Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit, ein Anliegen in Form einer Petition an die Stadt Innsbruck heranzutragen und allen Gemeinderatsmitgliedern zur Kenntnis zu bringen. Erfüllt eine Petition bestimmte Zusatzerfordernisse, ist sie zudem wie ein Antrag eines Mitglieds des Gemeinderates im Gemeinderat zu behandeln („qualifizierte Petition“). Damit verbunden ist auch ein Rederecht im Gemeinderat.
Was ist eine Petition?
Eine Petition ist ein demokratisches Instrument, mit dem sich BürgerInnen aktiv in die Stadtpolitik einbringen können. Sie bietet BürgerInnen die Möglichkeit, ihre Stimme zu erheben und Veränderungen oder Maßnahmen vorzuschlagen bzw. zu fordern, insofern das Anliegen in den eigenen Wirkungsbereich der Stadt Innsbruck fällt. Alle GemeindebewohnerInnen haben das Recht, an den Gemeinderat ihre Anliegen, Beschwerden und Verbesserungsvorschläge als Petitionen heranzutragen. Das Begehren muss als Petition bezeichnet werden und von der einbringenden Person schriftlich und unterzeichnet beim Stadtmagistrat eingereicht werden. Entspricht eine Petition diesen Erfordernissen, wird sie im Stadtmagistrat zur Einsichtnahme für die Mitglieder des Gemeinderates bereitgehalten. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, erfolgt keine Auflage der Petition.
Darüber hinaus gibt es die „qualifizierte“ Petition (= Bürgerantrag), die von mindestens so vielen zum Gemeinderat wahlberechtigten Personen unterfertigt sein muss, wie die Wahlzahl bei der letzten Wahl des Gemeinderates betragen hat (derzeit sind das 1.258 wahlberechtigte Personen), und noch weitere Zusatzerfordernisse erfüllen muss. Bei Einhaltung dieser („qualifizierten“) Erfordernisse wird diese Petition wie ein Antrag eines Mitglieds des Gemeinderates im Gemeinderat behandelt.
Was ist der Unterschied zwischen einer „einfachen“ Petition und einer „qualifizierten“ Petition?
„Einfache“ Petition: Eine Petition, die als Petition bezeichnet wird und von zumindest einem/einer GemeindebewohnerIn unterzeichnet wurde und in den eigenen Wirkungsbereich der Stadt fällt, wird zur Einsichtnahme für die Gemeinderatsmitglieder im Stadtmagistrat bereitgehalten. Das bedeutet, dass das Anliegen und der Inhalt der Petition allen Gemeinderatsmitgliedern zur Kenntnis gebracht wird. Es steht jedem Gemeinderatsmitglied frei, sich dem Anliegen der Petition zu widmen und einen entsprechenden Antrag im Gemeinderat zu stellen.
„Qualifizierte“ Petition: Erfüllt eine Petition darüber hinaus noch folgende Zusatzerfordernisse, ist sie zudem wie ein Antrag eines Gemeinderatsmitgliedes im Gemeinderat zu behandeln. Zusatzerfordernisse sind bei einer „qualifizierten“ Petition:
- Sie muss derzeit von zumindest 1.258 zum Gemeinderat wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein. Die Unterschriftenliste finden Sie hier.
- Sie muss den Vor- und Familiennamen sowie die Adresse einer bevollmächtigen Person, die die PetentInnen vertritt, enthalten.
- Es können nicht alle Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches Gegenstand einer „qualifizierten“ Petition sein. Ausgenommen davon sind Wahlen der Gemeindeorgane, die Anstellung von Gemeindebediensteten und die Lösung ihres Dienstverhältnisses sowie sonstige Personalangelegenheiten, Abgabenangelegenheiten und die Festsetzung der Entgelte (Tarife) für die Benützung der öffentlichen Einrichtungen der Stadt oder ihrer wirtschaftlichen Unternehmungen, Willensäußerungen der Gemeinde als Trägerin von Privatrechten, aufgrund deren jemandem ein Recht erwachsen ist, oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen.
- Die Petition ist als Petition zu bezeichnen.
Der bevollmächtigten Person, die die PetentInnen einer Petition vertritt, steht bei der Behandlung der Petition im Gemeinderat ein Rederecht zu. Sie darf zweimal zu diesem Verhandlungsgegenstand sprechen und wird über die Erledigung der Petition schriftlich informiert.
