähigung für das Gewerbe nachweisen kann, dann müssen Sie die Punkte 3, 6, 10 und 11 nicht berücksichtigen. Wenn Sie sichergehen wollen, welche Unterlagen Sie benötigen, wenden Sie sich an das Referat Gewerbe und Betriebsanlagen - Berufsrecht. Für allgemeine Fragen wenden Sie sich bitte an den Gründerservice der Wirtschaftskammer.
Für die Anmeldung können Sie auch folgende Formulare benutzen:
- Formular 1: Anmeldung eines Gewerbes für ein Einzelunternehmen (natürliche Person) mit eigener Befähigung
- Formular 1a: Anmeldung eines Gewerbes für ein Einzelunternehmen (natürliche Person) mit gewerberechtlicher/-m GeschäftsführerIn
- Formular 2: Anmeldung eines Gewerbes für eine juristische Person
- Formular 4: Anmeldung für Gastgewerbebetriebe (natürliche Person) mit eigener Befähigung
- Formular 4a: Anmeldung für Gastgewerbebetriebe (natürliche Person) mit mit gewerberechtlichen GeschäftsführerIn
- Formular 5: Anmeldung für Gastgewerbebetriebe (juristische Person/Personengesellschaft) und Geschäftsführeranzeige
- Formular 8: Anzeige für eine weitere Betriebsstätte (natürliche Person)
- Formular 8a: Anzeige für eine weitere Betriebsstätte (juristische Person/Personengesellschaft)
- weitere Formulare zur Gewerbeanmeldung
Wann darf ich mit meiner Gewerbetätigkeit beginnen?
Ist das Gewerbe kein sensibles Gewerbe gemäß § 95 GewO 1994, kann nach der Anmeldung sofort mit der Gewerbetätigkeit begonnen werden. Allerdings müssen die Unterlagen vollständig sein und dürfen keine Gewerbeausschlussgründe vorliegen. Beginnen Sie Ihre Tätigkeit nach der Antragstellung und Ihre Unterlagen sind nicht vollständig, machen Sie sich strafbar.
Auch schon das Schalten von Werbung ist eine gewerbliche Tätigkeit und darf erst begonnen werden, wenn der Antrag vollständig beim Referat Gewerbe und Betriebsanlagen - Berufsrecht eingegangen ist.
Welche Fristen gelten bei einer Gewerbeanmeldung?
Sie müssen Ihr Gewerbe anmelden, bevor Sie mit der Gewerbetätigkeit beginnen – siehe: Wann darf ich mit meiner Gewerbetätigkeit beginnen?
Das Referat Gewerbe und Betriebsanlagen - Berufsrecht hat nach Einlagen der vollständigen Unterlagen drei Monate Zeit, Ihr Gewerbe anzumelden. Wurde Ihr Gewerbe in das Gewerbeinformationssystem Austria eingetragen, wird Ihnen ein GISA-Auszug (= Gewerbeschein) zugesandt.
Was muss ich beim Wechsel meines Gewerbestandortes tun?
Eine Standortverlegung müssen Sie dem Referat Gewerbe und Betriebsanlagen - Berufsrecht melden, sofern sich der neue Standort in Innsbruck befindet. Ansonsten ist die jeweilige Bezirkshauptmannschaft zuständig. Dafür reicht es, ein E-Mail mit folgendem Inhalt zu senden:
- Name und Anschrift
- falls Sie mehrere Gewerbe führen: Angaben, um welches Gewerbe es sich handelt
- alter Standort
- neuer Standort
- Ausweiskopie
- wenn möglich: GISA-Zahl. Diese steht auf dem Gewerbeschein.
Sie können auch folgende Formulare für die Meldung der Standortverlegung nutzen:
Was muss ich tun, wenn neue Gewerberechtliche Geschäftsführende bestellt werden?