Wer darf eine Petition stellen?
Grundsätzlich haben alle GemeindebewohnerInnen das Recht, eine Petition an die Stadt Innsbruck zu richten. Als GemeindebewohnerIn gilt jede Person, die in Innsbruck ihren Hauptwohnsitz hat oder über eine Liegenschaft oder einen Gewerbetrieb im Stadtgebiet verfügt.
Eine „qualifizierte“ Petition, die wie ein Antrag eines Mitgliedes des Gemeinderates im Gemeinderat behandelt wird, muss derzeit von mindestens 1.258 zum Gemeinderat wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein.
Wie kann eine Petition eingereicht werden?
Sie können eine Petition schriftlich
- per Post an das Referat Gemeinderat und Stadtsenat,
- per E-Mail an post.gemeinderat-stadtsenat@innsbruck.gv.at
- oder über das städtische Online-Formular einreichen.
Die Petition ist als solche zu bezeichnen und muss den Vor- und Familiennamen sowie die Adresse der einbringenden Person bzw. einer bevollmächtigten Person, die den/die PetentInnen vertritt, enthalten. Um Angabe einer E-Mail-Adresse und Telefonnummer wird ersucht.
Für die Unterfertigung einer „qualifizierten“ Petition, die wie ein Antrag eines Mitglieds des Gemeinderates im Gemeinderat behandelt wird, ist folgende Unterschriftenliste zu verwenden.
Wie muss eine Petition formuliert sein?
Das Anliegen sollte klar formuliert sein und Verbesserungsvorschläge so präzise wie möglich erklärt werden. Diese Fragen können dabei helfen:
- Was ist das Problem? Was ist Ihr Anliegen?
- Wie könnte eine Lösung dafür aussehen?
- Welche Maßnahmen sollten ergriffen werden?
- Kontaktdaten (Vor- und Nachname, Adresse) der einbringenden Person sowie optional E-Mailadresse und Telefonnummer
Was ist generell zu beachten?
Das Anliegen einer „einfachen“ Petition muss in den eigenen Wirkungsbereich der Stadt Innsbruck fallen. Es muss also eine Zuständigkeit der Stadt im eigenen Wirkungsbereich gegeben sein (z. B. örtliche Sicherheitspolizei, örtliche Veranstaltungspolizei, örtliche Baupolizei und örtliche Raumplanung).
Es können allerdings nicht alle Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches Gegenstand einer „qualifizierten“ Petition sein, die wie ein Antrag eines Mitgliedes des Gemeinderates im Gemeinderat behandelt wird. Ausgenommen davon sind Wahlen der Gemeindeorgane, die Anstellung von Gemeindebediensteten und die Lösung ihres Dienstverhältnisses sowie sonstige Personalangelegenheiten, Abgabenangelegenheiten und die Festsetzung der Entgelte (Tarife) für die Benützung der öffentlichen Einrichtungen der Stadt oder ihrer wirtschaftlichen Unternehmungen, Willensäußerungen der Gemeinde als Trägerin von Privatrechten, aufgrund deren jemandem ein Recht erwachsen ist, oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen.
Nach Eingang der Petition wird geprüft, ob alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Fällt die Prüfung positiv aus, wird die Petition entweder
- nur zur Einsichtnahme durch die Gemeinderatsmitglieder bereitgehalten (einfache Petition) ODER
- bei einer „qualifizierten“ Petition darüber hinaus bei Vorliegen von ausreichend gesammelten Unterschriften (derzeit 1258) und der weiteren Erfordernisse wie ein Antrag eines Mitgliedes des Gemeinderates im Gemeinderat behandelt und wird der bevollmächtigten Person, die die PetentInnen vertritt, ein Rederecht eingeräumt.
Grundsätzlich steht es allen Gemeinderatsmitgliedern frei einen Antrag mit inhaltlichem Bezug zur Petition zu stellen. Die Mitglieder des Gemeinderates werden über das Einlangen einer Petition per E-Mail verständigt und der Bürgermeister teilt den Inhalt der Petition zusätzlich bei der folgenden Gemeinderatssitzung mit.
Was fällt zum Beispiel nicht in den eigenen Wirkungsbereich der Stadt?
- die Führung der Personenstandsbücher und Staatsbürgerschaftsevidenz
- die Mitwirkung bei der Volkszählung
- die Ausstellung von Staatsbürgerschaftsnachweisen
- die Ausstellung von Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden
- das Standesamtswesen
- das polizeiliche Meldewesen
- das Wohnungsamt
- die Aufstellung von Wählerverzeichnissen, Stimm- und Eintragungslisten
- die Mitwirkung bei der Durchführung von Nationalrats-, Bundespräsidenten-, Landtagswahlen, an Volksabstimmungen und Volksbegehren
- die Mitwirkung bei der Abgabenverwaltung
- jedwedes Tätigwerden als Bezirksverwaltungsbehörde, z. B. im Bereich Gewerberecht, Wasserrecht, Straßenverkehrsordnung, Abfallwirtschaftsrecht usw.
Wie viele Unterschriften müssen gesammelt werden, damit eine „qualifizierte“ Petition wie ein Antrag eines Mitglieds des Gemeinderates im Gemeinderat behandelt wird?
Die Anzahl der erforderlichen Unterschriften wird durch die Wahlzahl festgelegt. Derzeit müssen mindestens 1.258 zum Gemeinderat wahlberechtigte Personen die Petition unterzeichnen. Befinden sich Personen auf der Unterschriftenliste, die nicht die erforderlichen Kriterien der Wahlberechtigung erfüllen, werden diese nicht gezählt. Der Tag, an dem die Petition beim Stadtmagistrat einlangt, gilt auch als Stichtag für die Überprüfung der Wahlberechtigung. Wird dieser Schwellenwert nicht erreicht, wird nach Prüfung bei Vorliegen der Voraussetzungen für die „einfache“ Petition diese zur Einsichtnahme durch die Gemeinderatsmitglieder bereitgehalten.
Wie können Unterschriften gesammelt werden?
Die Unterzeichnung von „qualifizierten“ Petitionen, die wie ein Antrag eines Mitgliedes des Gemeinderates im Gemeinderat behandelt werden, muss auf einer speziellen Unterschriftenliste erfolgen, die bestimmte Informationen wie Familiennamen, Vornamen, Geburtsdaten und Adressen enthält. Für die Sammlung verwenden Sie bitte diese Liste.
Wie erfahre ich, was mit meiner Petition passiert?
Die einbringende Person bzw. die bevollmächtigte Person, die die PetentInnen vertritt, wird schriftlich darüber informiert, ob die eingelangte Petition die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt.
Erfüllt die Petition die Kriterien für eine Behandlung wie ein Antrag eines Mitgliedes des Gemeinderates im Gemeinderat, somit eine „qualifizierte“ Petition, kann die Gemeinderatssitzung im städtischen Livestream verfolgt werden oder an der öffentlichen Gemeinderatssitzung teilgenommen werden. Zudem wird über jede Gemeinderatssitzung ein Protokoll erstellt. Diese finden Sie hier. Bei einer „qualifizierten“ Petition, die die Kriterien für eine Behandlung wie ein Antrag eines Mitgliedes des Gemeinderates im Gemeinderat erfüllt, wird die bevollmächtigte Person, die die PetentInnen vertritt, über die Erledigung der Petition schriftlich informiert.
Wo finde ich die rechtliche Grundlage, auf der die Petition basiert?
Die rechtliche Grundlage für die Petition bildet § 49 im Innsbrucker Stadtrecht. Weitere Bestimmungen zum Rederecht und zur Erledigung einer „qualifizierten“ Petition, die wie ein Antrag eines Mitglieds des Gemeinderates im Gemeinderat behandelt wird, finden sich in der Geschäftsordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck, seiner Ausschüsse und des Stadtsenates der Landeshauptstadt Innsbruck in § 20a. Die Ermittlung der Wahlzahl erfolgt nach § 73 Abs. 2 Innsbrucker Wahlordnung.
Wen kontaktiere ich bei weiteren Fragen?
Bei Fragen zur Einbringung wenden Sie sich bitte an das Referat Gemeinderat und Stadtsenat.
Für generelle Fragen zur Petition kontaktieren Sie bitte das Referat BürgerInnenbeteiligung und partizipative Stadtgestaltung.