In einem solchen Fall müssen Sie den/die neue/n Gewerberechtliche/n GeschäftsführerIn mit folgenden Unterlagen beim Referat Gewerbe und Betriebsanlagen - Berufsrecht anmelden:
- Formular Austritt und Eintritt der bisherigen bzw. neuen GeschäftsführerInnen
- Lichtbildausweis des/der neuen GeschäftsführerIn und der/des GewerbeinhaberIn
- Daten der/des neuen Gewerberechtlichen GeschäftsführerIn:
- Name
- Geburtsdatum
- Sozialversicherungsnummer
- Wohnsitz
- Telefonnummer oder E-Mail
- Gewerberechtliche GeschäftsführerIn aus Drittstaaten: gültige Aufenthaltsberechtigung
- Wenn Sie Ihren Wohnsitz nicht in Österreich hatten:
- Strafregisterauszug
- Wohnsitzbestätigung (Falls es in dem Land, wo Sie waren, keine Wohnsitzbestätigungen gibt, dann Nachweise, dass Sie dort gewohnt haben, z. B. Rechnungen, etc.)
- Bestätigung, dass keine Insolvenz mangels Masse abgewiesen oder nicht eröffnet wurde.
- Der/Die Gewerberechtliche GeschäftsführerIn muss eine Erklärung abgeben, dass es keine Gewerbeausschlussgründe vorliegen. Dafür gibt es dieses Formular. Gerichtliche Ausschlussgründe sind u.a.
- gerichtliche Verurteilungen über drei Monate oder über 180 Tagessätze
- Wenn eine Insolvenz mangels Masse nicht eröffnet wurde.
- Organisierte Schwarzarbeit
- Betrügerische Krida (Straftat): betrügerische oder grob fahrlässige Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit durch eine/n SchuldnerIn etc.
- Alle Ausschlussgründe finden Sie im §13 GewO.
- Sie benötigen eine Anordnungsbefugnis der Firma/der Einzelperson gegenüber der/des Gewerberechtlichen GeschäftsführerIn. Dafür gibt es dieses Anordnungsbefugnis-Formular.
- Sie benötigen eine Bestätigung der Anstellung der/des Gewerberechtlichen GeschäftsführerIn bei der Firma von mind. 20 Wochenstunden, wenn er/sie nicht selbst handelsrechtliche/r GeschäftsführerIn ist.
- Befähigungsnachweis des/der neuen Gewerberechtlichen GeschäftsführerIn
Gewerbeabmeldung - Wie lösche ich mein Gewerbe?
Wenn Sie Ihr Gewerbe nicht mehr ausüben wollen, können Sie Ihr Gewerbe beim Referat Gewerbe und Betriebsanlagen löschen lassen . Dafür müssen Sie nur ein E-Mail mit folgendem Inhalt an das Referat Gewerbe und Betriebsanlagen - Berufsrecht senden:
- Name und Anschrift
- Angabe, welches Gewerbe Sie löschen wollen
- Ausweiskopie
- wenn möglich: GISA-Zahl. Diese steht auf den Gewerbeschein.
Sie können auch folgende Formulare zur Löschung benutzen:
- Formular 13: Löschung des Gewerbes (natürliche Person)
- Formular 13a: Löschung des Gewerbes (juristische Person/Personengesellschaft)
Wer kann mir bei der Gewerbeanmeldung weiterhelfen?
Haben Sie Detailfragen, können Sie sich an das Referat Gewerbe und Betriebsanlagen - Berufsrecht wenden. Benötigen Sie generelle Informationen, wenden Sie sich bitte an den Gründerservice der Wirtschaftskammer.
Häufig verwendete Formulare:
- Formular 1: Anmeldung eines Gewerbes für ein Einzelunternehmen (natürliche Person) mit eigener Befähigung
- Formular 1a: Anmeldung eines Gewerbes für ein Einzelunternehmen (natürliche Person) mit gewerberechtlichen GeschäftsführerIn
- Formular 2: Anmeldung eines Gewerbes für eine juristische Person
- Formular 3: Änderung des gewerberechtlichen Geschäftsführers bei einer juristischen Person
- Formular 3a: Änderung des gewerberechtlichen Geschäftsführers bei einer natürlichen Person
- Formular 10: Anzeige Standortverlegung natürliche Person
- Formular 10a: Anzeige Standortverlegung juristische Person/Personengesellschaft
- Formular 13: Löschung des Gewerbes (natürliche Person)
- Formular 13 a: Löschung des Gewerbes (juristische Person/Personengesellschaft)
- Formular 18: Erklärung, dass keine Gewerbeausschlussgründe vorliegen
- Formular 19: Anordnungsbefugnis für den/die gewerberechtliche/n GeschäftsführerIn
- Alle Formulare zur Gewerbeanmeldung (tirol.gv.at)
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